Steuern sind fälligVorsicht bei zu großen Geldgeschenken!

Kleinere Geldgeschenke - etwa zum Geburtstag - sind steuerlich unproblematisch, weil sie meist sofort ausgegeben werden.

Kleinere Geldgeschenke - etwa zum Geburtstag - sind steuerlich unproblematisch, weil sie meist sofort ausgegeben werden.

Nicht wenige Eltern und Großeltern übertragen einen Teils ihres Vermögens schon zu Lebzeiten an die Kinder, statt es zu vererben. Doch wer richtig viel Geld schenkt, der muss aufpassen. Denn auch das Finanzamt interessiert sich für große Beträge, die dem Nachwuchs zufließen.

Unerheblich sind kleinere Summen wie Taschengeld oder die Belohnung für ein gutes Zeugnis, weil hier in der Regel keine Zinsen anfallen. Bei höheren Geldbeträgen muss der Fall genauer betrachtet werden: Zwar gibt es wie bei der Erbschaftssteuer Freibeträge - aber diese sind abhängig vom Verwandschaftsgrad und der Schenkungsumme.

Bei der Schenkungssteuer gilt die Regel: Je enger die Verwandtschaft, desto höher ist auch der Freibetrag. Schenken zum Beispiel die Eltern ihren Kindern Geld, sind je Elternteil alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei, bei Großeltern sind es immerhin noch 200.000 Euro je Großelternteil und Enkel. Wichtig: Auch wenn man die Steuerfreibeträge nicht überschreitet, muss man die Schenkung dem Finanzamt melden!

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Eltern dürfen nicht auf das Geld zugreifen

Wird das geschenkte Geld angelegt, sind die Zinseinkünfte oder Gewinne steuerpflichtig. Allerdings haben auch minderjährige Kinder Anspruch auf Steuerfreibeträge, wie zum Beispiel den Sparerpauschbetrag: 801 Euro Kapitalerträge sind dadurch für sie in jedem Fall steuerfrei. Außerdem steht auch Minderjährigen ein Grundfreibetrag zu, somit ist für Kinder zusätzlich ein zu versteuerndes Einkommen von 8130 Euro steuerfrei.

Hinzu kommt: Hat der Nachwuchs tatsächlich so hohe steuerpflichtige Einkünfte, dass die Eltern eine Steuererklärung abgeben müssen, erkennt das Finanzamt auch hier Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen an – zumindest die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro. Alles in allem bleiben für Kinder also Kapitalerträge von fast 9000 Euro steuerfrei, wenn sie keine weiteren Einnahmen haben. Diese Vorteile können Anleger nutzen - und einen Teil ihrer Geldanlagen auf die Kinder umschichten.

Die Bedingung ist aber, dass das Konto oder die Wertpapiere tatsächlich den Kindern gehören – und nicht etwa die Eltern darüber verfügen können. „Teilen Sie Ihrer Bank deutlich mit, dass Sie tatsächlich eine Schenkung Ihrer Wertpapiere planen, und geben Sie das auch an, wenn Sie in der Bank das Auftragsformular für die Depotübertragung an eine andere Person ausfüllen“, so die Finanzexperten von Stiftung Warentest.

Freibeträge können dadurch mehrfach genutzt werden, dass ein Erblasser seinen Kindern bereits zu Lebzeiten etwas zuwendet. Wenn ein Kind im Jahr 2013 Vermögen im Wert von 400.000 Euro von seinem Vater und 400.000 Euro von seiner Mutter geschenkt bekommt, so kann es sich in zehn Jahren, also 2023, erneut von beiden Elternteilen beschenken lassen. Steuern fallen keine an.

Sofern die beschenkten Kinder oder Enkel neben den Einkünften aus Kapitalvermögen keine oder nur niedrige weitere Einkünfte haben, können sie vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten, empfiehlt Stiftung Warentest. Die NV-Bescheinigung stellt das Finanzamt für bis zu drei Jahre aus, wenn der Antragsteller voraussichtlich ein so niedriges Einkommen hat, dass keine Steuer fällig wird.

Steuerlich macht es übrigens keinen Unterschied, ob ein leibliches Kind, ein Adoptivkind oder ein Stiefkind Vermögen übertragen bekommt.

Was ist besser, schenken oder vererben? Die Entscheidung sollte man gut überdenken. Tipps dazu gibt unsere Bildergalerie:

Buchtipp:

Otto N. Bretzinger: Richtig vererben und verschenken.