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Party auf Kosten vom StaatSo machen Sie die Kosten für Ein- und Ausstand steuerlich geltend

Drei Kolleginnen stoßen im Büro mit Sekt an

Copyright: Christin Klose/dpa Themendienst/dpa-tmn

Letzter Arbeitstag im Betrieb? Wer zu diesem Anlass einen ausgibt, kann die Kosten unter Umständen von der Steuer absetzen.

Einstand, Ausstand: So gibt's Geld von der Steuer zurück

Neuer Job, alter Job ade? Feiern zum Start oder zum Abschied sind im Berufsleben normal. Aber Achtung, wenn du die Ausgaben für Häppchen, Sekt oder die kleine Feier bei der Steuer angeben willst. Das Finanzamt prüft nämlich ganz genau und trennt rigoros zwischen einem privaten Gefallen und einer beruflichen Pflicht.

Die Grundregel lautet: „Aufwendungen sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie eindeutig durch den Beruf veranlasst sind“, stellt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler klar. Ein typischer Einstand, bei dem man dem neuen Team Kuchen oder was zu Knabbern mitbringt, wird deshalb häufig als rein private Nettigkeit eingestuft. Dasselbe Schicksal droht einer Abschiedsfeier, wenn sie zu gemütlich wird oder im privaten Rahmen steigt.

Job-Feier oder Privat-Party? Das ist hier die Frage

Aber schmeißt die Flinte nicht ins Korn! Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Optionen für Steuerzahler über die letzten Jahre hinweg ausgedehnt. Laut den Richtern sind solche Anlässe eben keine „höchstpersönlichen Ereignisse“ wie eine Geburtstagsfete. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der berufliche Charakter der Veranstaltung überwiegt.

Dafür nimmt die Finanzbehörde verschiedene Punkte unter die Lupe: Wer stand auf der Gästeliste? An welchem Ort wurde gefeiert? Und wie lief das Ganze ab? Ein kurzer Umtrunk in der Firma mit den Kollegen und Chefs hat klar einen beruflichen Anstrich. Eine Grillfete im eigenen Garten mit der Familie ist hingegen Privatsache.

Der Steuer-Kniff: So gibt's 100 Prozent zurück

Und jetzt kommt der Hammer: „Bewirtungskosten für betriebsinterne Personen, also Kollegen oder Mitarbeiter, können unter Umständen sogar vollständig steuerlich abziehbar sein“, verrät Karbe-Geßler. Die übliche 70-Prozent-Regel, die man von Essen mit externen Geschäftskontakten kennt, gilt hier nicht unbedingt. Zudem sind die strengen Vorgaben zum Nachweis oft entspannter. Oft genügen schon die Kassenzettel vom Einkauf oder die Caterer-Rechnung.

Das haben schon mehrere Gerichte so entschieden. So hat das Hessische Finanzgericht (Az. 3 K 11/10) die Ausgaben für die Abschiedsparty eines Finanzbeamten akzeptiert. Und das, obwohl der Mann nicht in den Ruhestand ging, sondern lediglich die Arbeitsstelle wechselte. Der ausschlaggebende Punkt war der berufliche Grund für sein Ausscheiden.

So spielt das Finanzamt mit

„Wer einen steuerlich anerkennungsfähigen Ein- oder Ausstand plant, sollte den beruflichen Charakter möglichst klar dokumentieren“, empfiehlt Karbe-Geßler. Eine offizielle Einladung per E-Mail, eine Gästeliste, auf der hauptsächlich Kollegen stehen, und ein formeller Rahmen in der Firma können bei Diskussionen mit der Behörde das Zünglein an der Waage sein. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.

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