Der Anruf, den alle Eltern fürchten: Die Kita macht zu. Und jetzt? Wir erklären, welche Rechte Sie haben und wo die Fallen lauern.
Kita-Notfall für ElternAnwalt erklärt, welche Rechte Sie gegenüber dem Arbeitgeber haben

Copyright: Christoph Soeder/dpa/dpa-tmn
Heute leider geschlossen: Im Kita-Alltag müssen Eltern oft improvisieren.
Die Nachricht trifft Eltern oft wie aus heiterem Himmel: Die Kindertagesstätte bleibt geschlossen. Sofort stellt sich die Frage, wie die Betreuung des Nachwuchses sichergestellt werden soll, wenn man doch zur Arbeit muss. Eine Option könnte sein, Urlaub einzureichen. Doch ist der Chef verpflichtet, diesen auch zu gewähren?
«Ein grundsätzlicher Anspruch auf Urlaub wegen Kita‑Schließtagen besteht nicht», stellt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, klar. Bei vorhersehbaren Schließzeiten muss ein Angestellter also regulär Urlaub beantragen. Der Vorgesetzte ist nicht immer zur Genehmigung verpflichtet. Eine Ablehnung muss er jedoch mit stichhaltigen Gründen untermauern.
Alarmstufe Rot: Kita unerwartet geschlossen
Richtig heikel wird es, wenn die Einrichtung plötzlich und ohne Vorwarnung zumacht. Dann ist schnelles Handeln erforderlich. Wie die dpa meldet, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Man kann spontan Urlaub nehmen, Überstunden abbauen, von zu Hause aus arbeiten oder eine Freistellung ohne Lohnzahlung vereinbaren.
Sollte mit dem Vorgesetzten keine Einigung erzielt werden und können Eltern keine alternative Betreuung finden, dürfen Mitarbeiter für einen begrenzten Zeitraum der Arbeit fernbleiben. Diese Regelung findet sich unter der Bezeichnung «Vorübergehende Verhinderung» im § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Achtung: Der Haken im Arbeitsvertrag
Doch Vorsicht, der § 616 kann im Arbeitsvertrag explizit ausgeschlossen sein. Wer unberechtigt und bei einem Ausschluss dieses Paragrafen nicht zur Arbeit kommt, muss mit rechtlichen Schritten rechnen. Normalerweise führt dies zu einem Gehaltsabzug für die Dauer der Betreuung, erläutert Alexander Bredereck.
Eine Abmahnung oder sogar die Entlassung droht jedoch meist nur, falls nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, um eine Alternative zu schaffen. Das ist der Fall, wenn man weder eine Ersatzbetreuung gesucht noch mit dem Vorgesetzten über die Situation gesprochen hat. (dpa/bearbeitet durch Gemini 2.5 Pro)
Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.
