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Eilantrag von Kölner UnternehmerStecklinge beschäftigen Gericht

Darf man eingepflanzte Cannabis-Stecklinge verkaufen? Das Kölner Verwaltungsgericht hat jetzt über einen entsprechenden Eilantrag entschieden. 

„Der Start für deinen erfolgreichen Anbau“, so oder ähnlich lautet das verlockende Angebot für Cannabis-Stecklinge auf den Internetseiten mehrere Kölner Growshops. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Köln dem einen Riegel vorgeschoben. 

„Der gewerbliche Handel mit eingepflanzten Cannabis-Jungpflanzen ist verboten“, entschied das Gericht und lehnte einen Eilantrag eines Unternehmers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln ab. Das gab das Verwaltungsgericht am Dienstag (18. November) bekannt.

Die Stadt hatte dem Unternehmer den Handel mit Stecklingen untersagt. Dieser vertreibt über ein Ladenlokal in Köln und einen Online-Shop diverse Produkte zu Anbau und Konsum von Cannabis. Dazu zählen unter anderem eingepflanzte Cannabis-Jungpflanzen, die er auf seiner Website als „Stecklinge“ bezeichnet.

Begründung der Stadt: Stecklinge dürfen nach dem neuen Konsumcannabisgesetz nur durch Anbauvereinigungen, nicht aber im gewerblichen Handel weitergegeben werden. Wie ein Kölner Cannabisclub funktioniert, erfahrt ihr oben im Video.

Die Klatsche der Stadt wollte der Growshop-Betreiber nicht hinnehmen. In seinem Eilantrag trug er daher vor, dass es sich bei den Pflanzen lediglich um „Vermehrungsmaterial“ handele, dessen Weitergabe auch gewerblichen Anbietern erlaubt sei.

Nur Vermehrungsmaterial: Kölner Gericht sieht das anders

Dem ist das Gericht allerdings nicht gefolgt. „Mit dem Verkauf der eingepflanzten Cannabis-Jungpflanzen verstößt der Antragsteller gegen das Verbot des Handeltreibens mit Cannabis“, erklärt der Vize-Pressesprecher des Kölner Verwaltungsgerichts. Ein Steckling im Sinne des Konsumcannabisgesetzes liege nur dann vor, wenn die Jungpflanze noch nicht eingepflanzt ist.

Der Sprecher: „Wird der Steckling eingepflanzt und damit angebaut, handelt es sich um Cannabis, dessen gewerblicher Vertrieb untersagt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jungpflanze noch nicht über Blüten- oder Fruchtstände verfügt.“ Denn das Konsumcannabisgesetz legalisiere lediglich den nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang, nicht aber den gewerblichen Handel mit Cannabis-Jungpflanzen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde. (iri)