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BGH-Hammer für AutofahrerAuf diesen Werkstattkosten bleiben Sie jetzt sitzen

zwei Mechaniker arbeiten in einer Kfz-Werkstatt an einem Auto

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Zwei Mechaniker arbeiten in einer Kfz-Werkstatt an einem Auto

Die Werkstatt hat zu viel berechnet? Das ist jetzt Ihr Problem! Ein Gerichtsbeschluss verpflichtet Fahrzeughalter, für überhöhte Rechnungen geradezustehen.

Das ist der Albtraum jedes Fahrzeughalters. Eine kleine Delle, ein fieser Kratzer – nervig, aber dafür gibt es ja die Kasko. Das Auto kommt zur Reparatur und man fühlt sich sicher. Aber eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird für viele zum Schock werden. Falls die Werkstatt eine zu hohe Rechnung stellt, springt die Kasko-Versicherung nicht mehr für den vollen Betrag ein.

Einer Dame aus Heilbronn ist genau das widerfahren. Ihr Fahrzeug musste nach einem von ihr verursachten Missgeschick mit Beulen und Schrammen repariert werden. Die Werkstatt verlangte fast 4.000 Euro. Ihre Vollkasko-Versicherung lehnte es aber ab, den gesamten Betrag zu begleichen und zahlte circa 400 Euro nicht, weil diese Ausgaben als „nicht erforderlich“ bewertet wurden. Das berichtet „tagesschau.de“.

Gerichtsurteil ist eindeutig: Kunde trägt das „Werkstattrisiko“

Die Auseinandersetzung ging bis vor den Bundesgerichtshof, wo die Justiz ein unmissverständliches Urteil sprach. Das bekannte „Werkstattrisiko“, welches das Risiko einer überhöhten Abrechnung durch eine Werkstatt beschreibt, muss bei Kaskofällen der Versicherungsnehmer allein tragen. Die Versicherung ist lediglich verpflichtet, jene Ausgaben zu erstatten, die für die Instandsetzung tatsächlich notwendig sind.

Der vorsitzende Richter, Christoph Karczewski, betonte, dass der Versicherer nicht für „Rechnungspositionen, die, etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind“, aufkommen muss. Es existiert nur eine kleine Ausnahmeregelung: Falls der Versicherer den Reparaturbetrieb vorgibt, stellt sich die Situation anders dar.

Brunhilde Ackermann, die Rechtsanwältin der Klägerin, führte noch ins Feld, dass technische Laien den Bedarf von Instandsetzungsmaßnahmen überhaupt nicht einschätzen könnten. Ihre Haltung war: „Als Versicherungsnehmer bin ich im Zweifel technischer Laie, ich weiß nicht, was notwendig ist und was erforderlich ist“. Die Richter ließen sich davon jedoch nicht beeindrucken. Geschädigte haben aber die Möglichkeit, den überzahlten Betrag vom Reparaturbetrieb zurückzufordern – zur Not auch gerichtlich.

Wie man sich vor der teuren Überraschung schützt

Wie kann man also verhindern, auf den Ausgaben hängen zu bleiben? Ein eindeutiger Ratschlag kommt von Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Fordern Sie von der Werkstatt grundsätzlich vorab einen Kostenvoranschlag an. Legen Sie diesen anschließend Ihrem Versicherer zur Prüfung vor und holen Sie eine Bestätigung ein, ehe die Reparatur in Auftrag gegeben wird. Damit ist man abgesichert.

Extrem bedeutsam ist aber die Differenzierung: Diese Gerichtsentscheidung gilt ausschließlich für Kaskofälle, also bei Beschädigungen am eigenen Fahrzeug (Teilkasko oder Vollkasko). Fährt Ihnen eine andere Person ins Fahrzeug, gestaltet sich die Situation komplett anders. In diesem Fall greift die Haftpflicht des Unfallgegners – und jene übernimmt nach wie vor das komplette Werkstattrisiko, selbst wenn die Instandsetzung ein wenig kostspieliger wird als zwingend erforderlich.

Das bedeutet für jeden mit einer Kaskoversicherung: Passt bei der Auswahl der Werkstatt und der Kontrolle der Rechnung gut auf! Ansonsten entwickelt sich der Schaden, den man eigentlich versichert glaubte, rasch zu einem kostspieligen Problem. (red)

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