Die Familie hatte einen Luxusurlaub in Ägypten gebucht. Der Ärger begann bereits beim Check-in.
Köln LandgerichtFamilie verklagt Reiseveranstalter nach Frust-Urlaub

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Die Urlauber freuten sich vergebens auf ein hoteleigenes Riff zum Tauchen.
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Es sollte der perfekte Urlaub werden: 13 Nächte in einem Luxushotel im ägyptischen Hurghada, für das eine Familie mehr als 10.000 Euro bezahlt hatte. Doch für den Vater, seine Ehefrau und den zweijährigen Sohn endete der Traum bereits beim Check-in im gebuchten Hotel – weil die Mitarbeiter vor Ort trotz Vorlage des Reise-Vouchers den Einlass verweigerten. Das Landgericht Köln sprach der Familie eine Reisepreisminderung von 60 Prozent sowie eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu. Auf den weiteren Kosten für ein Zimmer-Upgrade blieb der Kläger jedoch sitzen.
Familie bemängelte fehlendes Tauchriff am Hotel
Zwar hatte der Reiseleiter eine Ausweichunterkunft in einem anderen Fünf-Sterne-Ressort auf der gegenüberliegenden Seite der Bucht organisiert. Doch echte Urlaubstimmung sollte dort nach Darstellung des Klägers nicht aufkommen. Die Familie hatte das ursprüngliche Hotel nach seinen Angaben auch wegen des hauseigenen Tauchgebiets mit Riff ausgewählt, das im Ersatzdomizil fehlte. Die Möglichkeit, spontan und ohne Planung von An- und Abreise tauchen zu können, sei ein wesentlicher Grund für die Buchung gewesen“, hatte der Kläger im Verfahren vor dem Landgericht erklärt.
Auch den ursprünglich angepriesenen Babysitter-Service für entspannte Stunden zu zweit suchte das Ehepaar im Ersatzhotel vergebens. Zudem stand weder ein gebuchter Zugang zur Club-Lounge mit sämtlichen dazugehörigen Sonderleistungen noch der vereinbarte Meerblick zur Verfügung. Völlig verärgert über diesen herben Start in den Urlaub buchte der Familienvater deshalb vor Ort im Hotel ein Meerblick-Zimmer – zu einem satten Aufpreis von mehr als 11.000 Euro. Das soll ohne vorherige Rücksprache mit dem Reiseveranstalter und ohne dessen Genehmigung geschehen sein.
Urlauber fordern 19.000 Euro von Reiseveranstalter
Die Umstände vor der Inanspruchnahme des Upgrades, insbesondere die Gespräche mit dem Reiseleiter, waren zwischen den Parteien streitig. Nach der Rückkehr nach Deutschland forderten die Urlauber insgesamt 25.000 Euro Schadenersatz. Da der Reiseveranstalter mit 1950 Euro aber lediglich einen Bruchteil erstattete, zog der Familienvater vor das Landgericht (Aktenzeichen: 14 O 129/25). Hier forderte er immerhin noch rund 19.000 Euro ein. Das Gericht gab dem Kläger in weiten Teilen recht und sprach ihm rund 7.200 Euro zu.
Bereits die abrupte Abweisung am Empfang im gebuchten Hotel gehe weit über eine bloße Unannehmlichkeit hinaus und sei geeignet gewesen, einen bitteren Nachgeschmack zu hinterlassen, der den gesamten Urlaub nachhaltig trübe, urteilte das Landgericht. Auch das fehlende „Hausriff“ und die eingeschränkte Kinderfreundlichkeit hätten die Familie täglich daran erinnert, dass sie ihren Urlaub eigentlich anders hatte verbringen wollen und nun „das Beste draus“ machen musste.
Das Gericht berücksichtigte bei der Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit die einzelnen Reisetage. Ausgangspunkt war der Reisepreis pro Tag und Person. Für den ersten Tag der Abweisung setzte das Gericht den vollen Tagesreisepreis an. Für die folgenden sieben Tage hielt es eine Entschädigung in Höhe von 45 Prozent für angemessen, da der Ärger über die fehlenden Tauch- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten noch unmittelbar nachgewirkt haben dürfte. Für die letzten fünf Tage sank die Entschädigung schließlich auf 20 Prozent. Nach Einschätzung des Gerichts dürfte sich die Familie zu diesem Zeitpunkt mit den veränderten Umständen arrangiert haben.
Kein Verständnis für eigenmächtig gebuchtes Upgrade
Für die eigenmächtige Buchung des Zimmer-Upgrades zeigte das Gericht hingegen kein Verständnis und lehnte die vollständige Erstattung der Kosten für das mehr als 11.000 Euro teure Zimmer-Upgrade ab. Dem Reiseveranstalter sei vorab keine angemessene Gelegenheit zur Beseitigung des weiterhin bestehenden Mangels – des fehlenden Meerblicks – eingeräumt worden. Selbst eine vor Ort gesetzte Frist von wenigen Stunden sei angesichts der dem Kläger bekannten schwierigen Buchungssituation zu kurz gewesen. Zumutbar wäre es gewesen, zunächst das zugewiesene Zimmer zu beziehen und dem Veranstalter etwa bis zum Folgetag Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
Zudem handele es sich bei den Upgrade-Kosten keineswegs um erforderliche Aufwendungen im rechtlichen Sinne. Erforderlich seien nur Kosten, die ein Reisender nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für angemessen halten dürfe. Das Upgrade habe jedoch mehr als die gesamte gebuchte Pauschalreise gekostet. Dass ein solcher Betrag zur Beseitigung des „nur“ den Meerblick betreffenden Mangels unverhältnismäßig sei, habe sich nach Auffassung des Gerichts auch dem „verständlicherweise erzürnten Kläger“ aufdrängen müssen.
