Unitymedia-StörungWelche Ansprüche haben Kunden bei Internetausfall?

In den AGBs von Unitymedia wird eine mittlere Verfügbarkeit von 97,5 Prozent im Jahr zugesagt. Das bedeutet, selbst bei einem Ausfall des Anschlusses für eine Dauer von 10 Tagen im Jahr, würde Unitymedia seine vertraglichen Pflichten noch erfüllen.

In den AGBs von Unitymedia wird eine mittlere Verfügbarkeit von 97,5 Prozent im Jahr zugesagt. Das bedeutet, selbst bei einem Ausfall des Anschlusses für eine Dauer von 10 Tagen im Jahr, würde Unitymedia seine vertraglichen Pflichten noch erfüllen.

Köln – Am Donnerstagmorgen ging bei Unitymedia nichts mehr – Tausende Kunden in NRW und Hessen hatten über einen Zeitraum von etwa drei Stunden keine Internetverbindung mehr. Die Probleme scheinen inzwischen behoben zu sein. Doch wie steht es mit Entschädigung?

Das sagt der Kölner Anwalt Christian Solmecke von der Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke dazu:

Uneingeschränkte Verfügbarkeit wird nicht garantiert!

Internetprovider können und müssen nicht garantieren, dass ihre Netze uneingeschränkt verfügbar sind. Internetproviderverträge werden von den Gerichten nämlich als Dienstverträge eingeordnet. Das heißt, es ist nicht eine ununterbrochene Verbindung geschuldet, sondern der Internetprovider muss sich lediglich um einen Verbindungsaufbau und einen Datentransfer bemühen.

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Dazu muss er natürlich die erforderliche Sorgfalt anwenden und haftet, wenn die Verbindungsstörung durch Fahrlässigkeit des Providers verursacht wurde.

Üblicherweise enthalten die AGB von Internetprovidern daher eine Klausel, in der eine Verfügbarkeit von etwas unter 100 % im Monatsmittel zugesagt wird. So auch die AGB von Unitymedia – dort wird geregelt, dass die mittlere Verfügbarkeit bei 97,5 % im Jahresmittel liegt. Das bedeutet, selbst bei einem Ausfall des Anschlusses für eine Dauer von 10 Tagen im Jahr, würde Unitymedia seine vertraglichen Pflichten noch erfüllen.

AGB-Klausel wirksam?

Dazu ist es glücklicherweise noch nie gekommen, dennoch stellt sich die Frage, ob eine AGB-Klausel, in welcher die Verfügbarkeit des Anschlusses eingeschränkt wird, nach AGB-Recht wirksam ist. Es könnte sich um eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB handeln.

Bei einer Verfügbarkeit von 97,5 % im Jahresmittel ist jedoch noch nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden auszugehen. Der Internetprovider muss nach der derzeitigen Rechtsprechung eben keine dauerhafte Verfügbarkeit garantieren, sodass eine Klausel, in welcher eine Verfügbarkeit von knapp unter 100 % zugesagt wird, wirksam sein dürfte.

Grund dafür ist, dass die Leistungskapazitäten des Providers begrenzt sind und die Übertragungsgeschwindigkeit von Daten je nach Netzauslastung schwankt. Welche Verfügbarkeit der Internet-Provider genau zusagen muss, wurde gerichtlich bislang nicht eindeutig geklärt.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass jedenfalls eine AGB-Klausel, in der eine Verfügbarkeit von unter 90 % im Jahresmittel zugesagt wird, unwirksam ist. Sofern es also nicht zu einem Ausfall von über 10 Tagen im Jahr kommt, haben Unitymedia-Kunden keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Experte für Medienrecht

Christian Solmecke ist Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE. Er ist auf die Gebiete des Medien-, IT- und Urheberrechts spezialisiert. Darüber hinaus ist Christian Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht. Bis 2004 arbeitete er unter anderem als freier Journalist und Radiomoderator für den WDR.

Schadensersatz bei längerem Internetausfall?

Was aber, wenn das Internet länger ausfällt? Haben Kunden dann einen Entschädigungsanspruch oder müssen sie nachweisen, dass Ihnen ein konkreter Schaden entstanden ist (z.B. einem Selbstständigen sind Aufträge entgangen)?

Nach einem Urteil des BGH im Jahr 2013 begründet der Ausfall des Internetanschlusses für einen längeren Zeitraum (hier 2 Monate) einen Anspruch auf Schadensersatz. Dabei musste ein konkreter Schaden nicht nachgewiesen werden – allein der Fortfall der Nutzungsmöglichkeit des Internets wurde vom BGH als Vermögensschaden anerkannt. Dies begründete der BGH damit, dass die Verfügbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung sei.

Der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit sei daher vergleichbar mit dem eines Kfz. Kann jemand sein Kfz nicht nutzen, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass ein Schadensersatzanspruch ohne Nachweis eines konkreten Schadens besteht.

Der BGH hat dem Internet also eine gleich hohe Bedeutung für die tägliche Lebensführung beigemessen wie dem Kfz.

Fazit

Bei kurzzeitigen Internetausfällen gibt es in aller Regel keine Entschädigung. Fällt das Internet jedoch über Wochen oder sogar Monate aus, hat der Kunde einen Schadensersatzanspruch.