„Advent, Advent...“Brände und Unfälle zu Hause: Wer bezahlt die Schäden?

Drei Beamte der Feuerwehr stehen vor einem Einsatzwagen.

Zu Weihnachten kommt es oft zu Unfällen im eigenen Haushalt, hier ein Symbolfoto eines Einsatzes der Feuerwehr Köln in der Brabanterstraße, aufgenommen am 15. Dezember 2021.

Jedes Jahr sind viele Brände und Unfälle im eigenen Haushalt zu verbuchen, insbesondere zur Weihnachtszeit. Doch wer kommt eigentlich für die Schäden auf? Die wichtigsten Infos gibt es hier.

Zur Weihnachtszeit gibt es jedes Jahr Brände und Unfälle. Dabei fragt sich dann jeder Betroffene, wer für den Schaden aufkommt. Das hängt allerdings nicht nur vom Versicherungsschutz ab, sondern auch von der eigenen Umsicht.

„Wichtig sind eine Haftpflicht- und eine Hausratversicherung, sonst muss man für entstandene Schäden selbst geradestehen”, sagte Susanne Bauer-Jautz, Leiterin der Bonner Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW, in einer Mitteilung.

Einen Rundum-Versicherungsschutz gibt es in solchen Fällen nicht. Das sind die wichtigsten Versicherungen bei Unglücken an den Weihnachtstagen auf einen Blick:

  • Hausratversicherung:
    Sie haftet wenn der Weihnachtsbaum, der Adventskranz oder das Adventsgesteck trotz aller Sorgfalt in Brand geraten und Schäden an Möbeln, Gardinen, Geräten oder Teppichen entstehen. Sie ersetzt sämtliche Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch Löschwasser entstanden sind. Zerstörte Geschenke oder ähnliches gehören ebenso dazu. Die Versicherung zahlt jedoch zumeist nicht oder nur teilweise, wenn Baum oder Kranz unbeaufsichtigt waren. Steht sogar das Haus in Flammen, ist dies ein Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.
  • Private Haftpflicht:
    Wer im privaten Raum Schäden jeglicher Art anrichtet, ist für den Schadensfall über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter sieben Jahren können in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden. Stattdessen haften Eltern, die durch die (Familien-)Haftpflichtversicherung geschützt sind, wenn sie dabei ihre Aufsichtspflicht verletzen.
  • Private Unfallversicherung:
    Wenn Verletzungen ärztlich behandelt werden müssen, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung. Für bleibende Schäden kommt jedoch nur eine zusätzliche private Unfallversicherung und bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung auf.
  • Feuerwerksschäden an Autos:
    Der Verkauf und Erwerb von Feuerwerkskörpern ist laut der aktuellen Corona-Schutzverordnung verboten. Wird jedoch ein Auto durch eine Rakete aus privaten Restbeständen beschädigt, springt die Teilkaskoversicherung des Autohalters ein. Verursachen Böller nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht. Wenn der Wagen mutwillig beschädigt wird, etwa, weil Böller auf dem Dach gezündet werden, leistet allein die Vollkaskoversicherung Schadensersatz. Bei Leistungen aus den Kaskoversicherungen muss jedoch eine eventuell vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen werden. (fit)