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Achtung Blitzer!Darf ich andere Autofahrer per Lichthupe warnen?

Lichthupe

Lichthupe: Kurz mal das Fernlicht an- und ausschalten, um andere vor einem Blitzer zu warnen. Ist das erlaubt?

Es ist nicht nur der vorweihnachtlichen Besinnlichkeit geschuldet, dass sich Autofahrer immer wieder gegenseitig vor Blitzern und Polizeikontrollen warnen. Meist lässt man dafür kurz das Fernlicht aufleuchten. Dies soll entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern klar machen: „Fuß vom Gas!“

Für Polizei und Ordnungsdienst ist dies natürlich ärgerlich. Es stellt sich daher die Frage, ob solche Warnmanöver legal sind?

Steht die Lichthupe in der StVO?

Wann Autofahrer die Lichthupe verwenden dürfen, ist in Paragraf 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Dort heißt es, dass Schall- und Leuchtzeichen nur geben darf, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt, oder wer sich oder Andere gefährdet sieht.

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Darf ich mit dem Fernlicht vor Blitzern warnen?

Da von einer Geschwindigkeitskontrolle keine Gefahr ausgeht – die Polizei argumentiert schließlich, sie kontrolliere nur, um Gefahrenstellen zu entschärfen –, ist die Sachlage klar: „Der Gebrauch der Lichthupe ist nicht erlaubt, um andere vor Verkehrskontrollen zu warnen“, erklärt Verkehrsjuristen Jost Kärger vom ADAC.

Grundsätzlich ist die Warnung vor Blitzern und Polizeikontrollen jedoch nicht verboten. So dürfen Passanten sogar mit Schildern auf die Ordnungshüter aufmerksam machen. Die Polizei darf die „Verräter“ jedoch des Platzes verweisen. Autofahrern ist es gestattet zu winken, solange sie andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht ablenken.

Lichthupe Polizei

Ist es verboten andere Verkehrsteilnehmer per Lichthupe vor der Polizei zu warnen?

Gibt es Bußgelder für Fernlicht-Verstöße?

Wer von der Polizei dabei erwischt wird, wie er andere Verkehrsteilnehmer per Lichthupe warnt, muss mit einer Geldstrafe rechnen. Der Bußgeldkatalog unterscheidet dabei zwei Tatbestände (TBN):

Wer „missbräuchliche Leuchtzeichen“ gibt, muss fünf Euro zahlen. Autofahrer, die „missbräuchliche Leuchtzeichen" geben und „andere dadurch belästigen“, sind mit zehn Euro dabei.

Wichtig: Wer die Lichthupe nutzt, um sich eine freie Bahn zu verschaffen, kommt nicht mit einer bloßen Geldstrafe davon: „In Verbindung mit einem dichten Auffahren kann in der Betätigung der Lichthupe auch der Straftatbestand der Nötigung verwirklicht werden“, erklärt ADAC-Sprecher Andreas Hölzel.