Der Traumurlaub einer Familie scheiterte bereits beim Check-in im gebuchten Hotel. Jetzt hat das Kölner Landgericht über die Höhe der Entschädigung entschieden.
Luxushotel in ÄgyptenTraumurlaub scheitert beim Check-in – Familienvater klagt in Köln

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Weil aus einem Traumurlaub in Ägypten (Archivfoto vom Strand in Hurghada) eher ein kleiner Albtraum wurde, klagte ein Familienvater vor dem Kölner Landgericht.
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5-Sterne-Luxushotel, Meerblick, hauseigenes Tauchriff, kinderfreundliche Ausstattung: Beim Ägypten-Urlaub in Hurghada sollte es für einen Familienvater, seine Frau und den kleinen Sohn (2) an nichts fehlen. Vor Ort dann der Schock.
Die Mitarbeiter des gebuchten Hotels verweigerten der Familie den Check-in. Da nützte auch die Vorlage des Reisevouchers nichts. Zwar organisierte der Reiseleiter eine Ersatzunterkunft – doch zurück zu Hause wurde der vermeintliche Traumurlaub ein Fall fürs Kölner Landgericht!
Kölner Landgericht: kein Anspruch auf Kosten eines Zimmer-Upgrades
Der Familienvater hatte zunächst außergerichtlich vom Online-Reisevermittler, über den er den Urlaub für insgesamt mehr als 10.000 Euro gebucht hatte, 25.000 Euro gefordert. Als der lediglich 1950 Euro zahlte, zog er vor Gericht.
Die Klage stützte er darauf, dass das Ersatzhotel (ebenfalls fünf Sterne) gegenüber dem gebuchten wesentlich schlechter gewesen sei. Vor allem wegen des fehlenden Hausriffs und der fehlenden Kinderbetreuung. Er hielt eine Reisepreisminderung von 45 Prozent für gerechtfertigt und verlangte neben saftigen Upgrade-Kosten für ein Meerblickzimmer auch Ersatz für entgangene Urlaubsfreude. Insgesamt wollte er rund 19.000 Euro.
Das Kölner Landgericht sprach dem Kläger jetzt rund 7200 Euro zu. Es bejahte eine Reisepreisminderung von 60 Prozent sowie einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, verneinte jedoch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Zimmer-Upgrades. Allein die hatten sich auf mehr als 11.000 Euro belaufen.
Das Ersatzhotel hatte den teuren Meerblick ohne vorherige Genehmigung des Reisevermittlers gewährt. „Die Umstände vor Inanspruchnahme des Upgrades, insbesondere die Gespräche mit dem Reiseleiter, sind streitig“, so eine Gerichtssprecherin.
Hauseigenes Tauchriff und Kinderfreundlichkeit fehlten
Das Landgericht begründete seine Entscheidung, dass mehrere Reisemängel vorlägen, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen würden. Dazu zähle bereits die Unterbringung in einem anderen Hotel sowie die negativen Gefühle infolge der Abweisung im gebuchten Hotel und die damit verbundene Ungewissheit über den weiteren Reiseverlauf.
Hinzu komme das Fehlen des hauseigenen Tauchriffs. Der Anhörung des Klägers sei nachvollziehbar zu entnehmen gewesen, dass die Möglichkeit, spontan und ohne Planung von An- und Abreise tauchen zu können, ein wesentlicher Grund für die Buchung gewesen sei, heißt es in der Begründung. Auch die eingeschränkte Kinderfreundlichkeit hätte die Familie täglich daran erinnert, dass sie ihren Urlaub eigentlich anders hätte verbringen wollen und nun „das Beste draus“ machen musste.
Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Zimmer-Upgrades verneinte das Landgericht hingegen aus mehreren Gründen. So hätte der Kläger nach Zuweisung der Ersatzunterkunft dem Reisevermittler zunächst eine angemessene Frist setzen müssen, um den Mangel des fehlenden Meerblicks zu beheben. Es sei zumutbar gewesen, zunächst das zugewiesene Zimmer zu beziehen und der Beklagten etwa bis zum Folgetag Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
Zudem handele es sich, so das Gericht in seiner Begründung, dabei nicht um „erforderliche“ Aufwendungen. Erforderlich seien nur Kosten, die der Reisende nach sorgfältiger und die Umstände des Falles berücksichtigender Prüfung für angemessen halten durfte.
Das Upgrade habe jedoch mehr als die gesamte gebuchte Pauschalreise gekostet. Dass ein solcher Betrag zur Beseitigung des „nur“ den Meerblick betreffenden Mangels unverhältnismäßig sei, habe sich nach Auffassung des Gerichts auch dem verständlicherweise erzürnten Kläger aufdrängen müssen. Das verkündete Urteil ist nicht rechtskräftig. (iri)
