Hochzeit trotz CoronaAb sofort neue Regeln in NRW – Party nach der Trauung tabu

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Neue Regeln für Hochzeiten in NRW: Auch mehrere Gäste dürfen jetzt wieder mit ins Standesamt kommen. Gratulieren kann man jedoch nur aus der Ferne. Umarmungen verbietet die neue Corona-Schutzverordnung auch. Die große Party nach der Trauung ist ebenfalls noch untersagt. Unser Symbolfoto entstand im Jahr 2009 in Hannover.

von Dorothea Köhler (dok)

Düsseldorf – Artikel aktualisiert um 13.41 Uhr – Neue Corona-Regeln für Hochzeiten in NRW: Das Küssen der Braut ist und bleibt in der Corona-Krise erlaubt. Auch mehrere Gäste dürfen jetzt wieder mit ins Standesamt kommen. Doch es gibt strenge Auflagen, an die man sich halten muss.

  • Ab 20. Mai 2020 sind Hochzeiten mit Gästen wieder erlaubt
  • Es gibt neue Corona-Regeln, die nun in Kraft treten
  • Die neue Corona-Vorordnung für NRW in der Original-Formulierung

Neue Regeln für Hochzeiten in NRW betreffen NUR standesamtliche Trauungen

Wichtig: Die neue Corona-Verordnung in NRW betrifft formal erstmal nur standesamtliche Trauungen. Doch was genau ändert sich da für Hochzeitspaare? Hier haben wir eine kleine Übersicht:

  • Grundsätzlich darf man nun auch
  • Im Standesamt selbst dürfen laut Gesundheitsministerium
  • Die Gäste müssen bei der Trauung im Standesamt den
  • Wer im Standesamt dabei war, darf vor der Tür das Brautpaar hochleben lassen. Weitere Gäste sind laut Ministerium draußen nicht erlaubt.
  • Gratuliert wird nur aus der Ferne
  • Auch der
  • Ob es einen
  • Die klassische

Seit Mitte März 2020 sind Hochzeiten in ganz NRW durch die Coronaschutz-Verordnung stark eingeschränkt.

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Hier lesen Sie mehr: Gültig ab 18.05. – Das sind die neuen Corona-Regeln für NRW

Neue Corona-Regeln für Hochzeiten in NRW im Wortlaut

Der genaue Wortlaut der neuen Corona-Schutzverordnung zum Nachlesen: „Standesamtliche Trauungen einschließlich der Zusammenkunft unmittelbar vor dem Ort der Trauung sind auch mit Gästen zulässig, wenn die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, eingehalten und insbesondere ein direkter Kontakt (Händeschütteln, Umarmen etc.) vermieden wird. Unter Beachtung dieser Regelung umfasst die Zulässigkeit sowohl die Trauzeremonie als auch das Zusammentreffen unmittelbar vor dem Ort der Trauung." (dok/dpa)