Rechte im LokalHaar oder Fliege im Essen – das steht Gästen jetzt zu

Zu lange müssen Gäste nicht auf die Rechnung warten. Nach 30 Minuten dürfen sie das Restaurant verlassen - wenn sie ihre Adresse hinterlegen.

Zu lange müssen Gäste nicht auf die Rechnung warten. Nach 30 Minuten dürfen sie das Restaurant verlassen - wenn sie ihre Adresse hinterlegen.

Das Essen im Restaurant war gut, jetzt quengeln die Kinder und wollen heim. Der Gast bittet um die Rechnung. Doch die lässt länger auf sich warten als die Mahlzeit dauerte. Darf er nun einfach gehen? Die Antwort darauf lautet: Ja – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Was Restaurant-Besucher sich bieten lassen müssen – und was nicht:

1. Nicht ewig auf die Rechnung warten

Kein Gast muss länger als 30 Minuten auf die Rechnung warten. Bevor er aber aufsteht und geht, sollte er in der Regel mindestens dreimal laut und vernehmlich danach gefragt haben und beim Aufbruch Name und Anschrift im Lokal hinterlegen. Dann schickt der Wirt die Rechnung nach. „Wenn der Kellner nicht kommt, befindet sich der Wirt juristisch gesehen im Annahmeverzug. Das befreit den Gast nicht von der Zahlung“, erläutert Jürgen Benad vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) in Berlin.

2. Abzug bei verspätetem Essen

Endlose Warterei aufs Essen kann das Portemonnaie schonen. Bei einem einfachen Mahl genügt etwa eine gute halbe Stunde, um 30 Prozent von der Rechnung abzuziehen. Mehrgängige Menüs schließen normalerweise eine längere Geduldsprobe ein. Bei Getränken halten Juristen eine Wartezeit von rund 20 Minuten für angemessen, um die Rechnung dann ebenfalls um 20 bis 30 Prozent zu kürzen (Landgericht Karlsruhe, Aktenzeichen: 1 S 196/02, Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 20 a C 275/73).

3. Wenn der Tisch nicht frei ist

Für das Warten auf den reservierten Tisch können bis zu 30 Minuten zumutbar sein, bevor der Gast Schadenersatz – etwa für seine Anfahrt – verlangen kann. Umgekehrt darf ihn das Restaurant zur Kasse bitten, wenn er trotz Reservierung zu Hause bleibt. Der Wirt muss jedoch nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist (Landgericht Kiel, Aktenzeichen: 8 S 160/97).

4. Klare Ansage für die Küche

Ungeduldige sollen wachsenden Durst, Appetit und Unmut deutlich machen, empfiehlt Jürgen Benand. Zum Beispiel mit der klaren Ansage „In zehn Minuten hätte ich gerne das Essen, sonst gehe ich.“ Die Küche erhält damit eine angemessene Frist, doch noch zu Potte zu kommen.

5. Currywurst statt Schnitzel

Die Speisekarte kommt einer unverbindlichen Einladung nahe. Der Wirt hat aber keine Pflicht, jedes Gericht aufzutischen, das draufsteht. Vom Ärger abgesehen bleibt es folgenlos, wenn der Service bei der Bestellung mitteilt, dass es keine Steaks mehr gebe. Liegt statt des georderten Schnitzels jedoch eine Currywurst auf dem Teller, wurde das Falsche aufgetischt. Der Kunde hat – wie im Versandhandel – ein Recht auf Nachbesserung: zurückschicken, umtauschen.

6. Bitte sofort meckern

Allgemein gilt in der Gastronomie der Grundsatz: Nach dem Essen meckern gilt nicht. Unzufriedene Gäste sollten sich deshalb sofort beschweren, wenn sie das sprichwörtliche Haar in der Suppe entdecken. Zähes Fleisch, kalte Suppe, versalzene Kartoffeln, verbranntes Gemüse sind ein Sachmangel. Dem Gast steht ein Recht auf Beseitigung zu, stellt Christian Kotz, Anwalt aus Siegen, fest. Also: zurück in die Küche. Beim Haar in der Suppe entscheidet der Gast, ob er Preisminderung verlangt oder das Essen unbezahlt retour gehen lässt (Amtsgericht Auerbach, Aktenzeichen: 3 C 883/01).

7. Geschmäcker sind verschieden

Regional bedingte Küchenunterschiede sind kein Grund, eine Speise zurückzuweisen oder die Rechnung abzuspecken. Beispiel: Bestellt ein Bayer in Thüringen Leberkäse oder Weißwurst, sollte er einkalkulieren, dass sie anders schmecken als daheim. Bei reinen Geschmacksfragen hat der Gast schlechte Karten. „Wenn der vom Sommelier empfohlene Wein nicht schmeckt, ist das kein Mangel“, so Kotz. Kommt statt des bestellten lieblichen ein trockener Tropfen, ist das hingegen reklamierbar.

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Claus Murken: Der kleine Rechthaber. Wem gehört die Parklücke und andere juristische Überraschungen.