Annullierte Flüge wegen CoronaAufpreis für Umbuchung? Kölner OLG mit klarem Urteil

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Das Kölner OLG entschied bezüglich wegen Corona umgebuchten Flügen. Das Symbolfoto zeigt einen Flieger, der am Flughafen Köln/Bonn startet. 

von Iris Klingelhöfer (iri)

Köln  – Corona lässt viele Reiseträume platzen. So wurden wegen der Pandemie bereits im letzten Jahr zahlreiche Flüge annulliert und umgebucht. Ob Flugunternehmen für Umbuchungen einen Aufpreis fordern dürfen – darüber hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) entschieden, wie ein Sprecher am Mittwoch (3. März) mitteilte.

  • Verbraucherzentrale klagte vor Kölner Landgericht
  • Luftfahrtunternehmen ging in Revision
  • Aufpreis laut OLG Köln in Ordnung

Die Verbraucherzentrale NRW hatte vor dem Landgericht Köln geklagt, nachdem zwei Fluggäste nur gegen Zahlung eines Aufpreises umbuchen konnten. Obwohl Plätze verfügbar waren.

Aufpreis für Umbuchung: Kölner Landgericht gab Verbraucherzentrale Recht

Die beiden Kunden hatten Flüge für März 2020 beziehungsweise an Ostern gebucht. Infolge der Corona-Pandemie wurden diese dann auf Dezember beziehungsweise März 2021 und Juli 2020 verlegt – mit Aufpreis. 

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Das sei laut Verbraucherzentrale nicht in Ordnung. Das Landgericht gab ihr auch Recht. Woraufhin das Flugunternehmen gegen das Urteil Berufung einlegte und sich zur Begründung darauf berief, dass entgegen der Begründung des Landgerichts kein Verstoß gegen die Bestimmungen der Fluggastrechte-Verordnung vorläge. Darin werden Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste unter anderem im Fall der Annullierung oder bei großer Verspätung von Flügen geregelt. 

Kölner OLG mit klarem Urteil - das ist rechtskräftig

Dieser Auffassung hat sich der 6. Zivilsenat des Kölner OLG in seinem Urteil vom 26. Februar angeschlossen. „Ein Luftfahrtunternehmen darf für die Umbuchung von infolge der Corona-Pandemie annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf eine deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt“, erklärt OLG-Sprecher Georg Winkel. 

Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass eine Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der Fluggastrechte-Verordnung (Art.5 Abs. 1a) dafür spreche, einen eindeutigen zeitlichen Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zu fordern. Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, zum Beispiel auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit, solle gerade nicht gewährt werden. 

Das Urteil ist rechtskräftig.