Wer verkaufte den Zettel, der die Mauer öffnete?
Hammer-Urteil um Mauerfall-ZettelMuseum in Bonn muss brisantes Geheimnis lüften

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Der berühmte Schabowski-Zettelt wird im Haus der Geschichte in Bonn gezeigt. (Archivbild)
Nach einem jahrelangen juristischen Tauziehen um den berühmten „Schabowski-Zettel“ gibt das Haus der Geschichte in Bonn nun nach. Die Stiftung akzeptiert ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und muss damit ein brisantes Detail preisgeben: Laut der Entscheidung muss das Museum einem Journalisten verraten, von wem es das handschriftliche Dokument für 25.000 Euro erworben hat.
Ein Blick zurück: Weltgeschichte wurde am 9. November 1989 geschrieben, und zwar von SED-Politbüromitglied Günter Schabowski. Während einer Medienkonferenz gab er auf die Nachfrage, wann die neuen Bestimmungen zur Ausreise für Bürger der DDR wirksam werden, die berühmte Antwort: „Sofort, unverzüglich.“ Diese Äußerung hatte kurz darauf den nicht beabsichtigten Fall der Mauer in Berlin zur Folge. Das Bonner Haus der Geschichte konnte sich später Schabowskis Notizzettel für die eigene Sammlung sichern.
Reporter klagte auf Herausgabe der Namen
Ein Medienvertreter einer großen deutschen Zeitung hatte, wie die dpa meldet, für seine Recherchen vom Bonner Museum die Nennung der Verkäufernamen gefordert. Es ging ihm um die Identität des Erst- und des Zweitverkäufers. Der Journalist stützte seine Klage auf den presserechtlichen Anspruch auf Auskunft.
Die Institution, welche von einer öffentlich-rechtlichen Stiftung unterhalten wird, lehnte die Preisgabe der Informationen ab. Als Grund wurde angeführt, dass den Veräußerern bei den Gesprächen Diskretion versprochen worden war. Dennoch gaben sowohl das Verwaltungsgericht in Köln als auch das OVG der Klage statt.
Stiftung sieht zu geringe Erfolgsaussichten für Revision
„Die Stiftung hält weiterhin an ihrer Rechtsauffassung fest“, teilte das Museum mit. Man werde die zuvor eingelegte Revision aber nicht weiterverfolgen. Zusagen zur Vertraulichkeit seien „in der musealen Praxis nicht ungewöhnlich“, um an Gegenstände von außerordentlicher geschichtlicher Wichtigkeit zu gelangen.
Da man sich jedoch in zwei Instanzen nicht durchsetzen konnte, werden die Chancen auf einen Sieg vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig als „unwahrscheinlich“ bewertet. (red)
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