Ein Vater will sich beruflich neu aufstellen, doch ein Gerichtsbeschluss macht ihm einen Strich durch die Rechnung. Ein Urteil vom Kölner Oberlandesgericht sorgt für Wirbel und könnte für viele Eltern in der Region bittere Folgen haben.
Hammer-Urteil in KölnVater startet Job-Neustart – und muss trotzdem blechen!

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Ein unterhaltspflichtiger Elternteil darf eine Umschulung oder Ausbildung möglicherweise erst beginnen, wenn das Kind nicht mehr unterhaltsbedürftig ist.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Mann, der für sein Kind, geboren 2013, aufkommen sollte. Wie die dpa berichtet, hatte der Vater früher ohne Abschluss mit circa 30 Stunden pro Woche gearbeitet, war phasenweise ohne Job und fing 2021 eine Weiterbildung zum Industriemechaniker an. Diese schloss er 2022 ab und ist seit April 2024 in dem neuen Beruf tätig.
Das Gericht sah die Sache aber komplett anders: Der Vater muss für die gesamte Dauer der Umschulung rückwirkend Unterhalt zahlen. Er sei auch während dieser Zeit zahlungsfähig gewesen, so die Begründung der Richter.
Gericht: Ausbildung muss manchmal warten
Normalerweise hat eine erste Ausbildung zwar Priorität vor der sogenannten „gesteigerten Unterhaltspflicht“. Doch in diesem speziellen Fall gelte das nicht, entschied der Familiensenat. Die Argumentation hat es in sich.
Der Mann begann seine Qualifizierung erst, als sein Kind bereits acht Jahre zählte. Zuvor hatte er über Jahre hinweg nur Teilzeit-Jobs. Nach Ansicht des Gerichts hätte er selbst als ungelernte Kraft genug Geld für den Mindestunterhalt gehabt. Sich auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen, sei deshalb nicht drin.
Was dem Vater besonders negativ angekreidet wurde: Bei einem vorigen Verfahren um Unterhalt strebte er keine berufliche Qualifikation an. Erst als zwei Anstellungen scheiterten, sei er eher „zufällig“ zu der Umschulung gekommen. Für das Gericht ein klares Zeichen: Es wäre ihm zumutbar gewesen, die Neuorientierung zu verschieben.
Ausbildung hat nicht immer Vorrang vor Unterhalt
Auf diesen aufsehenerregenden Beschluss des Kölner Oberlandesgerichts (Az: 10 UF 100/24) macht auch die Arbeitsgemeinschaft für Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.
Am Urteil änderte auch die Tatsache nichts, dass der Mann nach seiner abgeschlossenen Weiterbildung seit April 2024 nun mehr verdient. Die Richter machten klar: Die Zahlung des Mindestunterhalts für sein Kind wäre schon früher möglich gewesen. (red)
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