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Booster-Chaos um Johnson & JohnsonWas gilt eigentlich in NRW?

Am Fenster eines Lokals ist der Hinweis „-2G + - geimpft o. genesen + Booster“ aufgemalt.

Die Booster-Kampagne in NRW läuft auf Hochtouren. Doch wer gilt eigentlich als geboostert und wer nicht? Unser Symbolfoto wurde am 7. Januar 2022 in Mainz aufgenommen.

Blicken Sie beim Thema „Boostern“ noch durch?  EXPRESS.de stellt klar, wie man sich den Booster-Status holt und macht auf einen Sonderfall aufmerksam.

von Alina Schurillis (asl)

Die Booster-Impfkampagne in Nordrhein-Westfalen läuft auf Hochtouren. Um sich den Booster-Status zu holen, brauchen Geimpfte eine Auffrischungsimpfung. Aber wer gilt denn nun genau als geboostert und wer nicht?

In NRW gilt generell: Wer zwei Dosen der Impfstoffe von Astrazeneca, Biontech oder Moderna bekommen hat, gilt als vollständig geimpft. Wer dann noch eine Auffrischungsimpfung bekommen hat, gilt als vollständig geboostert. In ganz Deutschland werden die Auffrischungsimpfungen mit den mRNA-Impfstoffen von Biontech und Moderna durchgeführt.

Booster-Impfung in NRW: Was ist mit den Johnson&Johnson-Impflingen?

Ein Sonderfall betrifft allerdings die Bürgerinnen und Bürger aus NRW, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden. Diese galten bislang nach einer Impfdosis vollständig immunisiert und nach einer weiteren Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff von Biontech oder Moderna als vollständig geboostert. 

Alles zum Thema Moderna

In einigen Bundesländern in Deutschland, darunter auch in NRW, gilt aber seit dem 15. Januar, dass Johnson & Johnson-Geimpfte nach nur einer Impfdosis von nun an nicht mehr als grundimmunisiert gelten und nach der zweiten Auffrischimpfung auch den Booster-Status verlieren. Somit wären derartig Geimpfte also nicht mehr von den 2G+-Regeln ausgeschlossen. Doch ab wann?

NRW: Das gilt ab Januar für Janssen-Geimpfte

Ab vier Wochen nach der Janssen-Impfung ist es möglich, sich mit einer zweiten Dosis gegen Corona impfen zu lassen und somit nach 14 Tagen als grundimmunisiert zu gelten. Wurde die zweite Auffrischimpfung allerdings schon verabreicht, ist man laut aktuellem Stand des Landes NRW nach wie vor ab dem 15. Tag nach der Auffrischimpfung und bis zu 90 Tage nach der Auffrischimpfung von der Testpflicht befreit.

Grund dafür ist, dass erst nach Ablauf der 90 Tage eine weitere Impfdosis verabreicht werden kann und dieser Zeitraum den Janssen-Impflingen gewährt wird, um einen Termin für die dritte Impfung vereinbaren zu können. (als)