Jeden Monat 18,36 Euro weg – für viele Senioren eine echte Belastung. Aber es gibt legale Tricks, um den ungeliebten Rundfunkbeitrag zu sparen.
GEZ-Gebühr im AlterWie Rentner den Rundfunkbeitrag nicht zahlen müssen

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Die Rundfunkgebühren können eine Belastung sein
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio fordert derzeit 18,36 Euro monatlich. Diese Abgabe muss von jedem Haushalt entrichtet werden, selbst wenn keine Empfangsgeräte wie TV oder Radio genutzt werden. Eine generelle Befreiung für Seniorinnen und Senioren von dieser Gebühr, die viele noch als GEZ kennen, existiert nicht.
Doch es gibt Hoffnung: Bezieht jemand zusätzlich zur Rente staatliche Unterstützung, ist ein Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht möglich. Darunter fallen zum Beispiel Leistungen der Grundsicherung oder das Bürgergeld. Vorsicht ist geboten: Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld sind von dieser Möglichkeit ausgenommen und müssen die volle Summe entrichten. Das berichtet „Stern“.
Härtefall und Sonderregelungen zum Rundfunkbeitrag
Eine weitere Chance bietet die Härtefallregelung. Sie kommt zum Tragen, falls das Einkommen die Grenze für den Sozialleistungsbedarf nur minimal überschreitet – konkret um einen Betrag, der geringer ist als die 18,36 Euro Gebühr. Auch Personen, die auf ihnen zustehende Sozialleistungen freiwillig verzichten, können einen Befreiungsantrag stellen.
Für Menschen mit Behinderung ist eine erhebliche Reduzierung vorgesehen. Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk „RF“ müssen lediglich ein Drittel des Rundfunkbeitrags bezahlen. Das entspricht einer monatlichen Belastung von nur 6,12 Euro.
Spezielle Regelungen existieren zudem für pflegebedürftige Personen, zum Beispiel in Seniorenheimen. Die Einstufung in einen Pflegegrad ist für sich genommen kein Befreiungsgrund. Wer jedoch in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen oder Rheinland-Pfalz lebt und Landespflegegeld erhält, kann die Befreiung erwirken. Dasselbe trifft auf Empfänger von Hilfe zur Pflege gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) 12 oder von Pflegezulagen laut Lastenausgleichsgesetz (LAG) zu. (red)
