+++ EILMELDUNG +++ Film-Fiesling der 80er Jahre Dabney Coleman ist tot

+++ EILMELDUNG +++ Film-Fiesling der 80er Jahre Dabney Coleman ist tot

Radsport-BoomDiese Regeln müssen Autofahrer jetzt kennen

Giro27.5.

Das Fahrerfeld beim Giro d'Italia am 24. Mai 2021. In Coronazeiten erlebt der Radsport einen Boom.

von Uwe Bödeker (ubo)

Köln – Fußball, Handball, Schwimmen – zahlreiche populäre Sportarten sind in Zeiten der Corona-Pandemie nicht auszuüben. Es sei denn, man ist Profi. Der Individualsport erlebt nun seit Monaten einen regelrechten Boom. Vor allem: Radfahren. Auf den Straßen tummeln sich immer mehr Radsportler, die in die Pedale treten wie die Profis. Und genau das sorgt für Gefahren im Straßenverkehr. Einige neuere Regeln sollten Autofahrer daher unbedingt kennen. 

  • Radsport-Boom: Autofahrer müssen aufpassen
  • Radfahrer dürfen nebeneinander fahren
  • Autofahrer sollten Abstand von mindestens 1,5 Metern halten

Radprofi Rick Zabel (27) aus Köln kennt die Gefahren im Straßenverkehr. In den vergangenen Monaten kamen immer mehr Radsportler dazu: „Am Wochenende nehme ich da auch gerne mal eine andere Strecke, weil es am Rhein schon sehr voll ist und man Slalom fahren muss. Radsport wird zum Lifestyle. Und es kommen immer mehr Neu-Einsteiger dazu. Schön, dass der Radsport in den Fokus kommt“, sagt der Profi des Teams Israel Start-up-Nation.

Radfahrer dürfen nebeneinander fahren

Autofahrer müssen sich nun auch auf die neuen Gegebenheiten einstellen. Und sie sollten ein paar wichtige Regeln, die neuer sind, kennen.

Radfahrer dürfen nun sogar nebeneinander fahren. In der neuen Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es: „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; andernfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“ (Paragraph 2, Absatz 4).

Radfahrer müssen also nur hintereinander fahren, wenn die Fahrbahnbreite so eng ist, dass ein Auto oder ein Bus nicht überholen können. Und da kommen wir zu nächsten wichtigen Regel beim Überholvorgang.

In der neuen StVO vom April 2020 heißt es in Paragraf 5, Absatz 4: „Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m."

Autofahrer müssen beim Überholen einen Abstand von 1,5 Metern bis 2 Metern einhalten

Innerorts gelten also 1,5 Meter als Mindestabstand. Außerorts, etwa auf Landstraßen, sind zwei Meter verpflichtend. Zwei Meter gelten auch, wenn der Radfahrer ein Kind mit transportiert.

Der Abstand bezeichnet dabei die seitliche Distanz vom Auto zum Radfahrer: Also von der rechten Außenkante des Autos zum linken Lenkerendstücks des Radfahrers.  

Ist es für den Autofahrer nicht möglich, den Abstand zu wahren, so darf er nicht überholen und muss hinter dem Radfahrer bleiben.

Der Radfahrer ist aber auch dazu verpflichtet, einen Überholvorgang von schnelleren Fahrzeugen zu ermöglichen. Dafür sollte er möglichst weit rechts fahren oder, wenn mehr als drei Fahrzeuge hinter ihm einen kleinen Stau bilden, an geeigneter Stelle rechts ranfahren und das Überholen ermöglichen. (Paragraph 5, Absatz 6 StVO)

Radfahrer, die sich gegenseitig überholen, müssen nicht die großen seitlichen Abstände einhalten.

15 Radfahrer gelten als geschlossener Verband

Ein Sonderfall sind Radsportler in einer Gruppe von 15 und mehr Fahrern. Diese dürfen in Zweierreihe fahren und gelten im geschlossenen Verband als ein Fahrzeug. (Paragraf 27, Absatz1 der StVO).

Fährt also die Spitze einer Radsportgruppe bei Grün über die Ampel, dürfen alle nachfolgenden Radfahrer in dem Verband auch noch fahren, selbst wenn die Ampel in der Zwischenzeit auf Gelb springt.

Wird die Fahrbahn jedoch zu eng, muss auch die Radfahrer im Verband in einer Einerreihe hintereinander fahren.

Müssen Rennradfahrer einen Radweg benutzen?

Wenn ein Radweg mit einem blauen Schild markiert ist, müssen auch Rennradfahrer diesen nutzen, es sei denn er ist in einem schlechten Zustand (Wurzelaufbrüche, Schlaglöcher), dann gilt die Radwegnutzungspflicht nicht.