+++ EILMELDUNG +++ A4 Richtung Köln dicht Kleintransporter fährt in Stauende – Toter noch nicht identifiziert

+++ EILMELDUNG +++ A4 Richtung Köln dicht Kleintransporter fährt in Stauende – Toter noch nicht identifiziert

Kinder, Partys, TiereSo viel Krach darf mein Nachbar machen

Jeder hat das Recht, in seiner Wohnung ohne quälende störende Geräusche zu leben - andererseits kann aber niemand Wohnung, Balkon und Garten völlig geräuschlos nutzen.

Jeder hat das Recht, in seiner Wohnung ohne quälende störende Geräusche zu leben - andererseits kann aber niemand Wohnung, Balkon und Garten völlig geräuschlos nutzen.

Jeden Tag quälen sich viele Menschen mit dem Krach ihrer Nachbarn herum. Zu den zehn nervigsten Lärm-Quellen gehören zum Beispiel laute Feiern der Nachbarn, dröhnende Fernseher, tobende Kinder und Musikinstrumente. Experten für Mietrecht erklären die wichtigsten Regeln.

Fernseher und Stereoanlage

Solche Geräte dürfen zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Allerdings lautet das Zauberwort „Zimmerlautstärke“ - diese sollte man unbedingt einhalten. Das bedeutet: Außerhalb der Wohnung dürfen Geräusche des Fernsehers, des Radios oder des CD-Players nicht mehr oder zumindest kaum noch zu hören sein. Entscheidend ist, dass Nachbarn durch die Elektro-Geräte nicht belästigt werden dürfen. Spätestens ab 22 Uhr muss der Lautstärkeregler zurückgedreht werden.

Alles zum Thema Berlin

Musikinstrumente

Wer ein Musikinstrument hat, darf damit zu Hause üben. Allerdings gibt es Einschränkungen: „Violine kann bis zu zwei Stunden gespielt werden. Das Dröhnen eines Saxophons in einer engen Wohnung ist dagegen nicht mehr als eine halbe Stunde am Tag hinnehmbar“, erklärt Siegmund Chychla vom Mieterverein zu Hamburg. Außerdem gelten die üblichen Ruhezeiten von 22 Uhr bis 7 Uhr oder 8 Uhr.

Rolläden am Fenster

Rollläden dienen dazu, nachts die Räume zu verdunkeln. Da niemandem vorgeschrieben werden kann, wann er abends schlafen geht oder morgens aufsteht, ist die Betätigung der Rollläden zu jeder Zeit gestattet. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Mieter sollten aber hierbei möglichst wenig Lärm verursachen. Beschweren sich Nachbarn dennoch beim Vermieter, und erteilt er eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung, ist diese unbegründet. Nur wenn der Mieter willentlich viel Krach schlägt oder die Rollläden nachts permanent öffnet und schließt, kann er abgemahnt werden.

Tiere in der Wohnung

Haustiere müssen so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht unzumutbar durch Gebell, Pfeifen oder andere nervige Geräusche gestört werden. Betroffene können den Vermieter einschalten, unter Umständen die Miete kürzen oder die Ordnungsbehörden informieren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zum Beispiel das stundenlange schrille Pfeifen eines Papageis, das die Nachbarn nervte, mit einem Bußgeld von 500 Euro belegt.

Waschmaschinen und Wäschetrockner

Auch Lärm von Waschmaschinen und Tocknern der Nachbarn müssen Mieter ertragen. Denn diese Geräusche sind nach Ansicht des Landgerichts Freiburg sozialadäquat (Az.: 9 S 60/13). Der Einsatz der Maschinen gehöre heutzutage ohne weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, solange im Vertrag ausdrücklich nichts anderes vereinbart sei. Völlig untersagt werden könne dies durch die geänderte Hausordnung in dem Fall nicht. Nur die Einhaltung von Ruhezeiten und das Gebot der Rücksichtnahme könnten darin festgehalten werden.

Wie laut dürfen Kinder im Haus spielen – und welche Ruhezeiten gelten? 

Dürfen Kinder in der Wohnung spielen?

Natürlich dürfen sie das. Im Kinderzimmer, im Wohnzimmer, in der Küche - einfach überall. Vor allem kleine Kinder müssen dabei nicht leise sein. „Den natürlichen Spieltrieb von Kleinkindern muss man hinnehmen“, sagt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus und Grund. Auch Lachen und Geschrei seien in Ordnung. „Weinende und schreiende Babys muss man hinnehmen als Mitmieter. Da ist es auch egal, wie hellhörig das Haus ist.“

Je älter die Kinder werden, umso mehr müssen sie aber Rücksicht nehmen auf Mitbewohner. „Wenn Kinder mit 10, 12, 14 Jahren die Wohnung mit dem Fußballplatz verwechseln, kann man einschreiten“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Entsprechend sind dann auch die Eltern in der Pflicht. „Die Eltern müssen darauf einwirken, dass es nicht überhandnimmt“, erklärt Norbert Schönleber von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein in Berlin.

Müssen Kinder Ruhezeiten einhalten?

Im Prinzip schon. „Von etwa 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens gelten allgemein Ruhezeiten“, sagt Schönleber. Mitmieter müssen allerdings schreiende und weinende Babys in der Nacht hinnehmen. Auch hier hätten die Eltern natürlich dafür zu sorgen, dass der Nachwuchs sich beruhigt. Hätten Nachbarn den Eindruck, dass sie sich nicht um ihre Kinder kümmern - etwa, weil sie sie stundenlang schreien ließen - dürften sie einschreiten.

Auch Mieterbund-Sprecher Ropertz betont: „Wenn Kleinkinder und Säuglinge nachts schreien, kann man grundsätzlich nichts machen.“ Anders sieht das aus bei Jugendlichen. „Je älter die Kinder werden, desto mehr Einsichtsfähigkeit wird vorausgesetzt“, sagt Ropertz. “Wenn ein 16-Jähriger total laut Musik hört, kann ich die Eltern ansprechen“, erklärt auch Storm. Zeigten die sich dann hilflos - „der lässt sich von uns nichts sagen“ -, sei das keine Ausrede.

Darf ich meine Kinder im Hof und Garten spielen lassen – und wann?

Die Nutzung von Hof und Garten sei meist in der Hausordnung geregelt, erläutert Storm. Die sei als Anlage zum Mietvertrag verbindlich. Grundsätzlich gelte: „Wenn der Hof zum Spielen einlädt, dürfen Kinder da auch spielen.“ Schlecht für Kinder sehe es aus, wenn der Hof etwa mit Autos zugeparkt ist. Das sei dann ein weniger geeigneter Ort zum Spielen. Der Garten ist unter Umständen als Zier- oder Nutzfläche ausgewiesen, wo dann eben kein Fußball gespielt werden dürfe.

Was gilt auf benachbarten Spielplätzen?

Nachbarn müssen den Geräuschpegel vom Spielplatz nach Ansicht vieler Gerichte hinnehmen, erklärt der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen. So entschied etwa das Landgericht Heidelberg, dass die Lärmbelästigung durch Kinder betroffene Mieter nicht zu einer Mietminderung berechtigt (Az.: 8 S 2/96). Auch das Spielen auf gemeinschaftlichen Grünflächen ist erlaubt.

Gleiches gilt für das Spielen auf dem Garagenhof. Ein Grund für eine fristlose Kündigung sei es jedenfalls nicht, befand das Landgericht Wuppertal (Az.: 16 S 25/08). Ein Garagenhof fordere Kinder geradezu heraus, dort zu spielen, so die Richter. Um Streit zu vermeiden, sollten alle Mietparteien Rücksicht nehmen, so der Verband. Die Hausordnungen schreiben zumeist Ruhezeiten zwischen 13 Uhr und 15 Uhr sowie 22 Uhr bis 7 Uhr vor.

Gibt es einen Lärmpegel, der messbar zu laut ist?

Der Gesetzgeber habe inzwischen festgelegt, dass Kinderlärm im gesetzlichen Sinne kein Lärm ist, erklärt Storm. Die Geräusche fallen demnach nicht mehr unter das Emissionsschutzgesetz. „Das Leitbild ist: Kinder müssen sich ausleben dürfen. Sie sind sich nicht bewusst, wie laut sie sind“, ergänzt Storm. Es gebe keine Dezibelgrenzen, sagt auch Ropertz. „Kinderlärm ist kein Dauerlärm.“ Deswegen sei er auch schlecht wie andere Lärmquellen zu messen.

Laute Partys geben immer wieder Anlass für Streitereien

Eigentlich hat in Mehrfamilienhäusern ab 22 Uhr Nachtruhe zu herrschen. Konfliktpotenzial haben private Feiern an ganz normalen Wochenenden. „Wöchentliche Partys sind keineswegs zulässig“, sagt Rechtsanwältin Beate Heilmann aus Berlin, die Mietrechtsexpertin im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist. Viele berufen sich auf die Regel: Einmal im Jahr richtig feiern, wird ja wohl erlaubt sein. Doch das stimmt nicht. „Mieter haben keinen Anspruch darauf“, betont Ropertz.

Wer trotzdem eine Party gibt, muss vor allem die Lautstärke im Griff haben. „Das ist der größte Streitpunkt“, bestätigt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. „Ich darf natürlich in meiner Wohnung feiern, aber nicht zu laut und nur innerhalb meiner Räume, nicht im Treppenhaus.“ Innerhalb der Ruhezeiten gelte Zimmerlautstärke. „Nachbarn dürfen nichts außer den normalen Lebensgeräuschen hören.“

Den Bass besser aus der Musik drehen

Die Geräuschkulisse hänge stark von der Dämmung ab, sagt Happ. Er rät dazu, auf jeden Fall den Bass aus der Musik drehen. „Der geht immer durch die Wände.“ Laute Gespräche können auch stören, ebenso wie tanzen oder herumlaufen. Streng genommen dürften Geräusche außerhalb der geschlossenen Wohnung nicht mehr oder allenfalls kaum noch zu hören sein, erklärt Heilmann.

„Wenn der Nachbar sich beschwert, würde ich versuchen, leiser zu sein“, rät Gerold Happ dem Gastgeber. „Meistens ist es aber so, dass ich die Lautstärke selbst nicht herunterdimmen kann, und der Nachbar wird immer wiederkommen.“ Irgendwann ruft er wahrscheinlich die Polizei. Die kann dann feststellen: Es ist zu laut. Passiert das zwei oder dreimal, gibt es ein Bußgeld, das durchaus bei mehreren hundert Euro liegen kann, wie Beate Heilmann betont.

Um Ärger mit Nachbarn und dem Vermieter oder gar ein Bußgeld zu verhindern, können Gastgeber versuchen vorzusorgen. „In der Praxis lässt sich der meiste Ärger vermeiden, wenn man die Party vorher ankündigt“, berichtet Happ. Man könne bei den Nachbarn klingeln und sagen: „Entschuldigen Sie, aus dem und dem Grund wird es heute etwas lauter. Wenn es zu laut ist, sagen Sie bitte einfach Bescheid.“ Rechtlich gesehen bringt es aber überhaupt nichts, die Nachbarn vorzuwarnen oder vielleicht sogar mit einzuladen, erklärt Beate Heilmann. Wer Ruhe will, muss diese auch bekommen.

Und: „Silvester gelten de facto Sonderregelungen“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Es werde ohnehin überall gefeiert. Das dürfe aber nicht als Freibrief für ungehemmtes Lärmen missverstanden werden.

Grillparty auf dem Balkon

Wenn es sich um eine Grillparty auf dem Balkon handelt, sollten sich die Veranstalter die örtliche Lärmschutzverordnung durchlesen. Auch darin kann geregelt sein, dass ab 22 Uhr die Nachtruhe beachten werden muss. Die Folge: Die Party muss in der Wohnung fortgesetzt werden. Tagsüber aber dürfen Bewohner auf dem Balkon essen und sich in normaler Lautstärke unterhalten - wenn die Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden.

Strittig ist bei Mietwohnungen immer, wie oft man auf dem Balkon grillen darf. Es gibt keine gesetzliche Regelung, erklärt Anja Franz vom Mieterverein München. Vorschriften kann es aber in der Hausordnung geben, die die Bewohner einhalten müssen. Sonst kann der Vermieter sie abmahnen oder in der Folge sogar den Mietvertrag kündigen. (dpa)