Überraschendes UrteilVersicherung muss Kölner Gastwirt den Corona-Ausfall bezahlen

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Am Kölner Landgericht, hier ein Foto aus 2016, fiel ein überraschendes Urteil: Ein Kölner Gastronom wird für den Corona-Ausfall entschädigt.

Köln – Aufgrund einer schwammigen Klausel im Vertrag hat das Kölner Landgericht eine Versicherung verurteilt, Entschädigungszahlungen an einen Gastwirt zu leisten. Der Inhaber hatte nach einer Betriebsschließung im ersten Lockdown auf Ausfallzahlung gepocht. In anderen ähnlich gelagerten Fällen hatten die Richter zugunsten der Versicherungsunternehmen entschieden.

Köln: Versicherung sieht mehrdeutige Formulierung im Vertrag

Der erfolgreich vor Gericht gezogene Gastronom wollte aufgrund der durch die Corona-Pandemie bedingten zwangsweisen Schließung seines Lokals seine Betriebsschließungsversicherung in Anspruch nehmen, was die Versicherung mit Hinweis auf die im Versicherungsschein aufgeführten Infektionskrankheiten ablehnte; hier war der Corona-Erreger SARS-CoV-2 nicht enthalten.

Das Landgericht entschied in diesem Fall aber zugunsten des Gastwirts. Die Richter waren der Auffassung, dass eine vertraglich versicherte Betriebsschließung vorgelegen habe. Der Gastwirt habe einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil die von der Versicherung verwendeten Versicherungsbedingungen zumindest mehrdeutig seien und dies zu deren Lasten gehe.

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Kölner Gericht entscheidet im Zweifel für den Kläger

„Zwar sei der Wortlaut der in einer Klausel genannten Krankheiten und Erreger abschließend und dies sei auch eindeutig erkennbar“, so das Gericht. An anderer Stelle sei aber geregelt, dass der Versicherer für den Fall leistet, „dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ der Gastbetrieb geschlossen wird.

Daher entstehe bei dem Versicherungsnehmer in diesem Fall der Eindruck, dass sämtliche Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes umfasst seien. Das Gericht hielt beide Auslegungen des Vertrages für denkbar und im Zweifel bekam der Gastwirt recht. Über die Höhe des Schadenersatzes ist noch nicht entschieden, der Rechtsstreit wird fortgesetzt.

Köln: Landgericht weist weitere Klagen von Wirten ab

In weiteren Fällen hatte das Landgericht den Versicherungen recht gegeben. Hier waren die Versicherungsbedingungen so klar geregelt, dass eine Schließung aufgrund der Corona-Pandemie nicht umfasst war. Bei genauer Prüfung habe das Landgericht festgestellt, „dass Deckungsschutz nur für die im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger bestehe“.

Die Versicherer hatten in den Verfahren auch argumentiert, dass die behördlichen Anordnungen der Städte und Gemeinden für die Schließung der Lokale generell unwirksam gewesen seien. Schließlich hätte durch die Möglichkeit, die viele Lokale angeboten haben, dass Kunden bestellte Waren abholen können, gar keine vollständige Betriebsschließung vorgelegen.