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„Ist de facto nicht mehr möglich“Verlieren Ungeimpfte bald ihren Job – und das Arbeitslosengeld?

Eine Frau arbeitet in der Illustration an ihrem Schreibtisch: Sollte eine allgemeine Impfpflicht eingeführt werden, könnte es sein, dass Ungeimpfte nicht mehr beschäftigt werden können.

Eine Frau arbeitet in der Illustration an ihrem Schreibtisch: Sollte eine allgemeine Impfpflicht eingeführt werden, könnte es sein, dass Ungeimpfte nicht mehr beschäftigt werden können.

Was passiert eigentlich mit ungeimpften Beschäftigen und Arbeitslosen, sollte eine allgemeine Impfpflicht eingeführt werden? 2G im Job? Dafür gibt es verschiedene Szenarien: Es könnte laut Juristen so weit kommen, dass Ungeimpfte nicht mehr beschäftigt werden können. 

Erst die „Impfpflicht light“, dann womöglich die allgemeine Impfpflicht: Bis zum 15. März sollen Beschäftigte in Kliniken und Pflegeheimen nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Andernfalls sind die Gesundheitsämter am Zug. So sieht zumindest der Plan aus. 

Das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz legt fest, dass Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken bald nachweisen müssen, dass sie gegen Corona geimpft oder vor einer Infektion genesen sind – oder ein Attest vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können. Arbeitgeber müssen hier die Gesundheitsämter informieren, wenn dies nicht geschieht.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt – und auch über eine allgemeine Impfpflicht wird diskutiert. Was würde das aber für Beschäftigte außerhalb von Gesundheitsberufen bedeuten? Würden sie dann ihren Job verlieren? 

Gegenüber dem „Westen“ hat Detlef Scheele, Vorsitzender der Bundesagentur für Arbeit, ein Problem aufgeworfen, das viele noch gar nicht recht auf dem Schirm hatten. In dem Interview erklärt er, dass die Bundesagentur für Arbeit aktuell eine Impfung keine Voraussetzung dafür ist, einen Job vermittelt zu bekommen.

Impfpflicht: Welche Folgen hätte sie für den Beruf?

Mit der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht ändere sich dies aber: „So wie aktuell der 3G-Status am Arbeitsplatz abgefragt werden muss, bekommen Arbeitgeber dann das Recht, den 2G-Status zu prüfen“, erklärt Scheele. Diese Möglichkeit gebe es gegenwärtig nicht. „Erst wenn es eine allgemeine Impfpflicht gibt und Verstöße auch mit Rechtsfolgen verbunden sind, können Arbeitgeber einen Bewerber ablehnen, weil er nicht geimpft oder genesen ist.“

Zudem müsse die Bundesagentur bei der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht prüfen, „ob eine fehlende Impfung zu einer Sperrzeit führt“. Heißt, der Erwerbslose würde über einen gewissen Zeitraum kein Arbeitslosengeld bekommen.

Juristen haben in einem „Welt“-Bericht jetzt mehrere Szenarien für die Impfpflicht und den Job erörtert. Welche Folgen hätte eine Impfpflicht für den Beruf? Statt 3G dann 2G am Arbeitsplatz – darf dann nur arbeiten, wer geimpft oder genesen ist?

Die Frage danach, ob eine fehlende Impfung zu einer Sperrzeit führen sollte oder Arbeitgeber ungeimpfte Bewerberinnen und Bewerber ablehnen dürfen, stelle sich auch jetzt schon bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitssektor, erklärt die Union gegenüber der Zeitung. Die meint, man könne die Klärung nicht den Arbeitsagenturen überlassen, man wünsche sich eine „schnelle gesetzliche Lösung“ von Arbeitsministers Hubertus Heil (SPD).

Impfpflicht: Dürfen Arbeitgeber Ungeimpfte ausschließen?

Doch dürften Arbeitgeber Ungeimpfte vom Arbeitsplatz ausschließen, sollte es eine allgemeine Impfpflicht geben? Josef Franz Lindner, Staatsrechtler an der Uni Augsburg, erklärt der „Welt“, dass das auf die Ausgestaltung des Gesetzes ankomme: „Es gibt keinen Automatismus zwischen einer allgemeinen Impfpflicht und arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Sanktionen.“

Sollte ein Verstoß gegen die Impfpflicht nicht nur über ein Bußgeld – wie es im Moment geplant ist – sanktioniert werden, sondern auch arbeitsrechtlich, müsse dies explizit im Gesetz so festgehalten werden. „Der Arbeitgeber würde dann quasi zum Erfüllungsgehilfen des Staates bei der Überwachung der Impfpflicht“, so Lindner. Rein bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten kontrolliere der Arbeitgeber grundsätzlich nicht.

Der Arbeitsrechtler Philipp Byers von der Kanzlei Watson Farley & Williams erklärt dazu: „Wird wie bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitswesen überall 2G am Arbeitsplatz gelten? Dann ist die Beschäftigung eines Ungeimpften de facto nicht mehr möglich“, so Byers.

Impfpflicht: Bekommen Ungeimpfte kein Arbeitslosengeld?

Es wäre dann sogar möglich, Ungeimpften für einen gewissen Zeitraum kein Arbeitslosengeld mehr auszuzahlen. Der Grund der Kündigung liege bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Impfpflicht dann beim eigenen Fehlverhalten, „wie sonst etwa bei Betrug oder Diebstahl“, so Byers. Bleibe es bei einer bußgeldbewehrten Angelegenheit, wäre so eine Ablehnung aber nicht verhältnismäßig. 

Dass aber eine allgemeine Impfpflicht ohne 2G am Arbeitsplatz eingeführt wird, glaubt der Jurist nicht. „Sonst wäre die Impfpflicht aus Sicht des Gesetzgebers ein zahnloser Tiger ohne Vollzugsmöglichkeit.“ Dann aber würden Ungeimpfte im schlimmsten Falle ihren Job verlieren, sollten sie nur vom Büro aus arbeiten können. Dies wiederum wäre für die Industrie oder den Einzelhandel ein riesiges Problem. 

Impfpflicht: Gesundheitsämter schon jetzt überfordert

Schon jetzt, bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, müssen Arbeitgeber die Gesundheitsämter informieren, wenn Beschäftigte weder geimpft noch genesen sind – noch ein Attest vorweisen können. Und die Gesundheitsämter sehen sich bereits überfordert: Man rechne damit, dass im Schnitt bei fünf bis zehn Prozent der Mitarbeiter kein eindeutiger Nachweis oder kein vollständiger Impfschutz vorliege und eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolge, sagte Elke Bruns-Philipps, die stellvertretende Vorsitzende des Bundesverbandes der Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der „Rheinischen Post“

Bruns-Philipps: „Es ist grundsätzlich ein Verfahren mit erneuter Fristsetzung des Gesundheitsamtes zur Vorlage von Impfdokumenten und einer Anhörung vorgesehen.“ Die Beschäftigten dürften zunächst weiterarbeiten. Das Gesundheitsamt entscheide über das weitere Vorgehen. Wie solche Details bei einer allgemeinen Impfpflicht aussehen, ist noch unklar. (mg)