Gesichtskontrolle bei Online-Prüfung? Das ist illegal!
Gesichtskontrolle bei KlausurStudentin wehrt sich gegen KI-Überwachung – mit Erfolg!

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Ein automatischer Identitätscheck per Webcam ist verboten, wenn dabei biometrische Daten verarbeitet werden.
Wer schreibt da am Computer, der echte Student oder ein Betrüger? Klar, dass Unis bei Online-Klausuren sichergehen wollen. Aber wie weit dürfen sie dabei gehen? Ein Gerichtsurteil setzt jetzt ein klares Stoppschild.
Eine junge Frau musste für ihr Studium mehrmals digitale Klausuren schreiben, die per sogenanntem Proctoring überwacht wurden. Sie absolvierte die Tests von zu Hause aus, mit laufender Kamera und eingeschaltetem Mikro. Für die Überprüfung ihrer Identität kam eine besondere Software zum Einsatz.
KI-Software glich permanent Webcam-Bilder ab
Zuerst wurde ein Foto vom Gesicht der Studentin als Vorlage gespeichert. Ein KI-Programm analysierte dieses Bild, zog sich biometrische Daten heraus und erstellte daraus einen Zahlencode. Während die Klausur lief, knipste das Programm immer wieder neue Bilder und verglich sie automatisch mit der Vorlage.
Wenn es dabei zu große Unterschiede gab, schlug das System Alarm und ein menschlicher Aufseher wurde benachrichtigt. Die betroffene Studentin fand diese Vorgehensweise aber gar nicht in Ordnung, sah ihre Rechte verletzt und zog vor Gericht.
Gericht: Verarbeitung biometrischer Daten ist verboten
Zuerst blitzte sie mit ihrer Klage beim Landgericht Erfurt ab, doch sie gab nicht auf. In der nächsten Runde bekam die junge Frau dann Recht. Laut einer Meldung der dpa sah das Oberlandesgericht Jena die Sache ganz anders und bestätigte einen klaren Verstoß gegen den Datenschutz (Az.: 3 U 885/24).
Die richterliche Begründung ist eindeutig: Eine automatische Gesichtsanalyse nutzt biometrische Informationen, um eine Person zweifelsfrei zu erkennen. Genau das ist aber nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) grundsätzlich nicht erlaubt.
Keine Ausnahmen für die Hochschule
Die Richter fanden auch keine Schlupflöcher für die Uni. Eine echte Zustimmung der Studentin gab es nicht, denn wer eine Online-Klausur wählt, willigt nicht automatisch in eine Gesichtsanalyse ein. Und nur weil jemand Bilder auf Social Media teilt, heißt das nicht, dass seine biometrischen Merkmale zur freien Verfügung stehen. Ein zwingendes öffentliches Interesse sahen die Richter auch nicht – es hätte ja andere Wege zum Prüfen gegeben.
Für den seelischen Druck, den die Studentin aushalten musste, sprach das Gericht ihr 200 Euro Schmerzensgeld zu. Sie habe ein „diffuses Gefühl des Überwachtwerdens“ sowie die Sorge empfunden, zu Unrecht eines Täuschungsversuchs verdächtigt zu werden. Weil die Belastung aber nicht allzu groß und nur von kurzer Dauer war, hielten die Richter diesen Betrag für fair. (red)
Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.

