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„Ich stand doch nur ganz kurz da”Darf die Polizei mein Auto dann gleich abschleppen?

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Wer im Halteverbot steht, muss damit rechnen, dass sein Auto abgeschleppt wird.

Köln – Die deutschen Innenstädte sind überfüllt. Überall Autos, fast nirgends Parkplätze. Wer sein Auto zum schnellen Einkauf kurz, aber verkehrswidrig abstellt, könnte bei der Rückkehr zum Fahrzeug eine böse Überraschung erleben: Das Auto ist weg, abgeschleppt. Und einige Zeit später kommt auch noch eine Rechnung der Abschleppfirma. Doch ist das überhaupt erlaubt?

7 Mythen rund ums Abschleppen, an die viele noch glauben: 

„Ich stand doch nur ganz kurz da“

Dieses Argument bringt den Autofahrer keinen Schritt näher zurück zu seinem Fahrzeug. Denn ab der ersten Sekunde Parken im verbotenen Bereich, verstößt der Fahrer gegen die Straßenverkehrsordnung. Eine Ausnahme bildet das eingeschränkte Halteverbot, in dem man mit seinem Auto drei Minuten lang halten darf.

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Ob sofort abgeschleppt wird, entscheidet nicht die Dauer des Falschparkens, sondern die Art und Weise. Werden andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gar gefährdet, wird das Auto schnellstmöglich versetzt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Rettungswege oder Feuerwehrzufahrten blockiert werden, das Auto in einer unübersichtlichen Kurve oder auf einem Radweg steht. Auch beim Parken im absoluten Halteverbot darf unverzüglich abgeschleppt werden, auch wenn keine konkrete Behinderung anderer vorliegt.

Das Verwaltungsgericht Koblenz verurteilte einen Autofahrer dazu, die Abschleppkosten zu bezahlen, obwohl er nach sieben Minuten an seinem Auto war. Da war der Abschleppdienst mitsamt seines Autos aber schon weg. Besteht keine konkrete Behinderung oder Gefährdung anderer, kann das sofortige Abschleppen in Ausnahmefällen sogar rechtswidrig sein, wie das Bundesverwaltungsgericht entschied.

„Ich hatte doch extra einen Zettel hinter die Windschutzscheibe gelegt“

Gefährdet oder behindert der Autofahrer andere Verkehrsteilnehmer, bringt ihm auch der Zettel relativ wenig. Das Auto muss so schnell wie möglich weg. Tatsächlich sollen Autofahrer laut Stiftung Warentest aber die Chance haben, ihren Wagen selbst wegzufahren. Dieser Rahmen ist allerdings sehr eng und oft auch willkürlich. Der Fahrer sollte sofort erreichbar sein und das Auto in kürzester Zeit entfernen. Und ist auch auf die Kulanz der Polizei angewiesen. Denn eine Wartezeit ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Beamten sind keineswegs dazu verpflichtet, erst nach dem Fahrer zu suchen.

In einem konkreten Fall entschied das Amtsgericht München, das sofortige Abschleppen eines Autos sei in Ordnung gewesen. Auch ohne zuerst die Handynummer anzurufen, die auf einem Zettel hinter der Windschutzscheibe stand. Handynummer und genauer Aufenthaltsort können die Polizisten aber dazu ermutigen, den Fahrer ausfindig zu machen. Ein Zettel mit der Aufschrift „Bin gleich wieder da“ bringt wohl eher wenig.

Etwas mehr Chancen, dem Abschleppen zu entgehen, haben Falschparker, die ihre Standzeit auf einem Parkplatz mit Parkscheibenpflicht überziehen. Dort werde erst abgeschleppt, wenn die zulässige Zeit um einen bestimmten Wert überschritten sei, schreibt die Polizei.

Als ich das Auto hier abgestellt habe, war das Parken aber noch erlaubt“

Gerade in Großstädten werden häufig temporäre Parkverbote verhängt, beispielsweise wenn eine Baustelle eingerichtet wird, ein Umzug, Baum- oder Filmarbeiten anstehen. Und laut Polizei müssen Autofahrer auch damit rechnen, dass Verkehrsregelungen kurzfristig geändert werden. Also dürfen auch Fahrzeuge, die bereits vor dem Aufstellen der Schilder an der entsprechenden Stelle standen, kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Allerdings braucht es hier eine angemessene Vorlaufzeit. Das Bundesverwaltungsgericht entschied 2018, dass diese Vorlaufzeit drei bis vier Tage beträgt. Wer sein Auto länger an einer Stelle parkt, sollte also alle drei Tage nach seinem Fahrzeug schauen.

Vorsichtig müssen Autofahrer auch bei Schildern sein, die das Parken an Werktagen verbieten. Wer sein Fahrzeug dann ein ganzes Wochenende auf solchen Flächen abstellt, könnte am Montag plötzlich vergeblich nach seinem Fahrzeug suchen. Denn Werktag ist nicht gleich Arbeitstag. Laut Gesetz sind alle Tage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind, Werktage. Also auch der Samstag.

„Der Nachbar hat mein Auto abschleppen lassen, das darf doch nur die Polizei“

Im öffentlichen Verkehrsraum darf tatsächlich nur die Polizei Autos abschleppen lassen. Das gilt auch, wenn ein Autofahrer sein Fahrzeug auf dem Bürgersteig abstellt und die Einfahrt des Nachbarn blockiert. In diesem Fall muss der Nachbar die Polizei zur Hilfe rufen.

Anders sieht das auf Privatgrundstücken aus. Hier darf auch der Inhaber des Hausrechtes, also der Besitzer, Mieter oder Pächter, ein regelwidrig abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen. Weil es, wie es der Gesetzgeber formuliert, seinen Besitz stört. Zudem darf er entscheiden, wer sein Auto auf diesem Parkplatz abstellen darf. Zum Beispiel ein Schild aufstellen, das das Parken nur für Kunden oder einen bestimmten Zeitraum erlaubt. Wer kein Kunde ist oder länger parkt, riskiert das Abschleppen.

Allerdings soll das Verhältnis der Rechtmäßigkeit gewahrt werden. Ist der Fahrzeughalter offensichtlich in unmittelbarer Nähe, sollte der Parkplatzinhaber ihn erst persönlich bitten, das Auto umzustellen.

„Ich bin doch Kunde, ich darf also auf diesem Parkplatz stehen“

Wer mit dem Auto zum Einkauf fährt und dabei den offiziellen Parkplatz des Ladens benutzt, sollte trotzdem auf die Schilder achten. Auf einigen Kundenparkplätzen muss eine Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe gelegt werden, manchmal ist auch die maximale Parkdauer geregelt. Wer dagegen verstößt, muss im schlimmsten Fall damit rechnen, dass sein Auto abgeschleppt wird.

Und wer kein Kunde ist, der hat sowieso schlechte Karten. Einige Läden engagieren sogar Parkwächterfirmen, damit wirklich nur Kunden ihren Parkplatz nutzen. Diese Firmen kassieren die Strafgebühren, die eigentlich an den Grundstücksbesitzer gehen, halten dafür den Parkplatz frei von Falschparkern.

„Um zu erfahren, wo mein abgeschlepptes Auto jetzt steht, muss ich erst bezahlen. Das ist doch Erpressung“

Wer sein Auto falsch parkt, der muss für die Kosten aufkommen, die dieser Vorgang nach sich zieht. Neben einem Bußgeld werden Abschlepp-, Verwahrungs- und weitere Bearbeitungskosten fällig, bei einigen Unternehmen kommen sogar die Kosten für die Vorbereitung des Abschleppens hinzu. Zahlen muss der Fahrzeughalter, auch wenn dieser das Auto gar nicht gefahren ist und falsch geparkt hat. Die Rechnung geht immer an den Fahrzeughalter, dieser muss die für ihn entstandenen Kosten dann bei dem Verursacher, also dem Fahrer, geltend machen.

Dass der Aufenthaltsort des Autos erst verraten wird, wenn der Fahrzeughalter die Rechnung bezahlt hat, ist ein normaler Vorgang. Solange nicht gezahlt wird, können Abschlepper das Auto zurückhalten. Dies machen zum Beispiel Privatunternehmen, die Autos von Privatgrundstücken wie Supermarkt-Parkplätzen abschleppen. Zähneknirschend hinnehmen muss der Autofahrer die Summe allerdings nicht. Die Höhe der Zahlung darf nicht deutlich über dem ortsüblichen Tarif liegen.

Wer eine zu hohe geforderte Summe anfechten, gleichzeitig aber schnell sein Auto zurückhaben will, kann dies mit einem Gang zum Amtsgericht erreichen. Das Recht der Abschlepper, das Auto vorerst zurückzuhalten, „lässt sich außer Kraft setzen, indem man beim Amtsgericht 150 Euro hinterlegt. Dann muss einem der Standort bekanntgegeben werden“, erklärt Rechtsanwalt Emil Kellner gegenüber der „Süddeutschen Zeitung.“

„Der Kratzer war aber noch nicht da, bevor das Auto abgeschleppt wurde“

Ist tatsächlich der Abschleppdienst verantwortlich für einen Schaden am Auto, beispielsweise einen Kratzer im Lack, haftet dieser natürlich dafür. Allerdings muss der Fahrzeugbesitzer beweisen, dass die Schäden nicht von ihm, sondern vom Abschleppdienst verursacht wurden. Veranlasst die Polizei das Abschleppen, notiert sie vor Ort und beim Eintreffen in der Kfz-Verwahrungsstelle etwaige Mängel. Diese Berichte können darauf hinweisen, dass der Abschleppdienst einen Schaden verursacht hat. (tli)