Elternzeit: Wann der Kündigungsschutz doch nicht greift.
Unkündbar in ElternzeitDoch es gibt eine Ausnahme, in der der Job-Schutz nicht gilt

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Zeit für Eltern und Kinder - nicht für Arbeitsfragen. Während der Elternzeit sind Kündigungen nur in ganz wenigen Ausnahmen möglich.
Eine Pause vom Job, um voll und ganz für den Nachwuchs da zu sein – das ermöglicht die Elternzeit. Für viele Familien in Köln und der Region ein Segen. Zwar fließt in dieser Phase kein Lohn, doch dafür gibt es einen starken Schutz vor einer Kündigung, der es in sich hat.
Der Arbeitsrecht-Spezialist Johannes Schipp bestätigt: «Grundsätzlich gilt während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz, weshalb Kündigungen des Arbeitgebers nicht zulässig sind». Dieser Schutzschild ist so robust, dass er selbst bei groben Fehltritten greift. Selbst wenn ihr ein Verhalten an den Tag legt, das eine fristlose Entlassung rechtfertigen würde, zum Beispiel bei einem massiven Verstoß gegen den Arbeitsvertrag, bleibt euer Job sicher.
Achtung: Diese Ausnahme kann euch den Job kosten
Doch es gibt eine bittere Ausnahme: Wenn die gesamte Firma schließt, kann eine Kündigung aus betrieblichen Gründen auch während der Elternzeit erfolgen. In einem solchen Szenario kann der Schutzwall fallen, aber nur mit dem Segen der zuständigen Behörde. Welche das ist, variiert von Bundesland zu Bundesland.
Wann genau seid ihr geschützt?
Insgesamt habt ihr Anspruch auf drei Jahre Auszeit. Der Schutz vor einer Entlassung startet aber schon früher. Er beginnt mit eurem Antrag auf die Freistellung, allerdings mit einer zeitlichen Bedingung. Wie Jurist Schipp erklärt, greift er frühestens 8 Wochen vor dem Start der Elternzeit, falls euer Kind unter drei Jahre alt ist. Bei einem Alter von drei bis zu acht Jahren sind es sogar 14 Wochen im Voraus.
Ist die Elternzeit beendet, erlischt auch der besondere Schutz. Dann sind Kündigungen wieder erlaubt. Aber ein entscheidendes Detail: Euer Chef darf die Entlassung erst aussprechen, wenn die Auszeit offiziell vorbei ist. Er kann sie euch also nicht schon vorher überreichen, damit sie pünktlich zum Ende der Schutzfrist greift. (dpa/red)
Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.
