Ein unberechtigt verkaufter Mietwagen, geklaute Nummernschilder und gefälschte Papiere: Das Kölner Landgericht hat jetzt über einen bizarren Fall entschieden.
Entscheidung in KölnMann verkauft Mietwagen – bizarrer Fall landet vor Gericht

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Das Kölner Landgericht (Archivfoto) hat über einen unberechtigen Mietwagen-Verkauf entschieden.
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Ein nahezu neuer Audi A3 für 25.000 Euro und mit nur 4200 Kilometern auf dem Tacho – der Käufer war überglücklich. Doch wenig später wurde der schnittige Wagen ein Fall für das Kölner Landgericht.
Wie das Gericht am Mittwoch (30. September) bekannt gab, hat der Käufer aus Köln nicht den Verkäufer, sondern eine Autovermietung aus Neuss verklagt. Ein bizarrer Fall.
Fall in Köln: Mann verkauft Auto, das er nur gemietet hat
Im Oktober letzten Jahres hatte die Autovermietung den Audi für fünf Tage an einen Mann vermietet, der ihn noch am selben Tag an den späteren Kläger verkaufte. Der Kontakt war über einen Bekannten zustande gekommen. Für den Verkauf war das Fahrzeug mit geklauten Kennzeichen ausgestattet worden.
Um vorzugaukeln, dass alles rechtens ist, legte der Verkäufer seinen Personalausweis vor. Die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2, die das gestohlene Kennzeichen, die FIN des Pkw und den Namen des Verkäufers auswiesen, waren allerdings gefälscht. Der Kölner Käufer glich die angegebene FIN mit der Fahrgestellnummer des Pkw ab – passte!
Er zahlte also den Kaufpreis in bar, weil der Verkäufer erklärte, er benötige wegen einer bevorstehenden Hochzeit dringend Bargeld. Im Gegenzug bekam er den Audi, die Fahrzeugpapiere und einen Fahrzeugschlüssel. Den zweiten Schlüssel habe er verlegt, entschuldigte sich der Verkäufer, er würde ihn aber nachreichen, sobald er ihn gefunden hat.
Viel Freude an dem Audi A3 hatte der Kölner nicht. Nach Ablauf der Mietzeit lokalisierte die Neusser Autovermietung den Audi mittels GPS und nahm ihn samt dem Zweitschlüssel wieder in Besitz.
Käufer klagt in Köln auf Herausgabe des Fahrzeugs
Der Käufer klagte daraufhin gegen die Autovermietung auf Herausgabe des Fahrzeugs nebst Papieren. Er machte insbesondere geltend, durch gutgläubigen Erwerb Eigentümer des Audis geworden zu sein. Mit Erfolg. Das Kölner Landgericht folgte dieser Argumentation und gab der Klage insoweit statt, wie es jetzt bekannt gab.
In der Begründung heißt es, dass die Autovermietung zwar Eigentümerin und der Verkäufer daher nicht zur Veräußerung und Übereignung des Pkw berechtigt gewesen sei, doch der Käufer habe das Eigentum am Audi gutgläubig erworben. Ihm sei unstreitig nicht bekannt gewesen, dass der Wagen dem Verkäufer nicht gehört; grobe Fahrlässigkeit treffe ihn nach Auffassung des Landgerichts ebenfalls nicht.
So gehöre es beim Kauf eines Gebrauchtwagens zu den grundlegenden Sorgfaltsanforderungen, sich die Zulassungsbescheinigung Teil 2 vorlegen zu lassen – das habe der Käufer getan. Auch sei der Verkäufer in den Dokumenten als Halter aufgeführt gewesen und habe sich mit seinem Personalausweis ausgewiesen. „Für den Kläger habe daher zunächst kein Anlass zu weiteren Nachforschungen bestanden“, so eine Gerichtssprecherin.
Die beklagte Autovermietung hatte im Prozess auf Auffälligkeiten in den Dokumenten hingewiesen, insbesondere auf die Art der FIN-Angabe und fehlende Bedruckung einzelner Felder. Diese, so die Begründung des Landgerichts, seien für einen Laien aber nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Auch das Fehlen des zweiten Schlüssels hätte den Käufer nicht misstrauisch machen müssen. Schließlich habe der Verkäufer nicht behauptet, dass er nicht existiert, sondern er ihn lediglich verlegt habe.
Auch aus dem Kaufpreis ergebe sich keine grobe Fahrlässigkeit, begründet das Gericht. So könne zwar ein deutlich unter dem Verkehrswert liegender Preis Zweifel aufkommen lassen, ob alles rechtens ist. Doch, so heißt es in der Urteilsbegründung, habe die beklagte Autovermietung nicht bewiesen, dass der Audi aus Sicht eines durchschnittlichen Käufers zu einem auffällig niedrigen Preis verkauft worden sei. Auch sei Bargeldzahlung bei einem privaten Gebrauchtwagenkauf nicht so ungewöhnlich, dass der Käufer hätte Verdacht schöpfen müssen.
Am Ende hieß es: Die Autovermietung muss den Audi an den Käufer zurückgeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (iri)
