Ein Zeitungsverlag hat vor Gericht einen Erfolg gegen das Bundesgesundheitsministerium erreicht. Das hatte eine Frage nicht beantwortet.
Masken-FrageKlatsche für Gesundheitsministerium: Kölner Gericht entscheidet für Zeitungsverlag
Wegen einer ausstehenden Presseauskunft zur Maskenbeschaffung hat das Kölner Verwaltungsgericht dem Bundesgesundheitsministerium ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro angedroht. Das gab das Gericht am Donnerstag (25. August) bekannt.
Ein Zeitungsverlag hatte dort am Montag einen Eilantrag gestellt, weil er eine Frage, die ans Ministerium gestellt worden war, als nicht beantwortet ansah. Ab Zustellung der Androhung des Zwangsgeldes hat das Ministerium drei Tage Zeit, die gewünschte Auskunft zu erteilen.
Der Fall ist krass: Denn das Bundesgesundheitsministerium war bereits zuvor vom Oberverwaltungsgericht in Münster verpflichtet worden, dem Verlag die Frage zu beantworten (Eilbeschluss vom 29. Juli).
Kölner Gericht: Zeitungsverlag vs. Bundesgesundheitsministerium
Dabei geht es um Maskenbeschaffung, seit Beginn der Corona-Pandemie ein großes Thema, zum Teil auch mit juristischem Nachspiel. Seitens des Zeitungsverlages wollte man wissen, „auf wessen Veranlassung im Gesundheitsministerium“ akzeptiert worden sei, dass eine namentlich benannte Firma „lange nach dem 30. April 2020 anliefern konnte und diese gleichwohl bezahlt wurde?“
Das Bundesgesundheitsministerium antwortete hierauf, dass dies auf Entscheidungen beruhe, die unter anderem von „dem Bundesministerium für Gesundheit unter Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten im Bundesministerium“ getroffen worden seien. Weil die Antragstellerin damit ihre Frage nicht beantwortet sah, stellte sie beim Verwaltungsgericht Köln am 22. August 2022 einen Vollstreckungsantrag.
Das Ministerium vertrat in dem Verfahren die Ansicht, die Frage beantwortet zu haben; anderenfalls sei die Auskunftspflicht unklar und daher nicht vollstreckungsfähig.
Maskenfrage nicht beantwortet: Kölner Gericht entscheidet für Verlag
Dem ist das Gericht mit seinem Vollstreckungsbeschluss vom 24. August 2022 nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verpflichtung zur Beantwortung der Frage ist hinreichend bestimmt. Die Frage zielt ersichtlich auf die Benennung derjenigen Person/en ab, auf deren Veranlassung akzeptiert wurde, dass die besagte Firma lange nach dem 30. April 2020 anliefern konnte und diese gleichwohl bezahlt wurde.
„Jedenfalls ist unter Heranziehung der Gründe des zu vollstreckenden Beschlusses erkennbar, dass Inhalt der begehrten Auskunft sei, auf wen die erfragte Veranlassung innerhalb des Ministeriums zurückgeht“, heißt es in der Begründung. Diese Auskunft habe das Bundesgesundheitsministerium bislang mit dem bloßen Verweis auf die Wahrung der vorgesehenen Zuständigkeiten nicht erteilt.
Gegen den Beschluss kann das Bundesgesundheitsministerium Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. (iri)