Entscheidung gefallenStaatsanwaltschaft stimmt Einstellung von Loveparade-Prozess zu

Duisburg_Loveparade_2010

Tausende Raver drängen sich auf der Loveparade in und vor dem Tunnel in Duisburg, in dem sich eine Massenpanik ereignet hat. Achteineinhalb Jahre nach der Katastrophe mit 21 Toten hat das Duisburger Landgericht ‎das Strafverfahren gegen sieben von zehn Angeklagten eingestellt

Duisburg – Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat der Einstellung des Prozesses um die Loveparade-Tragödie zugestimmt. 

„Angesichts der schweren Folgen der Tragödie - 21 Tote, mehr als 650 Verletzte - und des damit verbundenen Leids ist uns diese Entscheidung nicht leicht gefallen“, erklärte die Behörde am Freitag. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheine aber nunmehr eine Verfahrenseinstellung als „im Ergebnis vertretbar“, betonten die Strafverfolger.

Endgültige Entscheidung wird kommende Woche erwartet

Auslöser der Katastrophe während der Duisburger Loveparade am 24. Juli 2010 war ein tödliches Gedränge am Zu- und Abgangsbreich des eingezäunten Veranstaltungsgeländes.

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Das Duisburger Landgericht schlug Anfang vergangener Woche die Einstellung des Verfahrens gegen noch drei der ursprünglich sieben Angeklagten vor. Die Entscheidung des Gerichts über die Prozesseinstellung wird für die kommende Woche erwartet. Den Angeklagten werden fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung zur Last gelegt.

Corona sorgt für Gesundheitsrisiko im Prozess

Die Duisburger Staatsanwaltschaft erklärte, für ihre Zustimmung zur Verfahrenseinstellung gebe es vielfältige Gründe. Einer von zahlreichen Aspekten in diesem Zusammenhang sei, dass durch die Corona-Pandemie eine konkrete Gefährdung zahlreicher Verfahrensbeteiligter und auch der an den Sitzungen teilnehmenden Öffentlichkeit mit ganz erheblichen Gesundheitsrisiken eingetreten sei.

Diese Gefährdung werde, wie die derzeitige Unterbrechung des Verfahrens zeige, zu einer Verzögerung der Hauptverhandlung führen. Nunmehr stehe sicher fest, dass das für ein Sachurteil nach dem Gesetz erforderliche Beweisprogramm bis zu dem Eintritt der absoluten Strafverfolgungsverjährung am 27. Juli dieses Jahres „jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung nicht zu absolvieren ist“, erklärte die Staatsanwaltschaft weiter.

Fortführung des Verfahrens sei „nicht mehr verhältnismäßig”

Der Umstand, dass möglicherweise hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung die Verfolgungsverjährung gegebenenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten könnte, erscheine demgegenüber „weniger bedeutsam“. Angesichts der Gesamtumstände teile die Staatsanwaltschaft die Auffassung des Gerichts, dass die Schuld der Angeklagten unter Berücksichtigung der Gefahrenlage und des aktuellen Verfahrensstandes als gering angesehen werden kann.

Eine Fortführung des Verfahrens sei daher insbesondere auch mit Blick auf die Strafe, die die Angeklagten bei einer Verurteilung zu erwarten hätten, nicht mehr verhältnismäßig. (dpa/afp/mg)