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Luxus-Absteige statt TraumhotelWiener Professor schockiert über Schmutz-Zimmer

Justitia mit Waage und Schriftzug Reiserecht

Reiserecht bietet Schutz bei Mängeln im Urlaub (Symbolbild).

Anstelle von Opulenz erwarteten ihn Schmutz, Spinnweben sowie Etagenbetten.

Ein Hochschullehrer aus der österreichischen Hauptstadt erwartete in Bad Gastein ein böses Erwachen, als der Beginn seiner Winterreise bevorstand. Er entrichtete für eine sechstägige Übernachtung im Hotel „eighteen86“ einen Betrag von fast 2000 Euro und ging davon aus, eine bequeme Zweibettunterkunft zu bekommen. Jedoch war er stattdessen in einer äußerst kleinen Kammer mit Etagenbetten untergebracht, die derart beengt war, dass er laut seiner Aussage sich „kaum bewegen“ konnte.

Nach Aussage des Urlaubers zeichnete sich der Zustand des Zimmers durch erhebliche hygienische Defizite aus. Dicke Staubablagerungen, Spinnengewebe sowie generelle Verunreinigungen seien überall vorhanden gewesen. Darüber hinaus war das TV-Gerät defekt, weil dessen Anschlusskabel zu kurz für die Steckdose war. Die Hotelleitung wies die Forderung des Professors nach einer alternativen Unterkunft erst einmal zurück und führte an, das Zimmer sei „exakt“ wie in der Internet-Darstellung, einschließlich der Etagenbetten. Das berichtet „FOCUS online“.

Unterkunft gibt erst nach journalistischer Nachfrage nach

Bewegung in die Angelegenheit kam erst, als die Zeitung „Krone“ bei der Unterkunft nachhakte. Infolgedessen gab die Hotelführung bekannt, den Sachverhalt untersuchen zu wollen. Schlussendlich erhielt der Hochschullehrer eine wesentlich bessere Unterkunft, und die Kosten für den kompletten Aufenthalt trug das Etablissement.

Das Management, welches von Keyone geführt wird, gestand in einer nachfolgenden Erklärung, dass die Reinheit der Räumlichkeit nicht den hauseigenen Ansprüchen genügte und erwähnte einen „technischen Defekt“ des TV-Geräts. Für die Geschehnisse bat man explizit um Verzeihung und hob hervor, dem Kunden sei „umgehend ein alternatives Zimmer“ unterbreitet worden, weil die Zufriedenheit der Gäste oberste Priorität habe.

Ein zügiges Vorgehen ist bei Mängeln während einer Reise von großer Bedeutung. Laut § 651o BGB sind Reisende verpflichtet, eine Beanstandung ohne schuldhaftes Zögern dem Veranstalter oder seiner Vertretung am Urlaubsort mitzuteilen. Hierbei ist eine sorgfältige Beweissicherung mittels Fotografien, Filmaufnahmen und Aussagen von Zeugen unabdingbar. Im Anschluss muss eine formelle Reklamation schriftlich eingereicht werden, die eine Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels enthält. (red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.