Sie wohnen an der A1Kampf für nachträglichen Schallschutz: Kölner Gericht hat entschieden

Verkehr fließt auf der A 1.

Anwohnerinnen und Anwohner der A1 haben auf einen nachträglichen Schallschutz geklagt. Unser Symbolfoto zeigt den Verkehr auf der A1 Richtung Leverkusen am 15. August 2021. 

Das Kölner Verwaltungsgericht hat über Klagen von Anwohnerinnen und Anwohner der A1 entschieden. Diese kämpfen für eine nachträgliche Anordnung von Schallschutzmaßnahmen. 

Neben der Autobahn wohnen: für viele undenkbar. Anwohnerinnen und Anwohner der A1 hatten daher Anträge bei der Kölner Bezirksregierung gestellt und einen nachträglichen Schallschutz gefordert. 

Sie begründeten dies mit der Zunahme an Verkehr. Schließlich musste das Verwaltungsgericht Köln entscheiden. Dies wies am Mittwoch (12. Juli 2023) eine Klage ab. 

Verwaltungsgericht Köln entscheidet über nachträglichen Schallschutz

Geklagt hatten gleich zahlreiche Anwohnerinnen und Anwohner im Bereich Leverkusen-Lützenkirchen und Burscheid. Die Zunahme an Verkehr und der dadurch hervorgerufene Lärm seien zum Zeitpunkt der Planfeststellungsbeschlüsse in den Jahren 1978 und 1987 nicht vorhersehbar gewesen, argumentierten sie. 

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Das Gericht erläuterte in der mündlichen Verhandlung: Im Bereich des im Jahr 1987 planfestgestellten Bauabschnitts sei es zu keinen erheblichen Lärmsteigerungen gekommen. „Dies liegt zum einen am Rückgang von Lkw-Verkehr. Zum anderen ist dies darauf zurückzuführen, dass zwischenzeitlich ein lärmmindernder Straßenbelag aufgebracht wurde“, hieß es in der Begründung.

Auf diesen Hinweis hin haben die in diesem Bauabschnitt liegenden Anwohner ihre Klagen zurückgenommen.

A1-Anwohner aus Leverkusen: Klage vor Kölner Gericht endet mit Vergleich

Anders sah es mit der Klage eines Anwohners aus dem Leverkusener Ortsteil Lützenkirchen aus. Hier führte das Gericht aus, dass diese wohl Erfolg gehabt hätte. Denn die zuständigen Behörden hatten für diesen Bauabschnitt im Jahr 1978 bewusst keinerlei Lärmprognose angestellt. Eine nunmehr vorzunehmende Prüfung hätte nach Maßgabe heute geltender Grenzwerte erfolgen müssen.

Daraufhin schlossen die Beteiligten nun einen Vergleich: Der Kläger erhält danach sogenannten passiven Schallschutz in seinem Objekt, also Schallschutzfenster.

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Die aufrechterhaltene Klage eines im Bereich des im Jahr 1978 planfestgestellten Bauabschnitts liegenden Anwohners hatte hingegen keinen Erfolg. „Schon die ursprüngliche Lärmprognose war fehlerhaft“, so die Begründung. Die im Bereich dieses Bauabschnitts liegenden Anwohner hätten diese Fehler daher seinerzeit im Klagewege geltend machen können und müssen; der nunmehr erhobenen Klage steht die Bestandskraft des damaligen Planfeststellungsbeschlusses entgegen.

Gegen das klageabweisende Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. (iri)