Kölner Gericht fällt UrteilFristlose Kündigung durch gefälschten Impfausweis? Das gibt Zoff

Ein Impfpass liegt unter der Lupe. Nach einem Urteil des Kölner Arbeitsgerichts kann ein gefälschter Impfausweis zur fristlosen Kündigung führen.

Nach einem Urteil des Kölner Arbeitsgerichts kann ein gefälschter Impfausweis zur fristlosen Kündigung führen. Das Foto vom 17. Januar 2022 ist ein Symbolbild.

Kann die Vorlage eines falschen Corona-Impfausweises zu einer fristlosen Kündigung führen? Das Kölner Gericht hat jetzt ein Urteil gefällt.

Einer Kölner Arbeitnehmerin wurde aufgrund der Vorlage eines gefälschten Corona-Impfausweises fristlos gekündigt. Die Betroffene zog daraufhin vor das Arbeitsgericht Köln. Am Donnerstag (21. April 2022) wurde das Urteil öffentlich gemacht.

Die Vorlage eines gefälschten Corona-Impfausweises beim Arbeitgeber kann demnach eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Arbeitnehmerin durch die Vorlage eines falschen Impfnachweises „das für eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt“ habe. Die fristlose Kündigung durch ihren Arbeitgeber sei daher gerechtfertigt.

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Mitarbeiterin wegen falschem Corona-Impfausweis gekündigt – Urteil gefallen

Das Unternehmen erbringt Beratungsdienstleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die Arbeitnehmerin, die vor dem Arbeitsgericht gegen ihre fristlose Kündigung geklagt hatte, betreute dort als Facharbeiterin Kundenunternehmen, zu denen auch Pflegeeinrichtungen gehörten.

Bereits Anfang Oktober 2021 hatte das Unternehmen alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen informiert, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpft Kundentermine vor Ort wahrgenommen werden dürfen.

Daraufhin hatte die später gekündigte Mitarbeiterin gegenüber ihrem Teamleiter erklärt, sie sei mittlerweile geimpft und hatte Anfang Dezember 2021 ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vorgelegt. Im November und Dezember 2021 nahm sie weiterhin Außentermine wahr.

Doch ergab eine Überprüfung des Unternehmens nach Firmenangaben, dass die im Impfausweis der Klägerin ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft wurden.

Daraufhin kündigte das Unternehmen der Mitarbeiterin fristlos. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Köln ab. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Klägerin habe den Vorwurf, dass die Eintragungen in dem von ihr vorgelegten Impfpass unzutreffend sind, nicht entkräften können.

Auch die sich durch das Verhalten der Arbeitnehmerin ergebende Missachtung der 2G-Regel im Präsenzkontakt zu Kunden und Kundinnen sei nicht nur weisungswidrig, sondern stelle auch eine erhebliche Verletzung der Verpflichtung der Klägerin zur Wahrung der Interessen ihres Arbeitgebers dar. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. (dpa/gr)