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Österreich, Italien und SchweizWelche Regeln gelten? Die richtigen Reifen für den Ski-Urlaub

Das Profil eines Winterreifens auf einem Pkw hat sich vom Schnee auf der Fahrbahn zugesetzt, hier im Dezember 2021.

In Italien, Österreich und der Schweiz gelten häufig andere Regelungen für Winterreifen und Schneeketten als in Deutschland.

Sicherheit steht im Straßenverkehr an oberster Stelle – vor allem im Winter bei eisiger Fahrbahn. In Österreich, Italien und der Schweiz gelten jedoch unterschiedliche Regeln zu Winterreifen, die es zu beachten gilt.

von Jana Steger (JS)

Geht es in Richtung Skiurlaub, müssen Urlauberinnen und Urlauber nicht nur ihre Skiausrüstung einpacken. Denn auch die unterschiedlichen Regelungen für Winterreifen und Schneeketten im Ausland müssen vor Reiseantritt im Blick behalten werden. So gelten in anderen Ländern oft andere Vorschriften als in Deutschland.

Daher ist es ratsam, sich vorab über die speziellen Regelungen zu informieren, um mögliche Bußgelder zu vermeiden und die Sicherheit auf winterlichen Straßen aller Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten. Das bedeutet: Bevor es auf die Ski-Pisten geht, unbedingt die Verkehrsregeln im jeweiligen Zielland checken und entsprechend vorbereitet sein. Daher sind hier die wichtigsten Regelungen für Österreich, Italien und Schweiz.

Regelungen für Winterreifen in Österreich:

In Österreich unterliegen Autofahrer und Autofahrerinnen keiner generellen Winterreifen-Ausrüstungspflicht während der Wintermonate. Allerdings sind diese dennoch dazu verpflichtet, bei tatsächlich winterlichen Straßenbedingungen, wie Schneematsch, schneebedeckten oder vereisten Fahrbahnen, Winterreifen oder Schneeketten zu verwenden. Diese Vorschrift gilt vom 1. November bis zum 15. April des Folgejahres.

Wie unter anderem der ADAC schreibt, müssen Winterreifen, wenn erforderlich, an allen Rädern angebracht sein. Alternativ können auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden, sofern die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Als Winterreifen gelten dabei alle Reifen mit den Kennzeichnungen „M+S“, „MS“ bzw. „M&S“ oder dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke). Ganzjahres- oder Allwetterreifen, welche diese Kriterien erfüllen, sind ebenfalls zulässig.

Die Mindestprofiltiefe beträgt für Radialreifen vier Millimeter und für Diagonalreifen fünf Millimeter. Autofahrerinnen und Autofahrer sollten sich deshalb zur eigenen Sicherheit sowie zur Sicherheit anderer unbedingt an die Regelungen halten. Denn bei Nichteinhaltung der Vorschriften droht eine Geldbuße von 35 Euro. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden kann die Strafe sogar auf bis zu 5.000 Euro ansteigen.

Außerdem ist zu beachten, dass Anhänger nicht der Winterreifenpflicht unterliegen. Für Lastkraftwagen (Lkw) über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie abgeleitete Fahrzeuge wie Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezial-Kfz gilt hingegen die Verpflichtung, im genannten Zeitraum zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen zu verwenden.

Gleichzeitig sollten diese Fahrzeuge in genanntem Zeitraum zusätzlich geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen. Gleiches gilt für Busse mit mehr als acht Sitzplätzen. Für diese Art von Bussen mit mehr als acht Sitzplätzen (außer dem Fahrer oder der Fahrerin) gilt die Vorschrift, an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen zu verwenden, übrigens einen Monat kürzer als bei Lkws und abgeleiteten Fahrzeugen – und zwar vom 1. November bis zum 15. März des Folgejahres.

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Für Wohnmobile über 3,5 Tonnen, die als Sonderfahrzeug Wohnmobil zugelassen sind, jedoch nicht die Fahrzeugklasse M1 in den Papieren vermerkt haben, wird die gleiche Regelung wie für Lkws und abgeleiteten Fahrzeugen empfohlen: Auch hier sollen zwischen 1. November und 15. April des Folgejahres zumindest die Räder einer Antriebsachse mit Winterreifen ausgerüstet sein. Zusätzlich sollten auch hier geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitgeführt werden, um mögliche Probleme zu vermeiden.

Diese präzisen Winterreifenregelungen sind entscheidend, um sicher durch die österreichischen Straßen zu navigieren und Strafen zu vermeiden. Daher ist es ratsam, die Vorschriften genau zu befolgen und bei Unsicherheiten professionellen Rat einzuholen.

Regelungen für Winterreifen in Italien und Südtirol:

In Italien existiert zwar die Pflicht zur Nutzung von Winterausrüstung auf einigen Strecken, jedoch mangelt es an einheitlichen Regelungen. Die Autonomie der Provinzen ermöglicht es diesen, durch Rechtsverordnungen individuelle Vorschriften zu erlassen. Das betrifft sowohl den Zeitrahmen als auch die betroffenen Strecken, für die die Winterausrüstungs-Pflicht gelten soll.

Die Entscheidung, ob die Winterreifen-Pflicht generell oder situativ, also abhängig von den Wetterbedingungen angeordnet wird, liegt also in der Verantwortung der lokalen Verordnungsgebenden. Die Hinweise auf diese Regelungen erfolgen an den jeweiligen Straßen durch entsprechende Beschilderung. Winterreifen in Italien werden durch eine M+S-Kennzeichnung definiert. Verstöße gegen die angeordnete Winterreifen-Pflicht ziehen Bußgelder zwischen 42 und 345 Euro nach sich.

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In Südtirol gilt für Kraftfahrzeuge im Stadtgebiet Bozen und auf der Brennerautobahn A22 bis Affi vom 15. November bis 15. April eine allgemeine, witterungsunabhängige Winterausrüstungs-Pflicht. Auf den übrigen Straßen der Provinz Bozen besteht hingegen lediglich eine situative, also witterungsabhängige Pflicht. Krafträder dürfen in Südtirol bei winterlichen Verhältnissen sowie bei beginnendem Schneefall nicht fahren.

Im Aostatal hingegen gilt vom 15. Oktober bis zum 15. April des Folgejahres die Winterausrüstungs-Pflicht. Alternativ können hier jedoch auch Schneeketten auf Sommerreifen aufgezogen werden. Reisende, die in den Wintermonaten nach Italien fahren, sollten daher aufgrund der unterschiedlichen Regelungen noch vor Antritt der Reise Informationen zur Winterreifenregelung einholen und vor Ort die Beschilderung beachten. 

Regelungen für Winterreifen in der Schweiz:

In der Schweiz besteht keine allgemeine Verpflichtung zur Nutzung von Winterreifen, jedoch können Geldbußen verhängt werden, wenn ungeeignete Bereifung zu Verkehrsbehinderungen führt. Besonders wichtig ist zu beachten, dass Fahrer oder Fahrerinnen mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen eine erhebliche Mithaftung bei Unfällen tragen können.

Die Schweizer Verkehrsregelungen geben den Behörden auch die Möglichkeit, bei Bedarf eine Schneeketten-Pflicht für bestimmte Strecken durch gesonderte Beschilderung anzuordnen. Dies ist entscheidend, um die Sicherheit auf winterlichen Straßen zu gewährleisten.

Wie unter anderem ch.ch berichtete, muss gemäß den schweizerischen Verkehrsregelungen das Profil von Autopneus (Sommer- und Winterreifen) mindestens 1,6 Millimeter betragen. Bei ungenügendem Profil droht eine Geldstrafe von 100 Franken pro Reifen. Doch das ist nicht alles – wenn die Reifen so stark abgefahren sind, dass sie eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende darstellen, kann dies sogar zur Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens einen Monat führen.

Die Einhaltung des Mindestprofils der Reifen ist also nicht nur eine gesetzliche Vorschrift, sondern auch entscheidend für die Verkehrssicherheit. Es lohnt sich daher, regelmäßig das Profil der Reifen zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig zu erneuern.

Außerdem ist es ratsam, sich trotz fehlender genereller Winterreifen-Pflicht in der Schweiz stets auf winterliche Straßenverhältnisse vorzubereiten. Dies schließt die Verwendung von Winterreifen oder geeigneten Alternativen ein, um potenzielle Geldbußen zu vermeiden und die persönliche Sicherheit zu gewährleisten.

Da vorausschauende Denken und somit die Anpassung der Reifen an die Wetterverhältnisse ist demnach für jedes Land gleichermaßen ratsam. Unabhängig davon, dass es verschiedene Regelungen in den verschiedenen Ländern gibt, lohnt es sich in jedem Fall, auf Nummer sicher zu gehen und die Winterreifen und gegebenenfalls Schneeketten rechtzeitig anzubringen.