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Business ClassAn heißer Suppe verbrannt – Fluggast will in Köln hohes Schmerzensgeld

Suppe

Der Klägerin wurde im Flieger nach New York eine Suppe serviert. Das Symbolfoto aus dem Juli 2013 zeigt eine Frau, die eine Tasse Suppe serviert. 

von Iris Klingelhöfer (iri)

Köln – Passagiere müssen in ihrem eigenen Interesse während eines Fluges gut aufpassen, dass sie nicht zu heiße Suppentassen zum Mund führen. Wie das Landgericht Köln am Freitag (28. Mai) veröffentlicht, hat es einem Fluggast eine Entschädigung verwehrt, der sich während des Essens mit heißer Suppe verbrüht hat.

  • Köln: Fluggast forderte Schmerzensgeld nach Verbrennung
  • Kölner Landgericht verwehrt Entschädigung
  • Klägerin flog in der Business Class nach New York

Die Klägerin hätte Verbrennungen erlitten und forderte nun von der Fluggesellschaft Schmerzensgeld im mindestens fünfstelligen Bereich.

Köln: Klägerin verbrühte sich an Steinpilzcremesuppe in Porzellanschale

Die Frau war an Bord der beklagten Fluggesellschaft in der Business Class von München nach New York geflogen. Auf dem Flug, der um 12.25 Uhr startete, wurde ihr zirka 90 Minuten vor der Landung ein Abendessen angeboten. Das Menü begann mit einer Steinpilzcremesuppe in einer Porzellanschale.

Die Suppenschale wurde ihr auf einem Tablett mit Besteckrolle und fester Leinenserviette gereicht. Die Suppe, deren Temperatur zwischen den Parteien streitig ist, ergoss sich infolge eines zwischen den Parteien streitigen Missgeschicks auf dem oberen Brustbereich der Klägerin und verursachte dort Verbrennungen zweiten Grades, weswegen sie nach der Landung eine Klinik aufsuchen musste.

Suppe ergoss sich der Klägerin in den Ausschnitt

Die Klägerin schilderte den Hergang des Unglücks so, dass sie die Suppe außerhalb des Menüs bestellt und erhalten habe. Sie habe aufrecht gesessen und die Porzellanschale in die linke Hand genommen, um mit dem Löffel in der rechten Hand einen möglichst kurzen Weg zum Mund zu haben.

Die Schüssel sei aber so heiß gewesen, dass sie sie schnell wieder absetzen wollte und hierbei einen Ruck verursacht habe, infolge dessen sich die heiße Flüssigkeit auf ihrem „Ausschnitt“ ergossen habe. Es hätten sich sofort ein brennender Schmerz im Brustbereich und Verbrennungen auf ihren Fingerkuppen gezeigt.

Kölner Landgericht: Laut Klägerin hätten Servierkräfte die Temperatur kontrollieren müssen

Die Klägerin ist der Meinung, die Servierkräfte hätten die hohe Temperatur der Suppenschüssel kontrollieren müssen. Der Klägerin sei nach dem Unglück trotz ihrer Bitte um Crushed Ice in einer Stoffserviette zum Kühlen lediglich ein Becher Eiswürfel und eine Papierserviette gereicht worden.

Ihr sei keine Brandsalbe gebracht worden. Auch sei kein Arzt ausgerufen worden. Nach der Landung sei sie nicht am Gate versorgt worden. Ihr sei keine Spezialklinik für Verbrennungen in New York, sondern lediglich eine normale Klinik, wo sie auch behandelt wurde, empfohlen worden.

Sie habe Schmerzen erlitten. Sie sei durch den Vorfall psychisch angeschlagen. Daher beantragte sie die Zahlung eines angemessenen, mindestens fünfstelligen Schmerzensgeldes und die Feststellung, dass die beklagte Fluggesellschaft ihr alle Schäden, auch die wegen der psychischen Folgen, ersetzt.

Heiße Suppe im Ausschnitt: Fluggesellschaft lehnte Zahlung von Schmerzensgeld ab

Die Fluggesellschaft lehnte die Zahlung von Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz mit der Begründung ab, die Klägerin müsse sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Den Passagieren würden die Speisen und Getränke mit der gebotenen Sorgfalt angereicht – die Suppen nicht zu heiß und nicht bis zum Rand gefüllt. Die Klägerin habe ihre Suppe in einer stark zurückgeneigten Position zu sich genommen.

Auch vor Gericht erlitt der Fluggast eine Klatsche. „Das Landgericht hat der Klägerin Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz nicht zugesprochen“, so Gerichtssprecherin Michaela Brunssen.

In der Begründung heißt es, dass nach dem maßgeblichen Art. 20 des Montrealer Übereinkommens ein sogenanntes „Verschulden gegen sich selbst“ reiche. Also wenn ein Geschädigter unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern.

Kölner Landgericht: Klägerin saß beim Essen stark zurückgeneigt

Dabei ging das Gericht davon aus, dass die Klägerin die Suppe in einer stark zurückgeneigten Position verzehren wollte. Anders seien die Verbrennungen und deren Lokalisation auf dem Ausschnitt der Klägerin nicht zu erklären. Hätte die Klägerin aufrecht gesessen und wäre die Porzellanschale wirklich so brühend heiß gewesen, hätte die Klägerin die Suppe wohl höchstens umgekippt. 

Jedenfalls hätte die Klägerin die Verpflichtung gehabt, die Temperatur der Schale zuvor zu prüfen, genau wie auch die Temperatur der Suppe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (iri)