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Falle bei Airbnb & Co.Ab dieser Summe will das Finanzamt bei Ihnen kassieren

Mietvertrag, Geldscheine und Hausschlüssel auf einem Tisch

Copyright: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa

Mit der Untervermietung des eigenen Wohnraums Geld verdient? Dann ist das ab gewissen Grenzen auch für das Finanzamt interessant.

Schnelles Geld mit der eigenen Wohnung? Vorsicht, das Finanzamt schaut ganz genau hin!

Schnell ein paar Fotos gemacht, einen lockeren Text dazu, und schon ist die Anzeige online. Besonders in Großstädten wie Köln oder Düsseldorf lässt sich die eigene Bude kinderleicht untervermieten. Aber Achtung: Wer denkt, das Geld einfach so einstreichen zu können, irrt gewaltig. Denn der Fiskus will möglicherweise ein Stück vom Kuchen.

Davor warnt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL), wie die „dpa“ meldet. Wer seine Bleibe nur gelegentlich anbietet und dabei unter 520 Euro jährlich einnimmt, kann aufatmen. Solche Beträge sind steuerfrei. Der BVL empfiehlt trotzdem, alles sauber aufzulisten – für den Fall, dass die Behörde doch mal anklopft.

Diese Grenzen solltet ihr kennen

Sobald die Einkünfte aber die Marke von 520 Euro im Jahr knacken, ist eine Meldung in der Steuererklärung Pflicht. Wer seine Wohnung sogar permanent vermietet, muss schon bei einem Gewinn von mehr als 410 Euro pro Jahr aktiv werden. Gewinn bedeutet hier: die Einnahmen minus aller Kosten.

Eine Steuerpflicht entsteht, sobald eine sogenannte Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Das Finanzamt geht bei einer ständigen Vermietung grundsätzlich davon aus. Das ist immer dann der Fall, wenn die Mieteinnahmen auf Dauer höher sind als die eigenen Ausgaben für die Wohnung, also Miete, Nebenkosten und Reparaturen.

So berechnet sich, ob ihr Steuern zahlen müsst

Komplizierter wird die Berechnung, falls nur einzelne Zimmer vermietet werden. Hier müssen die gesamten Wohnungskosten anteilig auf die Quadratmeter umgelegt werden. Wenn das vermietete Zimmer beispielsweise 20 Prozent der Fläche einnimmt, dürfen auch nur 20 Prozent der Kosten angesetzt werden. Werden Gemeinschaftsräume wie Bad und Küche mitgenutzt, können auch diese Kosten berücksichtigt werden, müssen aber durch die Anzahl der Nutzer geteilt werden.

Ein Beispiel: Hat das Bad 20 Prozent Flächenanteil und wird von euch und einem Gast genutzt, könnt ihr weitere zehn Prozent der Kosten anrechnen. Insgesamt wären das dann 30 Prozent der kompletten Wohnungskosten, welche man von den Einnahmen abziehen kann. Bleibt danach immer noch ein Plus übrig, ist dieses steuerpflichtig.

Finanzamt schaut genau hin: Vorwurf der Steuerhinterziehung droht

Wer seine Mieteinkünfte nicht angibt, dem droht laut BVL schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung. Und zu glauben, der Fiskus kriege das nicht mit, ist ein fataler Fehler. Die Steuerfahndung fragt gezielt bei Portalen wie Airbnb nach. Die Betreiber sind sogar gesetzlich verpflichtet, alle User zu melden, die pro Jahr mindestens 30 Vermietungen tätigen oder über 2.000 Euro Umsatz machen. (red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.

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