Das gilt wirklichCorona: Stadt Köln erlässt neue Quarantäneregelung

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Symbolfoto einer Laborsituation bei Corona-Tests.

von Bastian Ebel (bas)

Köln – Testergebnis: positiv! Doch was tun, wenn man Corona diagnostiziert bekommen hat? Noch mal eben schnell etwas einkaufen? Ein letzter Besuch bei Freunden oder verwandten? Die Stadt hat mit sofortiger Wirkung eine neue Quarantäneregelung in einer Allgemeinverfügung erlassen.

Köln: Neue Corona-Quarantäneregeln

Demnach müssen sich Personen sofort und unverzüglich in Quarantäne begeben, wenn sie positiv getestet wurden. In einer Mitteilung heißt es: „Personen, die – zum Beispiel durch Mitteilung eines Labors oder einer ärztlichen Praxis – Kenntnis davon haben, dass sie positiv getestet sind, müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Quarantäne begeben.“

Corona-Symptome: Sofort in Quarantäne

Laut Stadt werde damit die bestehende Regelung ergänzt, dass Personen mit Symptomen, die sich auf das Corona-Virus testen lassen, in häusliche Quarantäne zu begeben haben und die Wohnung (alternativ das Krankenhaus, eine andere Einrichtung oder sonstige Unterkunft) so lange nicht verlassen und keinen Besuch empfangen dürfen, bis ein negatives Testergebnis vorliegt.

Corona-ABC: Das gilt in Köln zusätzlich zu NRW

Grundsätzlich gilt: In Köln gelten die Regelungen der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Aber: Aus aktuellem Anlass weit die Stadt nochmals darauf hin, dass in Köln noch weitere Regelungen darüber hinaus bestehen:

  •  In sämtlichen Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen, in der Altstadt, auf den Kölner Ringen, am Rheinufer linksrheinisch zwischen Mülheimer Brücke und Südbrücke sowie auf dem Rheinboulevard/Rheinpromenade rechtsrheinisch ist zwischen 10 und 22 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Des Weiteren ist sie an allen Orten, an denen in ähnlicher Weise mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können, zu tragen.
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In Nordrhein-Westfalen sind immer mehr Schüler zwischenzeitlich in Quarantäne gewesen. Unser Archivbild zeigt Grundschulkinder in Bayern im September 2020. 

  • Schülerinnen und Schüler sowie Lehrinnen und Lehrer müssen im Umkreis ihrer Schule mit einem Radius von 150 Metern eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das gilt – wie üblich – nicht für Personen, die von der Maskenpflicht ausgenommen sind, etwa aus gesundheitlichen Gründen.
  • Besucherinnen und Besucher von Personen im Krankenhaus, in Alten- und Seniorenheimen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen, die einer vulnerablen Gruppe angehören, müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Im gesamten Stadtgebiet gilt ein Alkoholkonsum- und -verkaufsverbot von 22 bis 6 Uhr, an Party-Hotspots gilt das Verkaufsverbot freitags, samstags und sonntags bereits ab 20 Uhr.
  • Bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz gilt eine Maskenpflicht für alle teilnehmenden Personen. An den Versammlungen dürfen nicht mehr als 100 Personen teilnehmen. Seit Inkrafttreten der neuen Corona-Schutzverordnung dürfen sich im öffentlichen Raum nur noch Personen aus zwei Hausständen treffen – maximal zehn Personen.