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Im SupermarktKundinnen und Kunden machen es immer wieder – doch für dieses Verhalten drohen Strafen

Kundinnen und Kunden stehen in einer Kaufland-Filiale in Stuttgart mit ihren Einkaufswägen an der Kasse, hier im Februar 2014.

Kundinnen und Kunden können für Fehlverhalten im Supermarkt bestraft werden. 

Bestraft wegen eines Einkaufs im Supermarkt? Gar nicht so abwegig. Schließlich gelten in vielen Filialen bestimmte Regelungen, an die sich Kundinnen und Kunden zu halten haben. 

von Jana Steger (JS)

Nicht viel Zeit und noch schnell eine Packung Kekse in den Einkaufswagen geworfen. Flott an die Kasse, bezahlen und ab nach Hause. Dort angekommen dann jedoch die ernüchternde Erkenntnis: Die Keks-Packung ist bereits offen! Die einzige Erklärung: Eine andere Person muss die Verpackung im Supermarkt wohl geöffnet haben.

Doch nicht nur Verpackungen sind von solchen Szenarien betroffen. Auch beim Obst und Gemüse wird sich an der Auslage häufig bereits vor dem Kauf des Produkts bedient und genascht – natürlich nur, um es sich bei der Fülle an Produkten bei der Kaufentscheidung leichter zu machen. Alles halb so schlimm. Oder doch?

Kaufland verweist auf Verhaltensregeln im Supermarkt

Auch im Supermarkt gibt es bestimmte Regeln, an die Kundinnen und Kunden sich zu halten haben. Sonst könnten Strafen drohen. Auf den Seiten der regionalen Verbraucherzentralen oder bei der Stiftung Warentest lassen sich die Regeln für den Supermarkteinkauf finden.

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Kommt eine Person gerade vom Sport, hat nichts zu trinken und kann es nicht mehr abwarten bis die Wasserflasche bezahlt ist, kann es schon einmal vorkommen, dass die Flasche noch im Laden oder am Kassenband geöffnet wird. Ganz nach dem Motto „ich bezahle es ja sowieso“ denken sich Kundinnen und Kunden bei solchen Aktionen nicht viel dabei. Doch das beschriebene Szenario wäre strafbar.

„Im Handel gilt generell: Die Ware bleibt bis zum Bezahlen Eigentum des Händlers. Das heißt, streng genommen entspricht das Verzehren von Lebensmitteln im Supermarkt nicht den gesetzlichen Bestimmungen“, so Kaufland gegenüber „echo24.de“. Doch in den meisten Fällen drücken die Mitarbeitenden in den Supermärkten ein Auge zu und bestrafen die Kundinnen und Kunden für die Aktion nicht. 

Um auf Nummer sicher zu gehen und sich korrekt zu verhalten, gilt laut Kaufland folgendes: „Möchte der Kunde ein spezielles Produkt probieren, besteht auch hier selbstverständlich die Möglichkeit dazu. In diesem Fall sind unsere Mitarbeiter gerne behilflich und stehen vor Ort als Ansprechpartner zur Verfügung.“ 

Kaufland: Nicht nur bei Lebensmitteln gelte strenge Regelungen

Doch das war noch nicht alles. Nicht nur bei Lebensmitteln, auch bei anderen Produkten, welche die Supermarktkette anbietet, können sich Kundinnen und Kunden strafbar machen. So ist beispielsweise auch beim Lesen von Zeitungen oder Zeitschriften noch im Laden Vorsicht geboten.

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Das Problem: Wurde die Zeitung noch nicht gekauft, so ist es den Verbraucherinnen und Verbrauchern eigentlich nicht gestattet, diese in der Filiale zu lesen. Oftmals werden diese an der Auslage kurz durchgeblättert und im Anschluss daran wieder zurück ins Regal gelegt. Auch das ist nach Auffassung von Kaufland nicht gerne gesehen. 

Die Begründung: „Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns an erster Stelle. Da wir allen Kunden einwandfreie Produkte anbieten möchten, bitten wir sie, Zeitungen und Zeitschriften erst nach dem Kauf zu lesen. So kann sich jeder Kunde darauf verlassen, dass er ein originales, ungelesenes Produkt erwirbt“, so die Supermarktkette. 

Grundsätzlich gilt also: Wird eine Zeitung oder Verpackung eines Produkts so beschädigt, dass der Artikel nicht mehr weiterverkauft werden kann, so muss die Kundin oder der Kunde dafür aufkommen. Zum Testen oder um nachzuprüfen, ob ein Produkt vollständig ist, darf die Verpackung geöffnet werden. Jedoch eben nur, wenn diese nicht nachhaltig beschädigt wird. (js)