Sex, Baden, ReitenEndlich Sommer – was im Freien verboten ist

Mit der Liebe sollte man im Sommer nicht zu freizügig umgehen. Sex auf dem Balkon oder am Strand kann für rechtlichen Ärger sorgen.

Mit der Liebe sollte man im Sommer nicht zu freizügig umgehen. Sex auf dem Balkon oder am Strand kann für rechtlichen Ärger sorgen.

Mit den ersten Sonnenstrahlen zieht es wieder Biker, Wanderer und andere Outdoor-Freunde ins Freie. Doch wer sich aufs Rad schwingen, im Gelände nach verborgenen Schätzen suchen oder in den nächsten See hüpfen möchte, sollte diese rechtlichen Fallstricke kennen.

Sex unter freiem Himmel: Wann Ärger droht

Auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten sollte man Rücksicht auf Nachbarn nehmen – denn die können sich mitunter belästigt fühlen, warnt der Deutsche Mieterbund in Berlin. So müssen die Nachbarn zum Beispiel Sex auf dem Balkon nicht ohne weiteres hinnehmen. Denn dies störe den Hausfrieden. Wer sich daran nicht hält, dem droht eine Abmahnung des Vermieters, entschied das Amtsgericht Bonn (Az.: 8 C 209/05).

Auch Sex am Strand oder auf der grünen Wiese ist nur dann in Ordnung, wenn andere einen nicht dabei sehen können. Stören sich unfreiwillige Zuschauer daran, kann mindestens ein Bußgeld fällig werden.

Nackt bräunen im Garten stört nicht immer den Hausfrieden

Etwas anderes sind die Regeln bei Sonnenbädern. Sonnt sich ein Mieter unbekleidet im mitvermieteten Garten, ist das nicht ohne weiteres ein Kündigungsgrund. Denn der Hausfrieden wird davon nicht automatisch nachhaltig gestört, entschied das Amtsgericht Merzig (Az.: 23 C 1282/04).

In dem verhandelten Fall hatte sich eine Mieterin nackt im Garten gebräunt. Das sorgte im Dorf für Gesprächsstoff. Daher kündigte der Vermieter. Da es aber keine weiteren Mieter gab, die sich gestört fühlen konnten, bekam die Mieterin Recht.

Was Sie beim Schwimmen im See wissen müssen

Der nächste See oder Fluss lädt zur Erfrischung an heißen Tagen ein. Doch ganz so einfach ist die Sache nicht. „Jedes Bundesland hat gesondert geregelt, welche Seen und Flüsse in welchen Bereichen für das Schwimmen freigegeben sind“, erläutert Christian Teppe, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz aus der Hamburger Kanzlei Teppe Rechtsanwälte.

Badenixen sollten also vor dem Sprung ins kühle Nass nachschauen, ob das Baden in diesem speziellen Gewässer überhaupt erlaubt ist. Weniger eindeutig geregelt ist, wer für die Aufsicht an Badesee und Co. zuständig ist.

Zwar gibt das Gesetz vor, dass sich die Kommune oder der private Betreiber eines Badesees darum kümmern muss, dass Badegäste nicht gefährdet werden. „Was diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht aber im Detail beinhaltet, ist nicht geregelt.“

Trotzdem sei es unwirksam, wenn sich ein Betreiber versuche, mit Schildern wie „Baden auf eigene Gefahr“ aus der Verantwortung zu ziehen. In jedem Fall muss der Betreiber durch regelmäßige Kontrollen dafür sorgen, dass Unfallgefahren, zum Beispiel durch spitze Gegenstände im Badebereich, beseitigt werden.

Tauchen, Reiten, Wandern – hier gibt es juristische Fallstricke

Taucher sollten sich genau informieren, in welchen Gewässern sie ihrem Hobby nachgehen dürfen. „Privat betriebene Seen dürfen nicht einfach von jedermann genutzt werden. Tauchen darf man hier nur mit einer gebührenpflichtigen Zutrittsgenehmigung“, betont der Anwalt. Auch liegen viele Seen und Flüsse in Naturschutzgebieten, in denen das Tauchen streng untersagt ist.

Ebenso müssen Reiter ihre Route genau planen. „In vielen Bundesländern ist das Reiten nur auf gekennzeichneten Reitwegen erlaubt, in anderen darf man dem Reitsport auch auf öffentlichen und privaten Wegen nachgehen.“ Vom Querfeldein-Reiten ist rechtlich gesehen in jedem Fall abzuraten.

Wanderer haben es da einfacher: Sie dürfen auch auf unbefestigte Waldwege ausweichen. „Das gilt allerdings nur, solange diese Wege tatsächlich begehbar sind und regelmäßig genutzt werden.“ Aber auch Brachflächen oder Gewässerufer stehen den Outdoor-Fans für eine ausgedehnte Wanderung zur Verfügung.

Auf welchen Wegen Fahrradfahren erlaubt ist

Eine Radtour mit der Familie – nichts eignet sich besser für einen Wochenend-Ausflug. Doch immer wieder stellt sich die Frage, wo man mit den Zweirädern überhaupt entlang fahren darf. „Dass Fahrradfahrer nur auf dem Radweg fahren dürfen, ist ein allgemeiner Irrtum. Denn grundsätzlich gehören Radfahrer auf die Straße.“ Sind die Wege ausdrücklich durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet, müssen Radfahrer diesen Weg allerdings nutzen. „Ist der Radweg jedoch zum Beispiel durch Mülltonnen blockiert oder mit rutschigem Laub bedeckt, dürfen die Radler auf die Straße ausweichen“, erklärt Rechtsanwalt Christian Teppe.

Auf dem Bürgersteig haben Fahrräder hingegen nichts verloren – nur Kinder unter zehn Jahren und einer erwachsenen Begleitperson ab 16 Jahren dürfen den Gehweg zum Radfahren nutzen. Übrigens: Radler, die sich beim Ausflug gern mal ein paar Bierchen gönnen, sollten maßvoll genießen. Wer mit 1,6 Promille oder mehr erwischt wird, riskiert seinen Führerschein. Und auch schon weniger Blutalkohol kann den „Lappen“ kosten, zum Beispiel, wenn der Radler dann einen Fahrfehler begeht.

Was beim Fahren von E-Bikes und Pedelecs zu beachten ist

Sie werden immer beliebter: E-Bikes und Pedelecs bieten dem Fahrer dank elektrischem Antrieb eine eingebaute Trampelunterstützung. Steigungen sind damit leicht genommen. Die juristischen Hürden werden mit der Motorisierung jedoch größer. Denn gerade bei den schnellen Versionen der Zweiräder gibt es viel zu beachten.

Pedelecs dürfen zum Beispiel grundsätzlich den Radweg nutzen. Die Ausnahme: „Schnelle Pedelecs“, die ohne Tretunterstützung eine maximale Geschwindigkeit von 20 Stundenkilometern und mit Unterstützung maximal 25 Stundenkilometer erreichen, müssen auf die Straße ausweichen.

„Und auch E-Bikes gehören grundsätzlich auf die Straße“, so der Anwalt. Es sei denn, sie werden nicht schneller als 25 Stundenkilometer. In diesem Fall sollte der E-Biker bei Radwegschildern auf das „Mofa-Symbol“ achten, das den Radweg auch für die E-Bikes freigibt. Auf einem Radweg ohne dieses Zeichen haben E-Bikes hingegen nichts zu suchen

Geocaching – wo die Rechtsfallen lauern

Mit einem GPS-Gerät bewaffnet machen sich Geocacher regelmäßig auf die Suche nach „Schätzen“, den sogenannten Caches, die von anderen Cachern zuvor in Höhlen, Baumwurzeln oder im Gelände versteckt wurden. Doch die beliebte GPS-Schatzsuche hat rechtliche Tücken. „Oft gerät dieses Hobby in Konflikt mit dem Naturschutz. Es gibt zahlreiche Flächen und Gelände, auf denen das Platzieren ebenso wie das Suchen von Caches verboten ist“, betont der Rechtsexperte.

So ist zum Beispiel das Verlassen der Wege in einem Naturschutzgebiet ordnungswidrig – und damit meist auch die Schnitzeljagd in selbigem. Auch wer Biotope gefährdet, Tiere beim Winterschlaf stört oder Jagdwild aufschreckt, handelt gesetzeswidrig. Solange die Schatzsuche nicht mit dem Natur- oder Jagdrecht in Konflikt gerät, ist das Verstecken von Caches in Wäldern zwar rechtlich gesehen nicht verboten.

Da die Natur aber nicht unter der Schatzsuche leiden soll, ist es unter Cachern verpönt, Gegenstände direkt im Waldboden zu verbuddeln. Verstecke bietet die Natur schließlich auch so reichlich.

(gs)

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