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Ausflug an Kölner SeeNach Zoff mit Stadt-Mitarbeitern: Po-Sturz landet vor Gericht

Ein Schild an einem See weist auf ein Naturschutzgebiet hin.

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Der Kläger und seine Freundin waren im Naturschutzgebiet des Stöckheimer Sees von Mitarbeitern der Stadt Köln angesprochen worden. Das Symbolfoto zeigt den  Dümmer See in Niedersachsen.

Ein Po-Sturz ist vor dem Kölner Landgericht gelandet. Vorausgegangen war eine Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und städtischen Mitarbeitern an einem Kölner See.

Der Ausflug eines Paares an den Stöckheimer See ist quasi vor Gericht geendet. Weil sich der Mann und seine Freundin im dortigen Naturschutzgebiet aufhielten, war es zu einer Auseinandersetzung mit Mitarbeitern des Ordnungsamtes gekommen.

Es folgte ein Gerangel, in dessen Verlauf der Mann auf den Po fiel. Jetzt wollte er dafür 1000 Euro Schmerzensgeld sowie die Übernahme der angefallenen Rechtsanwaltskosten. Am Dienstag (31. Mai 2022) hat das Kölner Landgericht das Urteil bekannt gegeben. Das fiel für den Kläger in finanzieller Sicht eher schmerzhaft aus.

Mitarbeiter der Stadt Köln sprechen Paar am Stöckheimer See an

Im Naturschutzgebiet am Stöckheimer See im Nord-Westen Kölns war das Paar von Außendienstmitarbeitern der Stadt Köln angesprochen worden. Sie wollten die Personalien feststellen, um Verstöße gegen das Betretungsverbot in diesem Naturschutzgebiet zu ahnden.

Nachdem der Kläger bei einem Gerangel auf dem Gesäß gelandet war, wurden Polizei und Rettungswagen alarmiert. Er konnte allerdings später mit dem Fahrrad nach Hause fahren.

Stadt Köln: Mitarbeiter wollte Kläger nur auf Abstand halten

In seiner Klage behauptete der Mann, dass ein städtischer Mitarbeiter ihn grundlos mit der Hand gegen die Schulter gestoßen habe. Dadurch sei er gestürzt, habe Prellungen am Gesäßmuskel und Ellbogen erlitten und erhebliche Schmerzen beim Gehen und Liegen, vor allem aber beim Sitzen gehabt.

Zudem gab er an, dass die vielen Besucher und Besucherinnen des Sees die ganze Auseinandersetzung verfolgt hätten, was für ihn beschämend gewesen sei.

Er verlangte daher von der Stadt Köln die Zahlung von 1000 Euro Schmerzensgeld sowie die Übernahme der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Die Stadt Köln behauptete jedoch, der Kläger und seine Lebensgefährtin hätten sich der Kontrolle entziehen wollen.

Der Kläger habe die Mitarbeiter des Ordnungsamtes wüst beschimpft und habe im Gegenteil versucht, die Bediensteten anzugreifen und mit der Faust in Richtung des einen Mitarbeiters geschlagen. Dieser habe ihn nur auf Abstand halten wollen.

Kölner Gericht entscheidet auf Schmerzensgeld – aber nur 150 Euro

Das Landgericht hat nun entschieden, dass dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 150 Euro sowie die Rechtsanwaltskosten in entsprechender Höhe zustehen. „Nach der Beweisaufnahme war das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Stoß des Klägers von dem einen Mitarbeiter durch Notwehr gedeckt war“, erklärte Landgerichtssprecherin Michaela Brunssen.

Grundsätzlich treffe die Stadt nämlich die Amtspflicht, die nach allgemeinem Deliktsrecht bestehenden Eingriffsverbote zu beachten. Dass der Mitarbeiter vom Ordnungsamt im Zuge der durchgeführten Kontrolle und damit als Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes dem Kläger einen Stoß versetzt habe, sei zwischen den Parteien unstreitig. Streitig sei der Anlass dafür.

Mitarbeiter der Stadt Köln schildern behaupteten Angriff unterschiedlich

Die insoweit beweisbelastete Stadt Köln habe in der Beweisaufnahme nicht nachweisen können, dass der Mitarbeiter angegriffen worden sei und nur habe verhindern wollen, dass der Kläger ihn schlägt, heißt es in der Urteilsbegründung.

Die beiden Bediensteten der Stadt Köln hätten bei ihrer Zeugenvernehmung den behaupteten Angriff durch den Kläger so unterschiedlich geschildert, dass das Gericht sich keine Überzeugung habe bilden können, dass eine Notwehrsituation vorgelegen hat.

Die Lebensgefährtin des Klägers habe demgegenüber angeben können, dass ihr Partner die Mitarbeiter des Ordnungsamtes zwar abfällig beschimpft habe, aber nicht auf diese zugegangen sei.

Landgericht Köln: Kläger an verbaler Auseinandersetzung nicht unschuldig

Infolge des Sturzes habe der Kläger eine Prellung der linken Gesäßhälfte erlitten. Dies stelle eine leichte Verletzung dar, für die ein Schmerzensgeld von 150 Euro angemessen sei. Zu berücksichtigen sei nämlich auch, dass die schädigende Handlung aus einer verbalen Auseinandersetzung hervorgegangen sei, an deren Entstehung der Kläger durch sein Verhalten maßgeblich beigetragen habe.

Er sei zur Angabe seiner Personalien verpflichtet gewesen und hätte sich nicht abfällig über die Bediensteten äußern dürfen, heißt es in der Urteilsbegründung weiter. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.(iri)

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