Arzttermin in der Arbeitszeit: Erlaubt und bezahlt?
„Ich bin beim Arzt“Anwalt erklärt, wann der Chef den Termin bezahlen muss

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Bei Arztterminen gilt meist: Man muss nehmen, was man bekommen kann. Doch was, wenn der in die Arbeitszeit fällt?
„Ich komme heute später, ich bin beim Arzt“ – diesen Spruch hat jeder schon mal auf der Arbeit losgelassen oder mitbekommen. Einen Termin außerhalb der Bürozeiten zu ergattern, ist oft Glückssache. Manchmal bleibt einem nichts anderes übrig, als während der Arbeitszeit zu gehen – aber ist das erlaubt?
„Grundsätzlich haben Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden“, stellt Johannes Schipp, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, klar. Dabei ist es völlig unerheblich, ob ihr in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt seid. Eure Besuche beim Doktor sind zunächst eure eigene Sache.
Muss der Arbeitgeber den Arzttermin erlauben?
Es gibt jedoch eine bedeutende Ausnahme: Wenn ein Besuch beim Arzt aus gesundheitlichen Gründen zwingend nötig ist und nachweislich nicht außerhalb eurer Arbeitsstunden stattfinden kann, ist euer Arbeitgeber zur Gewährung verpflichtet. Dies leitet sich aus seiner Fürsorgepflicht ab.
Bezahlte Freistellung oder unbezahlte Pause?
Die entscheidende Frage ist dann aber: Erhaltet ihr für die Dauer des Arztbesuchs weiterhin eure Vergütung? An dieser Stelle kann der Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Anwendung kommen. Gemäß diesem behaltet ihr den Anspruch auf Lohn, sofern ihr für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ unverschuldet an der Verrichtung eurer Arbeit gehindert seid.
Doch aufgepasst, die Sache hat einen Haken: Jener Paragraf kann im Arbeitsvertrag explizit ausgeschlossen sein. In solch einem Fall werdet ihr zwar für den unaufschiebbaren Termin freigestellt, bekommt für die ausgefallene Arbeitszeit aber prinzipiell kein Geld. Ein genauer Blick in euren Vertrag ist daher ratsam.
Zur Person: Johannes Schipp ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht tätig und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Bis 2021 war er Vorsitzender im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. (dpa/red)
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