Krank nach Schönheits-OP? Chef muss Lohn nicht zahlen.
Krank nach Schönheits-OPFrau bekommt keinen Lohn – Gericht sieht klares Selbstverschulden

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Wer infolge einer Beauty-OP Probleme hat, die Arbeitsunfähigkeit verursachen, muss womöglich mit Lohnausfall rechnen.
Für eine Angestellte kam elf Jahre nach einer Schönheits-OP das böse Erwachen: Ihre Brustimplantate verursachten plötzlich massive Beschwerden. Sie hatten sich entzündet und verformt, weshalb eine weitere Operation unumgänglich war. Die daraus resultierende fünfwöchige Krankschreibung sei jedoch selbstverschuldet, urteilte das Arbeitsgericht Koblenz (Az: 7 Ca 3490/24). Auf diese Entscheidung macht die Kanzlei Steinberg & Partner Rechtsanwälte aufmerksam.
Der Arbeitgeber hatte sich nach der Korrektur-OP geweigert, den Lohn weiterzuzahlen. Das Gericht gab ihm recht. Die Begründung der Richter: Die Brust-OP mit Implantaten im Jahr 2013 war aus medizinischer Sicht nicht notwendig gewesen.
Die Frau argumentierte, sie habe nach der Kindsgeburt seelisch unter der veränderten Brust gelitten. Das Gericht wies dieses Vorbringen als zu ungenau zurück. Ohne den ursprünglichen Eingriff von 2013, so die Logik der Richter, wäre die Operation im Jahr 2024 samt dem folgenden Arbeitsausfall gar nicht erforderlich gewesen.
Kein Geld bei Tattoo-Entzündung
Eine ganz ähnliche Entscheidung kam vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Im Mai 2025 (Az: 5 Sa 284 a/24) urteilten die Richter im Zusammenhang mit einem entzündeten Tattoo. Eine Frau hatte geklagt, weil auch ihr Chef die Zahlung des Lohns verweigerte, nachdem sie wegen der Komplikation ausfiel.
Da bei bis zu 5 Prozent aller neuen Tattoos Komplikationen auftreten können, sei die Frau wissentlich ein Risiko eingegangen, so die Argumentation des Gerichts. Die Krankheit sei daher eigenverschuldet und der Arbeitgeber von der Lohnfortzahlung befreit. Diese Urteile zeigen: Wer sich aus rein kosmetischen Gründen Risiken aussetzt, muss bei Problemen oft selbst die finanziellen Konsequenzen tragen. (dpa/red)
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