Kündigung kassiert, aber nicht mundtot: Frau erkämpft sich Wahlwerbung im Betrieb.
Wahl-Zoff eskaliertGekündigte klagt sich für Betriebsratswahl zurück in Firma

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Gekündigte Arbeitnehmer dürfen trotz Kündigung bei einer Betriebsratswahl kandidieren
Stell dir vor, die Chefin schmeißt dich raus und erteilt dir sofort Hausverbot. Aber du gibst nicht auf, sondern ziehst vor Gericht, um für deine Kollegen und dich weiterzukämpfen. Eine Frau hat genau das durchgezogen – und einen wichtigen Sieg errungen.
Die Betroffene saß im Betriebsrat, als sie von ihrer Firma fristlos entlassen wurde. Gleichzeitig wurde ihr jeglicher Zutritt zum Firmengelände und die Nutzung der internen Kommunikationswege untersagt. Sie ließ das aber nicht auf sich sitzen, reichte Klage gegen die Entlassung ein und machte dann einen überraschenden Schritt: Sie stellte sich erneut zur Wahl für den Betriebsrat auf.
Entlassene kämpft sich zurück ins Unternehmen
Damit sie für ihre Kandidatur die Werbetrommel rühren konnte, forderte sie mittels eines Eilantrags erneut Zutritt zum Unternehmen, wie die dpa meldet. Ihre Begründung: Ohne persönlichen Austausch mit den Mitarbeitern sei ein wirksamer Wahlkampf nicht durchführbar.
Das Arbeitsgericht in Nürnberg gab ihrem Eilantrag teilweise Recht (Az.: 9 BVGa 3/26). Die Justiz urteilte, dass die entlassene Betriebsrätin bis zum Tag der Wahl das Firmengelände wieder betreten darf. So kann sie mit der Belegschaft reden und für ihre Wiederwahl werben.
Besuchsrecht mit klaren Zeitfenstern
Jedoch wurde eine deutliche Bedingung gestellt: Das Betreten des Geländes ist ausschließlich an Werktagen im Zeitfenster von 11 Uhr bis 14 Uhr möglich. Ein Recht auf die Verwendung der firmeneigenen IT, etwa des Mail-Programms, wurde von den Richtern aber verneint.
Dieses Urteil basiert auf der bisherigen Linie des Bundesarbeitsgerichts. Laut dieser bleibt ein Mitarbeiter auch nach einer Entlassung wählbar, solange ein Verfahren gegen die Kündigung läuft. Hieraus ergibt sich ebenfalls der Anspruch, für die eigene Wahl werben zu dürfen. Ein Hinweis auf Kontaktmöglichkeiten wie Telefon oder Social Media genügt dafür nicht.
Die zeitliche Einschränkung des Besuchsrechts stellt einen Kompromiss dar. Es wägt das Wahlrecht der Frau gegen das Hausrecht des Unternehmens ab. (red)
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