Gute Nachrichten für alle, die sich um ihre Liebsten kümmern und staatliche Hilfe brauchen. Eine Vorschrift sichert das Pflegegeld ab!
Geld-Segen für PflegendeSo bleibt Ihr Pflegegeld trotz Grundsicherung unangetastet

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Eine wichtige Ausnahmeregelung schafft Sicherheit bei der Pflege von Angehörigen
Viele, die einen Verwandten versorgen und zugleich Unterstützung vom Staat benötigen, plagt eine dauernde Angst: Kassiert das Amt die Pflege-Leistung wieder? Aber eine wichtige Ausnahmeregelung schafft Sicherheit. Sie gilt auch nach der Namensänderung von Bürgergeld zu Grundsicherungsgeld, die am 1. Juli 2026 in Kraft tritt. Diese Bestimmung stellt sicher, dass die finanzielle Unterstützung für die Pflegeleistung bei der Familie verbleibt und nicht auf die staatliche Hilfe angerechnet wird.
Was heißt das im Klartext? Die Pflegeleistung, die eine hilfsbedürftige Person an ihre privat betreuenden Verwandten zahlt, zählt normalerweise nicht als Einkommen bei der Grundsicherung. Abhängig vom Pflegegrad können das monatliche Summen von 347 Euro bis zu 990 Euro sein – eine gewaltige finanzielle Hilfe für die jeweiligen Familien. Die Bedingung dafür ist, dass die Zuwendung für die private Pflegetätigkeit gezahlt wird und keine Steuern darauf anfallen. Das berichtet „Bürger & Geld“.
Der Trick mit der Steuer: So wird nichts angerechnet
Der entscheidende Hebel ist das Steuerrecht. Im Einkommensteuergesetz (EStG), genauer in § 3 Nr. 36, steht: Solche Einkünfte sind steuerfrei, wenn ein Angehöriger die Versorgung übernimmt. Das ist der Knackpunkt, auf den sich die Bürgergeld-Verordnung in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezieht – eine Bestimmung, deren Inhalt für die neue Grundsicherung übernommen wird.
Aber jetzt die Überraschung: Diese Vorschrift ist nicht auf Familienangehörige beschränkt. Auch eine andere private Person darf die Pflegeleistung behalten, falls sie eine sogenannte „sittliche Pflicht“ gegenüber dem pflegebedürftigen Menschen nachkommt. Die Finanzbehörde nimmt eine solche Verpflichtung an, sobald sich die betreuende Person um lediglich einen einzigen pflegebedürftigen Menschen sorgt. Somit ist auch der hilfsbereite Nachbar, der sich hingebungsvoll um einen alten Bekannten kümmert, abgesichert.
Vorsicht, Stolperstein: In diesen Fällen greift das Amt zu
Die Situation ändert sich, sobald die Pflege einen professionellen Rahmen bekommt. Wer als ausgebildete Fachkraft oder für ein Pflegedienst-Unternehmen tätig ist, kann diese Sonderregelung nicht für sich beanspruchen. Dann wird die Zahlung als reguläres Arbeitseinkommen betrachtet, für das die normalen Freibeträge laut SGB II gelten.
Aufgepasst werden muss ebenfalls, falls Bekannte oder Nachbarn sich um mehrere Menschen kümmern. In diesem Fall könnte eine Steuerpflicht entstehen, und das Jobcenter wäre berechtigt, die Einkünfte auf die Grundsicherungsleistung anzurechnen. Um nicht unversehens in eine solche Schwierigkeit zu geraten, empfiehlt sich im Zweifelsfall ein Gespräch bei einem Sozialverband oder einer entsprechenden Beratungsstelle.
Jeder, der Grundsicherungsleistungen bekommt und gleichzeitig Pflegegeld empfängt, sollte das Jobcenter von sich aus über die Rechtslage informieren. Ein Hinweis auf die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 36 EStG zusammen mit der zugehörigen Verordnung kann hier für klare Verhältnisse sorgen und mögliche Auseinandersetzungen im Keim ersticken.
Die positive Botschaft ist also: Auch mit der Gesetzesänderung und dem neuen Namen für das Bürgergeld bleibt für pflegende Verwandte alles beim Alten, was die Anrechnung des Pflegegeldes betrifft. Die Ausnahmeregelung ist weiterhin ein zentraler Pfeiler, der die hingebungsvolle Tätigkeit bei der Pflege zu Hause fördert und nicht finanziell sanktioniert. (red)
