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Schülerausweis als Testzertifikat?Verwirrung um neue Corona-Regeln – NRW-Ministerium rudert zurück

Was ist mit Schülern (Symbolfoto) unter 15 Jahren?

Was ist mit Schülern (Symbolfoto) unter 15 Jahren?

Ab Freitag (20. August) gelten die neuen Corona-Regeln. Doch was ist mit Schülerausweisen als Testzertifikaten? Es besteht reichlich Verwirrung. Nun rudert die NRW-Kanzlei zurück.

Düsseldorf. Mit den neuen Corona-Regeln bleibt in NRW auch bei steigenden Neuinfektionen vieles möglich. Vorausgesetzt man ist geimpft, genesen oder getestet – und kann dies auch nachweisen. Bei Eltern und Schülern sorgt die neue Coronaschutzverordnung allerdings für reichlich Verwirrung. Braucht nun jedes Kind einen Schülerausweis, um die 3G-Regeln befolgen zu können?

Neue Coronaschutzverordnung in NRW mit 3G-Strategie

Ab Freitag, 20. August, wird in Nordrhein-Westfalen eine neue Strategie zur Bekämpfung der Corona-Regeln verfolgt. Die Coronaschutzverordnung in NRW orientiert sich dann nur noch lose an den Inzidenzwerten. Stattdessen gilt die 3G-Regel: Geimpfte, Genesene und Getestete dürfen dann wieder grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wahrnehmen.

Für die Menschen bedeutet dies, dass sie am öffentlichen Leben weitgehend teilnehmen können – solange sie ein gültiges Test- oder Impfzertifikat vorlegen können.

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Verwirrung um 3G-Regel in NRW: Was ist mit Schülern bis 15 Jahre?

Im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen kam es jedoch zu Unklarheiten. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen grundsätzlich als getestete Personen.

Doch das NRW-Gesundheitsministerium präzisierte: „Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.“

Das klingt zunächst einfach – ist es jedoch nicht. Denn wer selbst Kinder im schulpflichtigen Alter bis 15 Jahre zuhause hat, der weiß: Schulkinder in diesem Alter bekommen überhaupt noch keinen Schülerausweis.

Debatte auf Facebook: Frage nach entsprechender Dienstanweisung

„Es kommt sicherlich heute noch eine entsprechende Dienstanweisung hinsichtlich der Ausstellung von Schülerausweisen für Grundschulen, oder?“, spricht eine Userin die Frage an, die sich wohl alle anderen Eltern und Schulkinder wohl gestellt haben.

Der Aufwand wäre groß, denn die Grundschulen sind darauf überhaupt nicht vorbereitet.

NRW-Staatskanzlei rudert zurück: Coronaschutzverordnung wird nachgebessert

Doch wenig später rudert die NRW-Staatskanzlei zurück. „Die Pflicht zur Vorlage eines Schülerausweises gilt für Jugendliche ab 15 Jahren“, präzisiert ein Pressesprecher. Und weiter: „Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren sind schulpflichtig und gelten damit aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen grundsätzlich als getestete Personen.“

Unter dem Post kritisieren viele User, dass dies so aber nicht kommuniziert und auch nicht in dem Entwurf festgehalten wurde. Die Coronaschutzverordnung soll nun entsprechend abgeändert werden. (jv)