Pünktlich am Airport und der Flieger ist weg? Ein Gericht hat dazu eine klare Meinung.
Kein Drängeln am SchalterGericht: Veranstalter haftet für zu lange Wartezeiten

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Laut Fluggastrechteverordnung darf der Check-in maximal 45 Minuten in Anspruch nehmen.
Flieger weg trotz Pünktlichkeit? Dieses Urteil ist eine Ansage an alle Airlines! Jeder Urlauber kennt die goldene Regel: Zwei Stunden vor Abflug am Airport sein. Aber was, wenn das nicht ausreicht und der Flieger trotzdem ohne dich abhebt? Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Celle gibt Betroffenen nun neue Zuversicht und stärkt ihre Position.
Ein Paar wollte in den Urlaub, hielt sich an alle Vorgaben und stand am Ende doch ohne Flug da. Wie die „dpa“ meldet, sollte ihr Flieger laut Plan um 6.55 Uhr abheben. Bereits um 4.50 Uhr, pünktlich zum Start des Abfertigungsprozesses, waren sie am Flughafen. Dann folgte die Geduldsprobe: Eine geschlagene Stunde dauerte es am Check-in-Schalter, gefolgt von quälenden 50 Minuten bei der Security. Nur fünf Minuten danach erreichten sie das Gate – doch es war schon zu.
Klartext vom Gericht: Vordrängeln ist keine Option
Vom Reiseveranstalter kam keine Hilfe, und die Fluggesellschaft blockte eine Umbuchung ab. Der Traumurlaub war vorbei, noch ehe er anfing. Die Justiz bewertete die Situation jedoch völlig anders. Die Richter machten deutlich, dass derartige Wartezeiten einen klaren Reisemangel darstellen. Für den Reiseerfolg ist der Veranstalter verantwortlich und hat somit auch für das Organisationschaos der Fluglinie einzustehen.
Ein ganz besonderes Detail aus dem Beschluss (Az. 11 U 31/25) sorgt für Aufsehen: Das Gericht unterstrich, dass Passagieren kein „sozial unerwünschtes Verhalten“ wie etwa Vordrängeln zugemutet werden darf, nur damit sie ihren Flieger noch erreichen. Im Klartext: Ihr dürft euch ganz normal anstellen und müsst keine Angst haben, deswegen benachteiligt zu werden.
Geld zurück für den geplatzten Urlaubstraum
Zusätzlich bezog sich das Gericht auf bestehendes EU-Recht. Laut der Fluggastrechteverordnung darf der gesamte Check-in-Vorgang maximal 45 Minuten in Anspruch nehmen. Was heißt das für die geprellten Urlauber? Sie können nicht nur die Rückzahlung des kompletten Reisepreises verlangen, sondern womöglich auch eine Kompensation für die „vergeblich aufgewendete Urlaubszeit“ geltend machen.
Ein finales Urteil steht zwar noch aus, denn die Reisenden müssen ihre Version der Ereignisse erst noch belegen. Jedoch schlug das Gericht bereits einen Vergleich vor, der es in sich hat: Der Reiseanbieter soll den Geschädigten eine Summe von etwa 6.200 Euro auszahlen. (red)
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