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Umweltverband klagteVor Kölner Gericht ging's ums Holz der „Gorch Fock“

An einem Ufer drängen sich Mensch, im Hintergrund schwimmt ein dreimastiges Segelschiff.

Copyright: Bodo Marks/dpa

Das Segelschulschiff „Gorch Fock“ führte im Juni letzten Jahres die traditionelle Windjammerparade zur Kieler Woche an (Archivfoto). 

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Beim Kölner Verwaltungsgericht ist es um das Holz der „Gorch Fock“ gegangen. Ein Umweltverband hatte auf Feststellung illegalen Teak-Imports geklagt. 

Ganz schön hölzern: Vor dem Kölner Verwaltungsgericht ging es jetzt um das Holz der „Gorch Fock“. Genauer gesagt, um Teakholz-Lieferungen aus Myanmar, die teilweise bei der Sanierung des Segelschulschiffs verwendet wurden. 

Ein Umweltverband hatte geklagt. Er wollte erreichen, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die zuständig ist für die Überwachung der Vorgaben der EU-Holzhandelsverordung (BLE), feststellt, dass illegal geschlagenes Holz in den Handel gebracht wurde. 

Kölner Verwaltungsgericht entscheidet über Holz-Import

Das Kölner Gericht wies am Donnerstag (16. Juli) die Klage ab. Demnach habe der Umweltverband „keinen Anspruch auf die behördliche Feststellung, dass bestimmte Holz-Importe unter Verstoß gegen die EU-Holzhandelsverordnung auf dem Binnenmarkt in den Verkehr gebracht worden sind.“

Die BLE hatte bereits 2018 eine Verwarnung gegenüber einem deutschen Holz-Importeur ausgesprochen, weil dieser zu bestimmten Teakholz-Importen aus Myanmar keine ausreichenden Nachweise über die Legalität des Holzeinschlags habe vorlegen können.

„Von der Verhängung eines Bußgelds sah die BLE ab, weil der Importeur zwar keine ausreichenden, aber doch umfangreiche Unterlagen vorgelegt habe und im Prüfverfahren sehr kooperativ und bemüht gewesen sei, Unklarheiten zu beseitigen und rechtskonform zu handeln. Es sei ihm nur fahrlässiges Handeln vorzuwerfen“, heißt es in der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. 

Der Umweltverband beauftragte daraufhin bei der BLE die förmliche Feststellung von Verstößen gegen das in der EU-Holzhandelsverordnung statuierte Verbot des Inverkehrbringens illegal eingeschlagenen Holzes. Sei eine solche Feststellung bereits erfolgt, könne dies Grundlage dafür sein, einen weiteren Rechtsverstoß des Importeurs als strafbaren Wiederholungsfall anzusehen. Nachdem die BLE den Antrag abgelehnt hatte, verfolgte der Umweltverband sein Begehren vor dem Verwaltungsgericht Köln weiter.

Blick von Steuerrad aus auf das Deck eines Segelschiffes.

Copyright: Leon Kuegeler/Reuters Pool/dpa

Bei der Gorch Fock besteht fast alles aus Holz (Archivfoto), bei ihrer Sanierung wurde laut dem Kölner Verwaltungsgericht auch Teakholz aus Myanmar verwendet.

Die jetzige Abweisung der Klage begründete das Gericht damit, dass es für die beantragte Feststellung einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, weil sie in Rechte des Importeurs eingreifen würde. Eine solche Ermächtigungsgrundlage findet sich aber weder in der EU-Holzhandelsverordnung noch im nationalen Recht.

Auch der weitere Klageantrag, die BLE zu Ermittlungen zum Verbleib sämtlicher betroffener Teakholz-Importe zu verpflichten, hat keinen Erfolg. Das Gericht argumentierte: Die BLE sei zwar verpflichtet, den Holzhandel zu überprüfen. Dieser Verpflichtung sei sie aber mit den Kontrollen, die 2018 schließlich zu der Verwarnung des Importeurs geführt haben, nachgekommen. Dafür, dass sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu weiteren Ermittlungen verpflichtet wäre, gäbe es keinen belastbaren Anhaltspunkt.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde. (iri)

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