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Amtsgericht Siegburg entscheidetEx-Paar muss „Scheidungs-Hund“ ersteigern

Frau geht am Morgen mit ihrem Hund spazieren

Copyright: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn

Herrchen oder Frauchen? Ein Gericht entschied, dass bei einer Trennung der gemeinsame Hund zwischen den beiden Ex-Partnern versteigert werden kann.

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Trennt sich ein Paar, wird nicht selten über das künftige Zuhause des gemeinsamen Hundes gestritten. Das Amtsgericht Siegburg entschied sich für eine ungewöhnliche Lösung.

Wer bekommt den Labrador? Nach der Trennung eines Paares gab es Zoff um den geliebten Vierbeiner. Schließlich musste ein Gericht – in diesem Fall das Amtsgericht Siegburg – entscheiden.

Und der Entschluss ist durchaus ungewöhnlich. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam. Um den Streit eines Paares um den Hund zu beenden entschied das Amtsgericht Siegburg nämlich kurzerhand, dass das Tier zwischen den beiden Besitzern versteigert wird (Az.: 124 C 102/25).

Auszahlen oder versteigern?

In dem Fall hatte ein Paar nach der Trennung um den gemeinsamen Hund gestritten. Eine informelle Absprache zur wechselseitigen Betreuung scheiterte. Daraufhin zog „Frauchen“ vor Gericht. Damit war klar: Auch „Herrchen“ musste gerichtlich um vorläufige Regelungen kämpfen.

Die Frau verlangte, ihr das alleinige Eigentum am Hund zuzusprechen - gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Mann. Der Mann verlangte im Gegenzug eine Versteigerung. Da ein Verkauf an Dritte wegen der fehlenden Zustimmung der Züchterin ausschied, sollte die Versteigerung zwischen den beiden früheren Partnern stattfinden.

Der Vorschlag hatte für das Gericht offenbar Charme. Es entschied: Der Hund wird zwischen den beiden Ex-Partnern versteigert. Denn ein Gericht dürfe einem Streitpaar ein gemeinsames Tier nicht einfach nach eigenem Ermessen zusprechen, so die Richter.

Das Gesetz sehe für die Auflösung solcher Eigentumsverhältnisse nur zwei Wege vor - Teilung oder Verkauf beziehungsweise Versteigerung. Da auch die Züchterin einen Verkauf an Dritte ablehnte, blieb nur die Versteigerung zwischen den beiden.

Warum kein Sorgerecht?

Zwar hätten Gerichte in ähnlichen Fällen ausnahmsweise einem Partner das Tier zugesprochen, weil ein Verkaufspreis dem emotionalen Wert eines Haustiers nicht gerecht werde. Dieser Argumentation folgten die Siegburger Richter jedoch nicht: Eine solche Ausnahme sei nur in seltenen, unzumutbaren Härtefällen denkbar.

Hier sah das Gericht keinen Härtefall - beide hingen gleichermaßen am Hund, keiner sei auf ihn angewiesen, und die Frau habe zudem keinen eigenen Vorschlag zur gütlichen Aufteilung unterbreitet.

Auch einen Vergleich mit dem Sorgerecht für Kinder lehnte das Gericht ab: Ein Hund könne, anders als ein Kind, nicht zu seinem Willen angehört werden. Beide Beteiligten seien gleichermaßen geeignet, den Hund zu halten. Die Versteigerung habe ausschließlich zwischen den beiden ehemaligen Partnern stattzufinden. Wer den Zuschlag für das Tier bekam, ist nicht bekannt. (dpa)

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