BettensteuerEntscheidung gefallen – die hat nicht nur Auswirkungen auf Urlaubsgäste

Ein Schriftzug hängt am Eingang eines Hotels in der Region Hannover.

Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag (17. Mai 2022) über die sogenannten Bettensteuern für Hotelgäste entschieden

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Dienstag bekannt gegeben, dass die sogenannten Bettensteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das hat nicht nur Auswirkungen für Urlaubsgäste.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Städte dürfen Steuern auf Übernachtungen in Hotels und ähnlichen Unterkünften erheben, auch bei einem beruflich bedingtem Aufenthalt.

Die sogenannte Bettensteuer ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag (17. Mai 2022) bekannt gab. Es wies vier Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg zurück.

Bundesverfassungsgericht: Bettensteuer ist mit Grundgesetz vereinbar

Die Übernachtungssteuer - auch Bettensteuer, Beherbergungssteuer oder Citytax genannt - wird von zahlreichen deutschen Städten und Gemeinden erhoben. Als erste Stadt führte Weimar sie im Jahr 2005 ein. Nach der Umsatzsteuersenkung für Hotels im Jahr 2010 reagierten viele Kommunen und die Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen mit dieser neuen Abgabe, um die gesunkenen Einnahmen auszugleichen.

Touristen zahlen pro Nacht zusätzlich zum Preis für die Übernachtung eine Extra-Abgabe, welche die Unterkunft einziehen muss. Es kann sich dabei um einen fixen Betrag handeln oder um einen bestimmten Prozentsatz vom Übernachtungspreis.

Von Beginn an waren die neuen Steuern umstritten. Die Hoteliers wehrten sich bereits vor anderen Gerichten, jedoch ohne Erfolg. Im Jahr 2015 wies der Bundesfinanzhof Klagen aus Hamburg und Bremen ab. 2015 und 2016 zogen die vier Kläger vor das Bundesverfassungsgericht. Nun erklärte auch Karlsruhe die Übernachtungssteuer für verfassungsgemäß.

Entscheidung gefallen: Bettensteuern auch bei Dienstreisen möglich

Die betroffenen Beherbergungsbetriebe würden dadurch nicht übermäßig belastet, teilte das Gericht mit. Die Länder hätten die entsprechenden Gesetze auch erlassen dürfen: Es handle sich nämlich um örtliche Aufwandsteuern, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig seien.

Zwar beeinträchtigten die Steuern die allgemeine Handlungsfreiheit im vermögensrechtlichen Bereich und die Berufsausübungsfreiheit von Hotelbetreibern. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, erklärten die Richterinnen und Richter des Ersten Senats weiter.

Sie entschieden außerdem, dass Gemeinden auch Übernachtungen aus beruflichen Gründen besteuern dürften. Das hatte das in Leipzig ansässige Bundesverwaltungsgericht vor zehn Jahren noch anders gesehen: Es urteilte 2012, Übernachtungen auf Dienstreisen seien von der Steuer auszunehmen. Das Verfassungsgericht erklärte nun: „Der Gesetzgeber kann beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandsbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht.“ (afp)