Das Haus der Geschichte soll der Presse Auskunft über den Erst- und Zweitverkäufer des „Schabowski-Zettels“ geben. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag.
„Sofort, unverzüglich“Kölner Gericht entscheidet über Zoff um „Schabowski-Zettel“

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Der ikonische „Schabowski-Zettel“, von dem Günter Schabowski am 09. November 1989 auf einer Pressekonferenz abgelesen und damit den Fall der Mauer eingeleitet hat, gehört dem „Haus der Geschichte“.
„Sofort, unverzüglich“: Die Stiftung „Haus der Geschichte“ muss der Presse Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sogenannten „Schabowski-Zettels“ erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag (15. Februar 2022) entschieden und damit der Klage eines Journalisten teilweise stattgegeben.
Beim „Schabowski-Zettel“ handelt es sich um den Sprechzettel, von dem Günter Schabowski, Mitglied des Politbüros der Sozialistischen Einheitspartei (SED), auf der Pressekonferenz vom 9. November 1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas. Ein Stück deutsche Zeitgeschichte. Dabei entstand der ikonische Satz: „Nach meiner Kenntnis ist das sofort, unverzüglich.“ Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer.
Haus der Geschichte muss Erst- und Zweitkäufer des „Schabowski-Zettels“ vorweisen
2015 übernahm das Haus der Geschichte den „Schabowski-Zettel“ in ihre Sammlung, nachdem man ihn zuvor von einem Verkäufer für 25.000 Euro erworben hatte. Dieser Zweitverkäufer hatte den „Schabowski-Zettel“ davor jedoch von einem ebenfalls nicht namentlich bekannten Erstverkäufer erworben.
Der klagende Journalist verlangte nun eine Aufklärung der weiteren Kaufhintergründe über die Namen der ersten beiden Käufer, sowie über die genaue Vereinbarung mit dem Zweitverkäufer. Das Haus der Geschichte lehnte dies jedoch ab, mit der Begründung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zweitverkäufers im Vordergrund stehe.
Dem Zweitverkäufer sei nämlich mündlich zugesagt worden, dass er anonym bleiben könne. Außerdem sei die Stiftung auf dem Markt mit anderen Museen nicht wettbewerbsfähig, falls sie potentiellen Verkäufern diese Anonymität nicht zusichern könne. Der Zweck einer Stiftung werde damit nicht erfüllt.
Das Gericht ist da anderer Ansicht. Als Begründung hieß es, dass das Informationsinteresse der Presse die Interessen des Zweitverkäufers und der Beklagten überwiege würde. Es bestehe ein generelles öffentliches Interesse an den Ausstellungsstücken, da diese genauso wie das Haus der Geschichte staatlich finanziert und bezahlt werden.
Gericht widerlegte die Anonymitätszusage
Die Anonymitätszusage für den Zweitkäufer solle dabei nicht sonderlich gewichtet werden, da der Grund der Anonymität nicht deutlich vorgebracht werden konnte. Die Stiftung sei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht zwingend darauf angewiesen Geschäftspartnern Anonymität zu geben. Da der Kläger zudem die Auskunft über die Vereinbarung zwischen dem Zweitverkäufer und dem Haus der Geschichte angeklagt hatte, wies das Gericht die Klage ab. Dies sei vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht gedeckt, hieß es in der Begründung.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. Günter Schabowski hat das alles aber nicht mehr mitbekommen. Er ist bereits am 1. November 2015 gestorben. (fit)

