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Quarantäne, und sonst?Corona: Kölner ist infiziert und bekommt Post von der Stadt

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Nach dem Kontakt zu einer Corona-Infizierten Person, meldet sich das zuständige Gesundheitsamt auf postalischem Weg.

Köln – Was passiert eigentlich genau, wenn man Kontakt zu einer Corona-Infizierten Person hatte – und das dem Gesundheitsamt telefonisch meldet?

Leser Marcel K. hat sich beim EXPRESS gemeldet und das Schriftstück gezeigt, welches man in diesem Fall von der Stadt Köln erhält. Dezidiert ist darin aufgelistet, wie man sich als sogenannte Kontaktperson nun zu verhalten hat. Pflicht ist Quarantäne.

Zu den Zahlen: 147 Menschen in Köln waren am Freitag (17. Juli) offiziell mit dem Coronavirus infiziert, am Vortag waren es 146. 18 Personen wurden stationär im Krankenhaus behandelt, davon acht auf der Intensivstation. 2777 Menschen in Köln haben sich seit Beginn der Pandemie mit dem Virus angesteckt, 2524 Kölner wurden bereits wieder aus der Quarantäne entlassen.

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Quarantäne in Köln: Gesundheitsamt versendet Schreiben

Was genau steht in dem Schreiben, genannt „Ordnungsverfügung für Kontaktpersonen” nun, das nicht wenige Kölner inzwischen betroffen hat und betrifft?

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Seite 1 des Schreibens, welches Marcel K. vom Gesundheitsamt Köln empfangen hat, nachdem er Kontakt zu einer Corona-Infizierten Person hatte.

Für zehn Tage wird die Quarantäne festgesetzt und gilt sofort ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens. In seiner Wohnung in Köln muss K. solange ausharren und darf keinen Besuch außerhalb seines Haushalts empfangen. Nur in absoluten Ausnahmefällen, wie einer Bombenentschärfung oder einem dringlichen Arztbesuch, kann K. die Wohnung verlassen. Bei Zuwiderhandlung wird mit Zwangsmaßnahmen gedroht.

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Die Begründung: Durch den Kontakt zu einer erkrankten Person ist anzunehmen, dass Marcel K. selbst an Corona erkrankt ist oder das Virus an andere Personen überträgt – selbst wenn er keine Symptome aufweist.

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EXPRESS-Leser Marcel K. hat das Schreiben am Freitag (17. Juli) postalisch erhalten, nachdem er sich zuvor telefonisch beim Gesundheitsamt gemeldet hat.

Zum Schutz für die Allgemeinheit dient die häusliche Quarantäne – auch wenn diese schwerwiegenede Entscheidung die persönliche Bewegungsfreiheit und das Grundrecht der Freiheit (Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz) einschränkt. Durch das bestehende Infektionsrisiko gilt die Maßnahme der Quarantäne aber als sicherstes Mittel, um etwaige Infektionsketten nachzuvollziehen und zu unterbrechen.

Quarantäne: Verlängerung bei fortlaufender Symptomatik

In der Ordnungsverfügung steht zudem, dass die häusliche Quarantäne verlängert wird, sollte sich der Gesundheitsverlauf des Ansteckungsverdächtigen nicht zum Positiven entwickeln.

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Darüber hinaus endet die häusliche Quarantäne erst unter einer bestimmten Voraussetzung: Die Person muss vor Ablauf der gegebenen Frist mindestens 48 Stunden lang symptomfrei sein. Falls nein, ist die Frist obsolet.

Corona-Kontakt: Eine Ausnahme gibt es

Sollte sich eine Person in Quarantäne befinden, die aber zum sogenanten „KRITIS-Bereich” gehört, kann es zu einer Ausnahmeregelung kommen. KRITIS besagt, dass der jeweilige Arbeitgeber zur kritischen Infrastruktur gehört.

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Quarantäne ist Pflicht, hilft aber, um Infektionsketten nachzuvollziehen und sie so zu durchbrechen.

Kann der Arbeitgeber nicht auf die Arbeitskraft des Ansteckungsverdächtigen verzichten, besteht die Möglichkeit, dass er seinem Beschäftigten eine Bescheinigung ausstellt. Diese ist stets mitzuführen, sollte man sich auf dem Weg zu Arbeit befinden.

Quarantäne: Was muss noch beachtet werden?

Im Schreiben des Gesundheitsamtes sind zudem weitere Informationen beigefügt, wie man sich richtig in Quarantäne verhält und dazu beitragen kann, die Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern bzw. abzuschwächen.