BundesverfassungsgerichtEntscheidung über Masernimpfpflicht getroffen – das müssen Eltern wissen

Jetzt ist es bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung über die Masernimpfpflicht in Kitas und Schulen getroffen.

Die seit März 2020 geltende Masernimpfpflicht in Kitas und Schulen ist endgültig gebilligt. Wie das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag (18. August) in Karlsruhe bekanntgab, lehnte es die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden von Eltern ungeimpfter Kitakinder als unbegründet ab.

Die Masern-Impfpflicht verstößt demnach nicht gegen das Grundgesetz. Der Erste Senat entschied am Donnerstag, dass die Vorgabe aber nur dann gelte, wenn genügend Impfstoff zur Verfügung stehe, der allein gegen Masern schützt und nicht - wie üblich - gleichzeitig auch gegen Mumps, Röteln oder Windpocken.

Masernimpfpflicht: Das müssen Eltern jetzt wissen

Geklagt hatten vier Eltern und ihre Kinder. Sie machten unverhältnismäßige Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit geltend. Bereits im Mai 2020 hatte das Gericht die Impfpflicht in einem vorgeschalteten Eilverfahren vorläufig bestätigt. Seit Anfang August ist das Gesetz uneingeschränkt in Kraft.

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Auch Kinder, die bereits vor März 2020 in Einrichtungen betreut wurden, mussten die Masernimpfung bis Ende Juli nachweisen. Gleiches gilt ausnahmslos für alle nach 1970 geborenen Beschäftigten in Gemeinschaftseinrichtungen.

Ein Überblick über Impfung und Krankheitsrisiken:

Warum ist die Masernimpfung wichtig?

Zum einen wegen der Komplikationen. Vor allem für Säuglinge, die sich bei einem Familienmitglied oder im Wartezimmer eines Arztes anstecken können, sind Masern gefährlich. Die sehr seltene Spätkomplikation SSPE etwa tritt erst durchschnittlich sechs bis acht Jahre nach der Infektion auf. Zum anderen ist es erklärtes Ziel der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die hochansteckende Masernkrankheit weltweit auszurotten. Dafür muss aber die Impfquote bei 95 Prozent liegen.

Wie hoch ist die Impfquote in Deutschland?

Nach neuesten Daten des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind bundesweit 75,6 Prozent der Kinder im Alter von 24 Monaten zweimal gegen Masern geimpft. Bis zur Einschulung werden die Impfungen oft nachgeholt - bei der entscheidenden zweiten Impfung liegt die Impfquote bei den Schulanfängern bei 92,7 Prozent. Die notwendigen 95 Prozent werden bislang nur in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern erreicht. Auch zahlreiche Erwachsene haben nach wie vor Impflücken.

Wie sehen die Erkrankungszahlen in Deutschland aus?

In Deutschland treten die Masern in Wellen auf. Während es beispielsweise 2017 mit mehr als 900 Infektionen relativ viele Fälle gab, waren es 2019 mit 516 wieder weniger. Ein Höhepunkt wurde 2015 mit 2465 Fällen erreicht. Dem RKI zufolge gibt es im Durchschnitt drei bis sieben Todesfälle im Jahr aufgrund von Masern oder der Folgeerkrankung SSPE. Vor dem Hintergrund der Coronamaßnahmen sanken die Masernfälle in Deutschland zuletzt erheblich - 2020 wurden 76 Fälle und im vergangenen Jahr lediglich zehn Fälle registriert.

Warum lassen manche Eltern ihre Kinder nicht impfen?

Manche vergessen dies schlichtweg oder finden den Extrabesuch beim Arzt unpraktisch. Andere unterlassen dies aber auch aus Furcht vor Nebenwirkungen. Vor Jahren brachten Impfkritiker sogar Autismus mit der Impfung gegen Mumps, Masern und Röteln in Verbindung. Das wurde in mehreren Studien jedoch eindeutig widerlegt.

Wie ansteckend sind Masern?

Masern sind eine Viruserkrankung, die schneller übertragen wird als etwa die Grippe. Wenn ein Infizierter niest oder hustet, bleiben die Viren noch zwei Stunden aktiv. Eine Infektion kann also noch erfolgen, wenn gar kein Infizierter mehr im Raum ist. Außerdem können Infizierte das Masernvirus bereits vier Tage vor Ausbruch des typischen Ausschlags übertragen. Masern sind auch keine reine Kinderkrankheit. Auch Jugendliche und Erwachsene, die die Masern nicht durchmachten und nicht geimpft sind, können erkranken.

Wie äußert sich die Krankheit?

Die ersten, eher untypischen Anzeichen sind Unwohlsein, Schnupfen und Reizhusten, auch rote Augen und Halsschmerzen. Dann steigt das Fieber, auf der Mundschleimhaut bilden sich Flecken, später zeigt sich roter Hautausschlag.

Zudem kann es zu lebensgefährlichen Komplikationen wie einer Lungenentzündung oder Hirnhautentzündung kommen, insbesondere bei ohnehin abwehrgeschwächten Menschen wie Säuglingen oder Senioren. Als seltene Komplikation kann Jahre nach der Erkrankung die sogenannte subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) auftreten, die in jedem Fall tödlich endet.

Wann sollte geimpft werden?

Die Ständige Impfkommission empfiehlt die erste kombinierte Impfung gegen Mumps, Masern und Röteln im Alter von elf Monaten und die zweite im Alter von 15 Monaten. Nach 1970 geborene Erwachsene, die nur eine oder noch keine Impfung erhielten, sollten einmal geimpft werden.

Kann eine Zwangsimpfung angeordnet werden?

Nein.

Welche Sanktionen drohen bei Impfverweigerung?

Kitas und Tagesmütter sollen ungeimpfte Kinder abweisen. In den Schulen ist das wegen der gesetzlichen Schulpflicht nicht möglich, die Einrichtung muss dann das Gesundheitsamt informieren. Wer sich als Mitarbeiter einer Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtung verweigert, dem droht ein Tätigkeitsverbot. Auch Buß- oder Zwangsgelder sind möglich.

Gibt es Ausnahmen von der Impfpflicht?

Ja. Ausgenommen davon sind Menschen, die eine Unverträglichkeit gegen den Impfstoff mit einem Attest nachweisen. Gleiches gilt für alle bis 1970 Geborenen, weil davon ausgegangen wird, dass sie entweder geimpft wurden oder die Krankheit durchmachten und damit immun sind. (afp)