Kölner HbfS11 per Not-Halt gestoppt – was Zeugin dann berichtet, macht sprachlos
Köln – War etwas Schlimmes passiert? Ein Notfall im Inneren einer S-Bahn? Mit diesen Fragen musste sich am Mittwochabend (22. Juli) die Bundespolizei im Kölner Hauptbahnhof beschäftigen. Die Wahrheit war glücklicherweise deutlich unspektakulärer, ein junger Mann von 13 Jahren hatte sich aber trotzdem daneben benommen.
Hauptbahnhof Köln: Nothalt durch Eingriff von 13-Jährigem
Was war passiert? Um 21.45 Uhr wurde eine Streife der Bundespolizei über einen Nothalt der S11 in Fahrtrichtung Düsseldorf im Hauptbahnhof informiert. Der Grund: Ein Insasse hatte den Notbremshebel betätigt.
Als die Beamten an der Bahn ankamen, berichtete der Fahrzeug-Führer, dass ihn eine Zeugin auf einen jungen Mann aufmerksam gemacht hatte. Der 13-Jährige soll ohne erkennbaren Grund den Hebel betätigt haben. Zuvor soll er sich bereits an einem anderen Notbremshebel zu schaffen gemacht, ihn aber nicht ausgelöst haben.
Junge (13) stoppt S11 am Hauptbahnhof: Noch keine strafrechtliche Verfolgung
Der junge Mann ist zwar noch nicht strafmündig (erst ab 14), jedoch sind Kinder bereits ab dem siebten Lebensjahr zivilrechtlich schadensersatzpflichtig. Jugendliche ab 14 Jahren werden auch strafrechtlich verfolgt.
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Die Bundespolizisten mussten den 13-Jährigen in Gewahrsam nehmen. Seine Mutter wurde über den Vorgang der Tat informiert. Der Missbrauch von Notrufen wurde darüber hinaus zur Anzeige gebracht.
Hauptbahnhof Köln: Zeugin verlässt den Ort des Geschehens
Die Zeugin, die im Gespräch mit dem Fahrzeug-Führer auf den 13-Jährigen aufmerksam gemacht hatte, verließ den Ort des Geschehens vor dem Eintreffen der Polizisten. Die Bundespolizeiinspektion Köln bittet die Zeugin nun, sich zu melden. Dies kann über die kostenlose Servicetelefonnummer 0800 / 6 888 000 oder jede Polizeidienststelle erfolgen.
Vor dem Hintergrund der Tat informiert die Bundespolizei in Köln alle Bürger: Der Missbrauch von Notrufen und Nothilfeeinrichtungen, wie den Notbremshebeln in Zügen, ist strafbar gemäß § 145 StGB. Das Auslösen ist nur erlaubt, wenn eine Gefahr erkennbar ist und ein sofortiger Halt dringend notwendig ist. (tw)